DORA-Readiness

DORA

Wie DORA geprüft wird und warum es keine DORA-Zertifizierung gibt

Eine DORA-Zertifizierung für Finanzunternehmen gibt es nicht. Ob ein Unternehmen DORA einhält, prüfen die interne Revision, der Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung und die Aufsicht. Die Seite gilt für den Vollrahmen und für den vereinfachten Rahmen nach Art. 16 und nennt die Fundstellen je Rahmen.

Lupe mit Messingrahmen und Holzgriff auf einer geschlossenen dunkelblauen Akte

Stand: 2026-11-06

Gibt es eine DORA-Zertifizierung?

Nein. DORA kennt kein Zertifizierungsschema wie ISO/IEC 27001, bei dem eine akkreditierte Stelle einem Unternehmen ein Zertifikat ausstellt. In der Verordnung, den Level-2-Texten und den BaFin-Hinweisen, die wir gelesen haben, steht kein Verfahren für eine DORA-Zertifizierung von Finanzunternehmen oder IKT-Dienstleistern. Ob ein Finanzunternehmen die Anforderungen erfüllt, prüfen die Revision, der Abschlussprüfer und die Aufsicht. Schulungsnachweise, Anbieterbescheinigungen und Prüfberichte belegen einzelne Maßnahmen, ein amtliches Konformitätszertifikat sind sie nicht.

Zertifizierung kommt in DORA an zwei Stellen vor, beide betreffen Dritte:

  • Tester für TLPT: Finanzunternehmen ziehen für bedrohungsorientierte Penetrationstests nur Tester heran, die unter anderem von einer Akkreditierungsstelle in einem Mitgliedstaat zertifiziert sind oder formale Verhaltenskodizes einhalten (Art. 27 Abs. 1 lit. c). Laut BaFin gibt es in Deutschland keine Akkreditierungsstelle dafür und keine Liste zugelassener Tester.
  • Zertifizierungen von Dienstleistern: Im Vollrahmen darf ein Finanzunternehmen bei Verträgen über kritische oder wichtige Funktionen auch Zertifizierungen Dritter und Prüfberichte des Dienstleisters nutzen, aber nur unter Bedingungen und nicht längerfristig allein (Delegierte VO 2024/1773 Art. 8 Abs. 2 und 3). Mehr dazu auf der Seite IKT-Drittdienstleister steuern.

Wer nach „DORA-Zertifikat“ sucht, meint manchmal auch die digitalen Zertifikate der IKT-Infrastruktur. Dafür verlangt Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2024/1774 im Vollrahmen ein Register, beschrieben auf der Firmenseite Zertifikatsregister nach RTS Art. 7 Abs. 4. Wie sich ein ISO-27001-Zertifikat zu DORA verhält, zeigt die Seite DORA und ISO 27001, für Cloud-Anbieter mit C5-Testat die Seite C5-Testat und DORA.

Was sind Personenzertifikate, und was belegen sie?

Personenzertifikate stellen Schulungs- und Prüfungsanbieter Teilnehmern aus, die einen Lehrgang zu DORA abgeschlossen oder eine Prüfung bestanden haben. Ein staatliches oder von DORA vorgesehenes Personenzertifikat gibt es nach unserer Durchsicht nicht. Solche Zertifikate sind privatwirtschaftlich, Inhalte und Anforderungen legt der jeweilige Anbieter fest.

Nach unserer Einordnung können sie Kenntnisse belegen, die DORA verlangt: die Schulung des Leitungsorgans im Vollrahmen (Art. 5 Abs. 4), die Schulungsprogramme für Beschäftigte und Geschäftsleitung (Art. 13 Abs. 6 im Vollrahmen, Art. 16 Abs. 1 lit. h im vereinfachten Rahmen) und die IKT-Fachkenntnisse der Revisoren (Art. 6 Abs. 6, RTS Art. 28 Abs. 5). Über den Rahmen des Unternehmens sagen sie nichts. Die Schulung des Leitungsorgans als Leistung beschreibt die Seite DORA-Schulung.

Wer DORA prüft, in drei Spalten. Interne Revision: prüft den IKT-Risikomanagementrahmen nach dem Revisionsplan, Grundlage Art. 6 Abs. 6 DORA im Vollrahmen und Art. 28 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2024/1774 im Art.-16-Rahmen. Abschlussprüfer: prüft bei der Jahresabschlussprüfung die DORA-Pflichten aus Art. 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Abs. 3, Grundlage § 29 KWG, für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, bei der KWG-Gruppe bis 2026 nach unserer Lesart nur das Meldewesen. Aufsicht: BaFin, Bundesbank im Auftrag der BaFin und EZB bei bedeutenden Banken, Auskünfte und Prüfungen auch ohne besonderen Anlass, Grundlage § 44 KWG und Art. 50 DORA. Darunter ein Hinweis: Eine DORA-Zertifizierung für Unternehmen gibt es nicht.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Drei Prüfer, eine Verordnung. Quellen: DORA Art. 6, 50, Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 Art. 28, §§ 29, 44 KWG, Stand 06.11.2026, eigene Darstellung.

Wer prüft DORA, und auf welcher Grundlage?

Was oft „DORA-Audit“ heißt, ist eine dieser Prüfungen:

WerGrundlage VollrahmenGrundlage Art. 16Was geprüft wird
Interne RevisionArt. 6 Abs. 6 (nicht für Kleinstunternehmen) und Abs. 7 DORARTS 2024/1774 Art. 28 Abs. 5 und 6der IKT-Risikomanagementrahmen nach dem Revisionsplan, Häufigkeit und Schwerpunkt nach den IKT-Risiken
Abschlussprüfer§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. m KWG, entsprechend § 78 Abs. 1 WpIG, § 35 Abs. 1 Nr. 10 VAG, § 38 Abs. 3 KAGB, § 24 Abs. 1 ZAGEinhaltung der DORA-Pflichten als Teil der Jahresabschlussprüfung
BaFin und Bundesbank§ 44 Abs. 1 KWG, Art. 50 Abs. 2 DORAAuskünfte, Unterlagen, Prüfungen vor Ort, auch ohne besonderen Anlass
EZBfür bedeutende Kreditinstitute im einheitlichen Aufsichtsmechanismuswie BaFin, Zuständigkeit auf der Seite DORA-Verordnung

Daneben prüfen Finanzunternehmen ihre IKT-Dienstleister über die vertraglichen Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte (Art. 28 Abs. 6, Art. 30 Abs. 3 lit. e). Wie Dienstleister sich darauf vorbereiten, steht auf der Seite DORA für IT-Dienstleister.

Was prüft der Abschlussprüfer?

Der Abschlussprüfer eines Instituts stellt bei der Prüfung des Jahresabschlusses fest, ob das Institut die Anforderungen nach den Art. 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Abs. 3 DORA erfüllt hat, auch in Verbindung mit den Delegierten Verordnungen nach Art. 15, 16, 20, 28 und 30 (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. m KWG). Erstmals gilt das für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen (§ 65a Abs. 2 KWG). Für Wertpapierinstitute, Versicherer, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Zahlungs- und E-Geld-Institute stehen entsprechende Listen im jeweiligen Aufsichtsgesetz. Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften fehlt Art. 16, weil sie den vereinfachten Rahmen nicht anwenden.

Für Factoring- und Leasinginstitute gilt DORA bis Ende 2026 nur mit dem Meldewesen. Nach unserer Lesart prüft der Abschlussprüfer bis dahin nur die Pflichten, die für das Institut tatsächlich gelten, also Kapitel III, und ab dem Geschäftsjahr 2027 auch Art. 16 und Art. 28 bis 30. Wie der Prüfer das im Einzelfall handhabt, klären Sie mit ihm.

Stößt der Prüfer auf Tatsachen, die den Bestätigungsvermerk einschränken können, oder auf erhebliche Verstöße, zeigt er das der BaFin und der Bundesbank unverzüglich an (§ 29 Abs. 3 KWG). Die BaFin kann ihm Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung vorgeben (§ 30 KWG). Den Prüfungsbericht regelt die Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV). Sie verlangt schon lange eine Beurteilung der IT-Systeme und des Notfallkonzepts (§§ 11, 13 PrüfbV). Eine eigene Vorschrift zu DORA haben wir in der nichtamtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de am 06.11.2026 nicht gefunden.

Wie prüfen BaFin, Bundesbank und EZB?

Die BaFin kann von Instituten Auskünfte und Unterlagen verlangen und auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen. Die Durchführung kann sie der Deutschen Bundesbank übertragen. Bei wesentlichen Auslagerungen gilt das auch für das Auslagerungsunternehmen (§ 44 Abs. 1 KWG). Nach DORA haben die zuständigen Behörden mindestens die Befugnis, auf Unterlagen und Daten zuzugreifen und Vor-Ort-Inspektionen durchzuführen (Art. 50 Abs. 2 lit. a und b). Bedeutende Kreditinstitute beaufsichtigt die EZB. Zuständigkeiten und Sanktionen stehen im Abschnitt Aufsicht in Deutschland.

Unabhängig von einer Prüfung kann die Behörde den Bericht über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens anfordern (Art. 6 Abs. 5 im Vollrahmen, Art. 16 Abs. 2 im vereinfachten Rahmen). Inhalt und Format legt die Delegierte Verordnung 2024/1774 fest, für Art.-16-Institute in Art. 41: durchsuchbares elektronisches Format, Datum der Genehmigung durch das Leitungsorgan (sofern anwendbar), Anlass, Zeitraum, zuständige Person, Ergebnisse und Abhilfemaßnahmen mit Datum.

Was prüft die interne Revision?

Im Vollrahmen unterzieht die interne Revision den IKT-Risikomanagementrahmen nach dem Revisionsplan regelmäßig einer Prüfung. Die Revisoren brauchen ausreichende IKT-Fachkenntnisse und eine angemessene Unabhängigkeit, Häufigkeit und Schwerpunkt richten sich nach den IKT-Risiken (Art. 6 Abs. 6). Für die Feststellungen ist ein förmliches Follow-up-Verfahren festzulegen, mit Regeln für die rechtzeitige Überprüfung und Auswertung kritischer Erkenntnisse der IKT-Revision (Art. 6 Abs. 7). Die englische Fassung spricht von „verification and remediation“, also Überprüfung und Behebung. Kleinstunternehmen sind von Abs. 6 ausgenommen.

Im vereinfachten Rahmen stehen vergleichbare Pflichten in RTS 2024/1774 Art. 28 Abs. 5 und 6: Revision nach dem Revisionsplan durch unabhängige Revisoren mit IKT-Fachkenntnissen und die rechtzeitige Überprüfung und Auswertung kritischer Erkenntnisse. Auch hier heißt es englisch „verification and remediation“, also Behebung statt Auswertung. Eine Ausnahme für Kleinstunternehmen nennt der Wortlaut dort nicht. Abs. 4 verlangt eine angemessene Trennung und Unabhängigkeit von Kontroll- und Revisionsfunktionen. Wer welche Rolle übernimmt, beschreibt die Seite Art. 16, für den Vollrahmen die Seite IKT-Risikomanagement.

Vorbereitungsliste für eine DORA-Prüfung

Die Liste gilt für Revision, Abschlussprüfung und Aufsichtsprüfung gleichermaßen. Sie nennt die Unterlagen, die wir bereitlegen würden, die Fundstelle je Rahmen und wer sie typischerweise liefert. Welche Prüffelder tatsächlich angefragt werden, bestimmt der Prüfer.

Nr.Unterlage oder NachweisVollrahmenArt. 16Wer liefert
1Einstufungsvermerk: welcher Rahmen gilt, Status als Kleinstunternehmen geprüft (DORA-Anwendungsbereich)Art. 2, 3 Nr. 60Art. 16 Abs. 1, § 1a Abs. 2a KWGCompliance
2Normenregister mit DORA und den geltenden Level-2-Texten, mit Stand (Level-2-Landkarte)allealleCompliance
3Rahmen, Leitlinien und Verfahren, jeweils mit Freigabedatum des LeitungsorgansArt. 5, 6, RTS Titel IIArt. 16 Abs. 1 lit. a, RTS Art. 28, 29Geschäftsleitung, Informationssicherheit
4letzter Überprüfungsbericht des RahmensArt. 6 Abs. 5Art. 16 Abs. 2, RTS Art. 41Informationssicherheit
5Revisionsplan mit IKT-Prüffeldern, Revisionsberichte, Qualifikation der RevisorenArt. 6 Abs. 6RTS Art. 28 Abs. 5Revision
6Liste der offenen Feststellungen mit Verantwortlichen, Fristen und StatusArt. 6 Abs. 7RTS Art. 28 Abs. 6Revision mit Fachbereichen
7Funktionsliste mit Begründung und Business-Impact-Analyse (kritische oder wichtige Funktionen)Art. 3 Nr. 22, Art. 11 Abs. 5RTS Art. 28 Abs. 2 lit. dGeschäftsleitung, Fachbereiche
8Geschäftsfortführungspläne, Datensicherung, Protokolle der letzten WiederherstellungstestsArt. 11, 12RTS Art. 39, 40IT-Betrieb
9Vorfallprotokoll, Klassifizierungen, abgegebene Meldungen mit Zeitstempeln (IKT-Vorfälle melden)Art. 17-19Art. 17-19Meldewesen, Informationssicherheit
10Informationsregister mit letzter Einreichung und Rückmeldung der BaFin (Informationsregister)Art. 28 Abs. 3Art. 28 Abs. 3, nicht KWG-KleinstunternehmenVertragsmanagement
11Verträge über IKT-Dienstleistungen mit Pflichtinhalten, Auditrechten und Prüfberichten der DienstleisterArt. 28 Abs. 6, Art. 30Art. 28 Abs. 6, Art. 30Vertragsmanagement
12Testprogramm mit Ergebnissen von Schwachstellenscans und PenetrationstestsArt. 24, 25RTS Art. 36, Art. 24 und 25 als Lesart zu Art. 24 und 25Informationssicherheit
13Nachweise der Schulungen für Leitungsorgan und BeschäftigteArt. 5 Abs. 4, Art. 13 Abs. 6Art. 16 Abs. 1 lit. hPersonal
14Berichte früherer Prüfungen und Stand der Feststellungen§ 29 KWG, § 44 KWG§ 29 KWG, § 44 KWGGeschäftsleitung
15Ansprechpartnerliste je Prüffeld mit Vertretung und Ablageort der Nachweiseunsere EmpfehlungGeschäftsleitung

Beispiel: die Muster-Factoring GmbH plant ihre Prüfungen für 2027

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Die Muster-Factoring GmbH (23 Beschäftigte, 61 Mio. EUR Bilanzsumme) wendet ab dem 01.01.2027 den vereinfachten Rahmen an. Im November 2026 legt die Geschäftsleitung fest, wie das erste DORA-Jahr geprüft wird:

  • Jahresabschluss 2026 (Prüfung im Frühjahr 2027): Mit dem Abschlussprüfer stimmt sie ab, dass für 2026 das Meldewesen im Mittelpunkt steht. Sie legt die Zeilen 9 und 14 der Vorbereitungsliste vor, dazu das Protokoll der letzten Meldeübung.
  • Interne Revision (drittes Quartal 2027): Die ausgelagerte Revision prüft erstmals den vereinfachten Rahmen. Der Revisionsplan erhält drei IKT-Prüffelder: Funktionsliste und BIA, Zugangskontrolle mit Protokollierung, Wiederherstellungstests.
  • Jahresabschluss 2027 (Prüfung im Frühjahr 2028): Für die erste vollständige DORA-Prüfung legt sie im Dezember 2027 einen Ablageordner mit den 15 Zeilen an, jede mit Ansprechpartner.

Offene Feststellungen der Revision führt die Informationssicherheit bis zur Erledigung in derselben Liste wie Zeile 6. So sieht der Abschlussprüfer im Frühjahr 2028, was gefunden und was behoben wurde.

Drei typische Lücken bei der Prüfungsvorbereitung

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Bescheinigung statt NachweisEin Lehrgangszertifikat oder eine Anbieterbescheinigung „DORA-konform“ wird als Beleg für den Rahmen abgelegt.Der Prüfer findet zu den einzelnen Pflichten keine eigenen Unterlagen, die Bescheinigung sagt über den Rahmen des Instituts nichts aus.Nachweise je Pflicht führen, wie in der Vorbereitungsliste. Bescheinigungen nur als Anlage zu Schulung oder Dienstleistersteuerung ablegen.
Feststellungen ohne Follow-upRevisionsberichte werden abgenommen, die Maßnahmen aber in Projektlisten der Fachbereiche verteilt.Dieselbe Feststellung taucht in der nächsten Prüfung wieder auf. Das Follow-up nach Art. 6 Abs. 7 bzw. die rechtzeitige Überprüfung und Auswertung nach RTS Art. 28 Abs. 6 ist nicht belegt.Eine Liste aller offenen Feststellungen mit Verantwortlichen, Fristen und Erledigungsnachweis führen und der Geschäftsleitung regelmäßig vorlegen.
Genehmigungen des Leitungsorgans nicht belegtRahmen, Funktionsliste und BIA werden in Sitzungen besprochen, das Protokoll nennt sie aber nicht oder ohne Fassung.Der Überprüfungsbericht nach RTS Art. 41 verlangt das Genehmigungsdatum, sofern anwendbar. Der Prüfer kann nicht nachvollziehen, welche Fassung gilt.Jeden Beschluss mit Dokument, Fassung und Datum protokollieren und das Protokoll beim Dokument ablegen.

Wie wir unterstützen

Wir prüfen nicht im Auftrag der BaFin und ersetzen weder Revision noch Abschlussprüfer. Wir helfen, die Unterlagen so aufzustellen, dass ein Prüfer sie nachvollziehen kann. Den Einstieg bietet die DORA-Gap-Analyse, für Institute im vereinfachten Rahmen als Art.-16-Gap-Analyse. Institute der KWG-Gruppe, die zum 01.01.2027 von der BAIT wechseln, finden das passende Angebot im Umstieg von der BAIT.

Häufige Fragen

Können wir uns von einem Anbieter „DORA-konform“ bestätigen lassen?+
Eine solche Bestätigung hat keine rechtliche Wirkung gegenüber der Aufsicht. Sie kann eine fachliche Einschätzung sein, ersetzt aber weder die Prüfung durch Revision und Abschlussprüfer noch eine Aufsichtsprüfung. Wir stellen keine solche Bestätigung aus.
Wie oft prüft die BaFin DORA?+
Einen festen Turnus nennen die gelesenen Quellen nicht. Die BaFin kann nach § 44 Abs. 1 KWG auch ohne besonderen Anlass prüfen. Regelmäßig geprüft wird DORA über die Jahresabschlussprüfung, für Institute jedes Jahr.
Darf die interne Revision ausgelagert werden?+
DORA verlangt unabhängige Revisoren mit IKT-Fachkenntnissen, eine eigene Revisionsabteilung schreibt die Verordnung nicht vor. Ob und wie eine Auslagerung der Revision zulässig ist, richtet sich daneben nach dem Aufsichtsrecht Ihres Sektors, bei Instituten etwa nach der MaRisk. Das klären Sie im Einzelfall.
Gibt es ein DORA-Siegel für IT-Dienstleister?+
Nein. Auch für IKT-Dienstleister sieht DORA kein Zertifikat vor. Ihre Kunden prüfen sie über vertragliche Auditrechte, Prüfberichte und Nachweise. Was ein Nachweispaket enthält, steht auf der Seite DORA für IT-Dienstleister.

Weiterlesen

Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).