DORA-Readiness

DORA

Von der ZAIT zu DORA: Bestandsbereinigung für Zahlungsinstitute

Die BaFin hat die ZAIT mit Ablauf des 16.01.2025 aufgehoben. Zahlungs- und E-Geld-Institute wenden DORA seitdem im Vollrahmen an, in Deutschland ohne den vereinfachten Rahmen nach Art. 16, verhältnismäßig nach Größe und Risiko und mit Erleichterungen für Kleinstunternehmen. Hier steht, wohin die zwölf ZAIT-Kapitel gewandert sind, was das ZAG daneben verlangt und wie Sie prüfen, was aus der ZAIT-Zeit noch fehlt.

Geschlossene runde Tresortür aus Stahl in einer dunklen Wand, in der Mitte ein Handrad aus Messing

Stand: 2026-11-06

Diese Seite gilt für den Vollrahmen: Zahlungsinstitute, Kontoinformationsdienstleister und E-Geld-Institute wenden Art. 5 bis 15 DORA an, verhältnismäßig nach Art. 4 und mit Erleichterungen, wenn sie Kleinstunternehmen sind. Den vereinfachten Rahmen nach Art. 16 gibt es für sie in Deutschland nicht. Ob Ihr Institut Kleinstunternehmen ist, prüfen Sie mit der Seite DORA-Anwendungsbereich.

DORA gilt für diese Institute seit dem 17.01.2025. Es geht hier deshalb um Bestandsbereinigung: Welche Unterlagen aus der ZAIT-Zeit haben eine neue Grundlage, welche sind noch nach der alten Gliederung gebaut, und wo fehlt etwas, das DORA zusätzlich verlangt?

Warum gilt für Zahlungsinstitute kein Art. 16?

Weil Deutschland die Ausnahmen der Zahlungsdienste- und der E-Geld-Richtlinie nicht genutzt hat. Art. 16 Abs. 1 nennt unter anderem nach diesen Richtlinien ausgenommene Zahlungs- und E-Geld-Institute. Solche Institute gibt es in Deutschland nicht, die Gruppe läuft hier leer (BaFin-Aufsichtsmitteilung vom 21.08.2025, Fußnote 6). Im Vorwort nennt die BaFin frühere ZAIT-Adressaten ausdrücklich als nicht erfasst. Art. 16 ist damit kein Größenrabatt: Auch ein Zahlungsinstitut mit 14 Beschäftigten wie im Beispiel unten wendet den Vollrahmen an.

InstitutDORAGrundlage
ZahlungsinstitutVollrahmen nach Art. 5 bis 15, dazu Art. 28 bis 30, Meldewesen und TestsArt. 2 Abs. 1 lit. b DORA
KontoinformationsdienstleisterVollrahmen wie obenArt. 2 Abs. 1 lit. c DORA
E-Geld-InstitutVollrahmen wie obenArt. 2 Abs. 1 lit. d DORA
Institut, das Kleinstunternehmen istVollrahmen mit einzelnen Erleichterungen, Art. 28 bis 30 gelten, mit den Erleichterungen untenArt. 3 Nr. 60 DORA

Die Sonderregel, nach der Art. 28 bis 30 für Kleinstunternehmen nicht gelten, steht in § 1a Abs. 2a KWG und gilt nur für die dort genannte Institutsgruppe (Art. 16 DORA). Für Zahlungs- und E-Geld-Institute gibt es sie nicht: Auch ein kleines Institut führt ein Informationsregister und vereinbart die Vertragsinhalte nach Art. 30.

Was heißt Vollrahmen mit Verhältnismäßigkeit?

Sie setzen dieselben Pflichten um wie eine größere Bank, aber im Umfang Ihrer Größe und Ihres Risikos. Art. 4 Abs. 1 verlangt, Kapitel II nach Größe, Gesamtrisikoprofil sowie Art, Umfang und Komplexität der Dienstleistungen anzuwenden, die RTS 2024/1774 konkretisieren das in Art. 1. Verhältnismäßigkeit verändert also, wie ausführlich eine Pflicht erfüllt wird, nicht ob sie gilt. Ausdrücklich weniger verlangt DORA nur von Kleinstunternehmen, und zwar an diesen Stellen:

Pflicht im VollrahmenRegelKleinstunternehmen
IKT-Risikokontrollfunktion mit angemessener UnabhängigkeitArt. 6 Abs. 4nicht verlangt
jährliche Tests aller Systeme kritischer oder wichtiger FunktionenArt. 24 Abs. 6risikobasierte Tests mit strategischer Planung (Art. 25 Abs. 3)
Strategie für das IKT-DrittparteienrisikoArt. 28 Abs. 2nicht verlangt
Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte im VertragArt. 30 Abs. 3 lit. edürfen auf einen unabhängigen Dritten übertragen werden

Die Tabelle nennt vier Beispiele, weitere Erleichterungen betreffen etwa die Überprüfung des Rahmens, die Altsysteme und die Krisenmanagementfunktion. Wer Kleinstunternehmen ist, steht auf der Seite DORA-Anwendungsbereich. Die Erleichterungen für Kleinstunternehmen markiert die Pflichtenmatrix auf der Seite DORA-Anforderungen mit (K).

Was ist aus der ZAIT geworden?

Sie gilt nicht mehr. Die BaFin hat die ZAIT (Rundschreiben 11/2021 (BA) in der Fassung vom 16.08.2021) zusammen mit KAIT und VAIT mit Ablauf des 16.01.2025 aufgehoben. Ein Ersatzdokument nennt die BaFin in den von uns gelesenen Quellen nicht, nach ihrem Informationsschreiben vom 19.12.2024 deckt DORA die bisherigen IT-Anforderungen im Wesentlichen ab.

„Aufgehoben“ heißt: keine ausdrückliche Vorgabe der ZAIT mehr. Die Aufgaben dahinter verlangt DORA meist weiter, oft ausführlicher.

Die ZAIT hatten die EBA-Leitlinien zu IKT- und Sicherheitsrisiken eingebaut (die BaFin nennt die Vorgängerfassung GL/2017/17). Deren heutige Fassung EBA/GL/2019/04 ist nicht aufgehoben. Die EBA hat sie mit EBA/GL/2025/02 auf das Verhältnis zu den Zahlungsdienstnutzern verengt: Für Zahlungsdienstleister im Anwendungsbereich von DORA bleibt neben DORA nur Abschnitt 3.8, die übrigen Abschnitte sind gestrichen. Die Fassung gilt spätestens ab 20.05.2025, die BaFin wendet sie laut Compliance-Tabelle der EBA an. Für den IKT-Risikomanagementrahmen selbst ist damit DORA der Maßstab.

Wohin wandern die ZAIT-Kapitel?

Die Kapitel 1 bis 10 wandern in den Vollrahmen, die RTS 2024/1774 und Art. 28 bis 30, die Kapitel 11 und 12 nicht. Ein Kapitel-für-Kapitel-Vergleich der BaFin liegt nur für BAIT und VAIT vor. Dass er sich auf die ZAIT „in der Regel übertragen“ lässt, steht im Vorwort derselben Aufsichtsmitteilung vom 08.07.2024. Die Tabelle wendet ihn auf die zwölf ZAIT-Kapitel an, die Zuordnung ist unsere, die Textziffern stammen aus der ZAIT. Ein Mapping Textziffer für Textziffer gibt es als Excel für die BAIT auf der Seite BAIT und DORA.

Zuordnung der zwölf ZAIT-Kapitel zu DORA, je Kapitel mit der Grundlage heute und, wo vorhanden, der Vorschrift daneben: 1 IT-Strategie zu Art. 6 Abs. 8. 2 IT-Governance zu Art. 5 und 6 und RTS Art. 2, daneben § 27 Abs. 1 ZAG. 3 Informationsrisikomanagement zu Art. 6 und 8 und RTS Art. 3 bis 5. 4 Informationssicherheitsmanagement zu Art. 6 Abs. 4, Art. 13, 24 und 25 und RTS Art. 2 und 27. 5 Operative Informationssicherheit zu Art. 9 und 10 und RTS Art. 6, 7, 10 bis 14, 22 und 23. 6 Identitäts- und Rechtemanagement zu RTS Art. 20 und 21. 7 IT-Projekte und Anwendungsentwicklung zu RTS Art. 15 bis 17. 8 IT-Betrieb zu Art. 7, 8, 9 und 12 und RTS Art. 8 und 9. 9 Auslagerungen zu Art. 28 bis 30, daneben § 26 ZAG. 10 Notfallmanagement zu Art. 11 und 12 und RTS Art. 24 bis 26, daneben § 27 ZAG. 11 Zahlungsdienstnutzer zu Art. 19 Abs. 3, daneben Abschnitt 3.8 der EBA-Leitlinien. 12 Kritische Infrastrukturen ohne eigenes Gegenstück in DORA. Unten ein Balken: Vorfallmeldung nach Art. 19 und 23 DORA, § 54 Abs. 1 bis 4 ZAG gilt nicht (§ 54 Abs. 7).
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Wohin die ZAIT-Kapitel wandern. Quelle: ZAIT (Rundschreiben 11/2021 (BA)), BaFin-Aufsichtsmitteilung vom 08.07.2024 (Zuordnung für BAIT und VAIT, von uns auf die ZAIT übertragen), ZAG §§ 26, 27, 54, EBA/GL/2019/04 in der Fassung vom 19.05.2026. Eigene Darstellung.
ZAIT-Kapitel (Tz.)DORA und RTS 2024/1774Was sich ändertWas daneben gilt
1 IT-Strategie (1.1 bis 1.5)Art. 6 Abs. 8Statt einer IT-Strategie mit Mindestinhalten eine Strategie für die digitale operationale Resilienz (DOR-Strategie) als Teil des Rahmens-
2 IT-Governance (2.1 bis 2.9)Art. 5 und 6, RTS Art. 2Das Leitungsorgan verantwortet den gesamten IKT-Risikomanagementrahmen und schult sich regelmäßigOrganisationspflichten nach § 27 Abs. 1 ZAG
3 Informationsrisikomanagement (3.1 bis 3.11)Art. 6 und 8, RTS Art. 3 bis 5Schutzbedarfsfeststellung wird zur Klassifizierung aller IKT-gestützten Funktionen und Assets, mindestens jährlich überprüft-
4 Informationssicherheitsmanagement (4.1 bis 4.10)Art. 6 Abs. 4, Art. 13, Art. 24 und 25, RTS Art. 2 und 27Die IKT-Risikokontrollfunktion ähnelt laut BaFin dem ISB, ist aber breiter angelegt. Die Testrichtlinie (4.8) wird zum Testprogramm, die Sensibilisierung (4.9) zur Schulungspflicht für alle Beschäftigten-
5 Operative Informationssicherheit (5.1 bis 5.6)Art. 9 und 10, RTS Art. 6, 7, 10 bis 14, 22, 23Deutlich detaillierter zu Netzwerksicherheit, Verschlüsselung, Schwachstellen und Erkennung-
6 Identitäts- und Rechtemanagement (6.1 bis 6.8)RTS Art. 20 und 21Ausdrückliche Vorgaben zu Identitätsmanagement und Zugangskontrolle, Grundsatz „Need-to-use“-
7 IT-Projekte und Anwendungsentwicklung (7.1 bis 7.15)RTS Art. 15 bis 17Das Änderungsmanagement erfasst alle Änderungen an IKT-Systemen-
8 IT-Betrieb (8.1 bis 8.8)Art. 7, 8, 9 und 12, RTS Art. 8 und 9Backup-Richtlinie, Wiederherstellung auf Systemen, die vom Quellsystem physisch und logisch getrennt sind-
9 Auslagerungen und sonstiger Fremdbezug von IT-Dienstleistungen (9.1 bis 9.15)Art. 28 bis 30, Delegierte Verordnungen (EU) 2024/1773 und 2025/532Erfasst jede vertragliche Vereinbarung über IKT-Dienstleistungen, mit Informationsregister und Pflichtinhalten§ 26 ZAG: Auslagerung einschließlich IKT-Systeme, Auslagerungsregister, Anzeige wesentlicher Auslagerungen
10 Notfallmanagement (10.1 bis 10.9)Art. 11 und 12, RTS Art. 24 bis 26IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie, Business-Impact-Analyse, Reaktions- und Wiederherstellungspläne, mindestens jährliche Tests, Wiederherstellungsziele je Funktion, Krisenmanagementfunktion§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZAG: angemessenes Notfallkonzept für IT-Systeme
11 Management der Beziehungen mit Zahlungsdienstnutzern (11.1 bis 11.8)Art. 19 Abs. 3 (Kundeninformation bei schwerwiegenden Vorfällen)Kein eigenes DORA-Kapitel. Die Sensibilisierung der Zahlungsdienstnutzer steht weiter in den EBA-LeitlinienEBA/GL/2019/04, Abschnitt 3.8 (Tz. 92 bis 98), seit 2025 neben DORA
12 Kritische Infrastrukturen (12.1 bis 12.5)kein eigenes GegenstückSchutzmaßnahmen stützen die kritischen oder wichtigen Funktionen. § 28 Abs. 6 BSIG nimmt Finanzunternehmen nach DORA von mehreren BSIG-Pflichten ausAbgrenzung auf der Seite DORA und NIS2

Kapitel 11 verdient Aufmerksamkeit: Abschnitt 3.8 der EBA-Leitlinien zum Verhältnis mit den Zahlungsdienstnutzern gilt für Zahlungsdienstleister weiter und ergänzt DORA (dazu die Fragen unten). Wer die Sensibilisierung der Kunden mit der ZAIT als erledigt abgelegt hat, sollte sie wieder aufnehmen.

Was verlangen ZAG und MaRisk daneben?

Das ZAG gilt weiter, an einigen Stellen ausdrücklich mit Blick auf DORA. Die Tabelle nennt die Vorschriften mit IT-Bezug, gelesen am 06.11.2026.

VorschriftWas dort stehtVerhältnis zu DORA
§ 26 Abs. 1 und 2 ZAGAuslagerung wesentlicher Aktivitäten und Prozesse einschließlich IKT-Systeme, Auslagerungsregister für alle Auslagerungen, Anzeige bei Auslagerung wesentlicher betrieblicher Aufgabengilt neben Art. 28 bis 30. Viele IKT-Verträge stehen in beiden Registern.
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZAGangemessenes Notfallkonzept für IT-Systemegilt neben Art. 11 und 12. Ein gemeinsames Dokument kann beides abdecken (unsere Empfehlung).
§ 53 Abs. 1 ZAGRisikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen für operationelle und sicherheitsrelevante Risiken der Zahlungsdienstegilt für Zahlungs- und E-Geld-Institute „unbeschadet der Vorschriften in Kapitel II“ DORA
§ 53 Abs. 2 ZAGjährliche Bewertung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken an die BaFinDer Wortlaut nimmt DORA-Institute nicht aus, siehe die Fragen unten.
§ 54 Abs. 1 bis 4 ZAGMeldung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle, Information der Zahlungsdienstnutzergelten für Zahlungs- und E-Geld-Institute nicht (§ 54 Abs. 7). Gemeldet wird nach Art. 19 DORA, zahlungsbezogene Vorfälle eingeschlossen (Art. 23), Kunden werden nach Art. 19 Abs. 3 informiert.
§ 54 Abs. 5 ZAGmindestens jährliche statistische Daten zu Betrugsfällenvon § 54 Abs. 7 nicht erfasst, gilt nach dem Wortlaut weiter

Die MaRisk nennt Zahlungs- und E-Geld-Institute nach dem ZAG nicht (AT 2.1), ihre Geschäftsorganisation regelt § 27 ZAG. Wer zugleich eine Banklizenz hat, findet die Schnittstellen auf der Seite MaRisk und DORA. Wie schwerwiegende Vorfälle klassifiziert und gemeldet werden, erklärt die Seite IKT-Vorfälle melden.

Beispiel: Prüfliste für ein kleines Zahlungsinstitut

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Die Muster-Zahlungsdienste GmbH ist ein Zahlungsinstitut mit 14 Beschäftigten und wickelt Kartenzahlungen für Onlinehändler ab. Mit 14 Beschäftigten ist sie kein Kleinstunternehmen, die Erleichterungen oben gelten für sie nicht. Seit Januar 2025 meldet sie Vorfälle nach DORA und hat das Informationsregister eingereicht. Viele Richtlinien haben aber noch die ZAIT-Kapitelnummern im Titel. Ihre Zahlungsplattform bezieht sie als Cloud-Dienst eines Processors, die Betrugserkennung von einem spezialisierten Anbieter. Im November 2026 prüft sie mit einer Liste, was aus der ZAIT-Zeit noch fehlt.

Prüfliste „Was aus der ZAIT-Zeit noch fehlt“ (Vorlage, fiktiv ausgefüllt, Stand 06.11.2026):

Nr.PrüfpunktAus der ZAITGrundlage heuteBefundMaßnahmebis
1DOR-Strategie beschlossen1 IT-StrategieArt. 6 Abs. 8 DORAIT-Strategie von 2023 ohne Aussagen zur Resilienz und zu Toleranzschwellenum die Inhalte der DOR-Strategie ergänzen, Beschluss der Geschäftsleitung12/2026
2Kontrollfunktion unabhängig4.4 bis 4.6 ISBArt. 6 Abs. 4 DORAISB ist zugleich Leiter IT-BetriebRollen trennen, Berichtslinie an die Geschäftsleitung dokumentieren12/2026
3Jährlicher Überprüfungsbericht4.10 Statusbericht des ISBArt. 6 Abs. 5 DORA, RTS Art. 27nur Quartalsberichte im ZAIT-Formatersten Bericht nach RTS Art. 27 erstellen03/2027
4Funktionen und Assets klassifiziert3 SchutzbedarfsfeststellungArt. 8 Abs. 1 DORASchutzbedarfsliste ohne Bezug zu FunktionenInventar je Funktion aufbauen, mit der Funktionsliste verknüpfen03/2027
5Testprogramm4.8 TestrichtlinieArt. 24 Abs. 6 DORAPenetrationstest nur für das Händlerportaljährliche Tests aller Systeme kritischer oder wichtiger Funktionen planen03/2027
6Geschäftsfortführung mit Cyberangriffs-Szenario10 NotfallmanagementArt. 11 DORA, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZAGNotfallkonzept ohne Szenario Ransomware, keine KrisenmanagementfunktionSzenario und Funktion ergänzen, gemeinsames Dokument für ZAG und DORA03/2027
7Wiederherstellung auf getrennten Systemen8.7 DatensicherungArt. 12 Abs. 3 DORARücksicherung nur im Produktionsnetz getestetTest auf getrennter Umgebung06/2027
8Register abgeglichen9 AuslagerungenArt. 28 Abs. 3 DORA, § 26 Abs. 1 ZAGBetrugserkennung im Auslagerungsregister, im Informationsregister fehlt siebeide Register mit gemeinsamer Vertragskennung abgleichen12/2026
9Zahlungsbezogene Vorfälle klassifiziert-Art. 19 und 23 DORABetrugswellen und Zahlungsstörungen laufen nur in der Betrugsabwehrin die Vorfallerfassung und Klassifizierung einbinden12/2026
10Kunden sensibilisiert und informiert11 ZahlungsdienstnutzerEBA/GL/2019/04 Abschnitt 3.8, Art. 19 Abs. 3 DORASicherheitshinweise für Händler seit 2023 nicht aktualisiert, keine Vorlage für die KundeninformationHinweise aktualisieren, Vorlage für die Information bei schwerwiegenden Vorfällen03/2027

Keine Zeile streicht eine Schutzmaßnahme oder Rolle: Jede Unterlage bekommt eine neue Grundlage, eine Ergänzung oder einen neuen Zuschnitt. Der ISB bleibt im Beispiel, er gibt nur die Leitung des IT-Betriebs ab.

Drei typische Lücken

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Zahlungsbezogene Vorfälle außerhalb des VorfallprozessesBetrug und Zahlungsstörungen bearbeitet der Zahlungsverkehr, IT-Vorfälle die IT, mit getrennten Erfassungen.Zahlungsbezogene Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle werden nicht nach DORA klassifiziert, obwohl Art. 23 sie ausdrücklich einbezieht. Eine Meldung kann zu spät kommen.Eine gemeinsame Vorfallerfassung für IT und Zahlungsverkehr, mit Klassifizierung nach der Seite IKT-Vorfälle melden.
Kundenkommunikation verwaistKapitel 11 der ZAIT galt mit der Aufhebung als erledigt.Abschnitt 3.8 der EBA-Leitlinien gilt weiter, und für schwerwiegende Vorfälle mit Folgen für die finanziellen Interessen der Kunden fehlt der Ablauf nach Art. 19 Abs. 3 DORA.Sensibilisierung der Kunden wieder einer Stelle zuweisen, Vorlage und Freigabeweg für die Kundeninformation festlegen.
Jährliche ZAG-Bewertung neben dem IKT-RisikomanagementDie Bewertung nach § 53 Abs. 2 ZAG entsteht weiter aus der alten Vorlage, das IKT-Risikomanagement nach DORA in einem eigenen Werkzeug.Zwei Risikobilder mit unterschiedlichen Zahlen, die Überprüfung des Rahmens nach Art. 6 Abs. 5 und die Bewertung an die BaFin widersprechen sich.Beide aus derselben Risikobewertung ableiten und die Bewertung nach § 53 Abs. 2 als Auszug führen, solange die BaFin sie verlangt.

Beispiel, Prüfliste und Lücken sind unsere fachliche Einordnung aus dem Wortlaut von DORA, ZAG, den EBA-Leitlinien und den Veröffentlichungen der BaFin. Die Einordnung ist allgemeine Information, für Ihr Institut ist sie im Einzelfall zu prüfen.

Wie wir unterstützen

Für Zahlungs- und E-Geld-Institute beginnen wir mit der DORA-Gap-Analyse. Für einen ersten Blick auf die Unterlagen eignet sich der Dokumenten-Quick-Check, für den ganzen Rahmen die Vollrahmen-Gap-Analyse mit Maßnahmenplan. Grenzfälle, etwa ob ein Vertrag eine wesentliche Auslagerung nach § 26 ZAG ist, markieren wir für Ihre Rechtsberatung. Wer den Bestand gleich umstellen will, findet Umfang und Preis im Paket Umstieg von der ZAIT.

Häufige Fragen

Gilt die ZAIT noch?+
Nein. Die BaFin hat die ZAIT mit Ablauf des 16.01.2025 aufgehoben, eine Übergangsfrist gibt es nicht. Seit dem 17.01.2025 gelten für Zahlungs- und E-Geld-Institute DORA im Vollrahmen und die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774.
Muss die jährliche Bewertung nach § 53 Abs. 2 ZAG noch an die BaFin?+
Nach dem Wortlaut ja. § 54 Abs. 7 ZAG nimmt Zahlungs- und E-Geld-Institute (wie auch CRR-Kreditinstitute, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZAG) von den Meldungen nach § 54 Abs. 1 bis 4 aus. Die Vorschrift nennt DORA nicht. Sie setzt Art. 96 Abs. 7 der Zahlungsdiensterichtlinie um, den die Richtlinie (EU) 2022/2556 eingefügt hat, damit Vorfälle nur noch nach DORA gemeldet werden. Für die jährliche Bewertung nach § 53 Abs. 2 (Art. 95 Abs. 2 der Richtlinie) sieht weder die Richtlinie noch das ZAG eine Ausnahme vor. Wie die BaFin die Übermittlung heute handhabt, steht in keiner von uns gelesenen Quelle. Klären Sie das mit der Aufsicht.
Muss ein kleines Zahlungsinstitut bedrohungsorientierte Penetrationstests (TLPT) durchführen?+
Nur, wenn die Behörde es dazu bestimmt (Art. 26 Abs. 8 DORA). Als Regelfall nennt die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1190 in Art. 2 Zahlungsinstitute, deren Zahlungsvorgänge in jedem der beiden vorangehenden Kalenderjahre 150 Mrd. EUR überschritten haben, bei E-Geld-Instituten alternativ einen E-Geld-Umlauf von 40 Mrd. EUR. Für ein Institut wie im Beispiel ist eine Bestimmung nicht zu erwarten, es bleibt in der Regel beim Testprogramm nach Art. 24 und 25, beschrieben auf der Seite Resilienztests.
Gelten die EBA-Leitlinien zu IKT- und Sicherheitsrisikomanagement noch?+
Teilweise. Die EBA hat ihre Leitlinien am 11.02.2025 mit EBA/GL/2025/02 geändert. Für Unternehmen unter DORA gilt seitdem nur noch Abschnitt 3.8 zum Verhältnis mit den Zahlungsdienstnutzern, die übrigen Abschnitte sind gestrichen.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).