DORA-Readiness

DORA

Kleine Wertpapierinstitute unter DORA: Einstufung und Pflichten

Kleine und nicht verflochtene Wertpapierinstitute wenden DORA seit dem 17.01.2025 im vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 16 an, ohne Übergangsfrist und unmittelbar nach der Verordnung. Ob ein Institut dazugehört, entscheiden die neun Bedingungen des Art. 12 Abs. 1 IFR. Diese Seite gilt nur für den Art.-16-Rahmen und zeigt die Einstufung an einem ausgefüllten Vermerk.

Blick aus einem hohen, dunklen Büro auf ein nächtliches Bankenviertel am Fluss, davor ein runder Beistelltisch mit einer geschlossenen Mappe

Stand: 2026-11-06

Was im vereinfachten Rahmen für alle Gruppen gilt, steht mit Nachweismatrix und Fahrplan auf der Seite Art. 16 DORA. Hier geht es um das, was Wertpapierinstitute anders betrifft: die Einstufung nach der Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen (IFR), die Überwachung der Schwellen und die Unterschiede zu Factoring, Leasing und den übrigen Instituten, die erst über das KWG zu DORA kommen.

Wann ist ein Wertpapierinstitut „klein und nicht verflochten“?

Wenn es alle neun Bedingungen des Art. 12 Abs. 1 IFR erfüllt. DORA übernimmt diese Abgrenzung wörtlich: Art. 3 Nr. 34 DORA verweist auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, und § 2 Abs. 16 WpIG definiert das „kleine Wertpapierinstitut“ mit demselben Verweis. Die BaFin ordnet diese Institute in der Aufsichtsmitteilung vom 21.08.2025 dem Art. 16 nach DORA selbst zu, nicht über das FinmadiG. Mittlere und große Wertpapierinstitute (§ 2 Abs. 17 und 18 WpIG) erfüllen die Bedingungen nicht und wenden den Vollrahmen nach Art. 5 bis 15 an.

Art. 12 Abs. 1 IFRGröße (Faktor nach IFR)Bedingung
lit. averwaltete Vermögenswerte (AUM)unter 1,2 Mrd. EUR
lit. bbearbeitete Kundenaufträge (COH)unter 100 Mio. EUR pro Tag für Kassageschäfte oder unter 1 Mrd. EUR pro Tag für Derivate (Wortlaut „oder“, siehe unten)
lit. cverwahrte und verwaltete Vermögenswerte (ASA)gleich null
lit. dgehaltene Kundengelder (CMH)gleich null
lit. etäglicher Handelsstrom (DTF)gleich null
lit. fNettopositionsrisiko (NPR) oder Clearing-Einschuss (CMG)gleich null
lit. gAusfallrisiko der Handelsgegenpartei (TCD)gleich null
lit. hbilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsummeunter 100 Mio. EUR
lit. ijährliche Bruttogesamteinkünfte aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeitenunter 30 Mio. EUR, Durchschnitt der zwei vorangehenden Geschäftsjahre

Vier Regeln aus Art. 12 IFR sind für die DORA-Einstufung besonders wichtig. Gehört das Institut zu einer Gruppe, gelten die Bedingungen lit. a, b, h und i auf kombinierter Basis für alle Wertpapierfirmen der Gruppe, lit. c bis g dagegen für jedes Institut einzeln (Abs. 2). Für lit. h und i zählen die Werte am Ende des letzten Geschäftsjahres, dessen Abschluss erstellt und vom Leitungsorgan gebilligt wurde. Fehlt er sechs Monate nach Geschäftsjahresende noch, gilt ein vorläufiger Abschluss. Bei lit. b verbindet der Wortlaut die Werte für Kassageschäfte und Derivate mit „oder“, auch in der englischen Fassung („or“). Wir lesen das so, dass ein Institut, das beide Geschäftsarten betreibt, beide Werte unterschreiten muss. Dafür spricht Erwägungsgrund 17 IFR, der die Werte mit „bzw.“ je Geschäftsart nennt. Im Grenzfall ist das rechtlich zu klären. Verlust und Wiedererlangung des Status folgen eigenen Fristen, dazu die Fragen unten. Kein Wertpapierinstitut im Sinn von DORA ist, wer nach Art. 2 und 3 MiFID II ausgenommen ist (Art. 2 Abs. 3 lit. d DORA). Das betrifft die Erlaubnisfrage, nicht die Größe.

Prüfweg für Wertpapierinstitute in drei Stufen. Stufe 1: Wertpapierfirma nach Art. 2 Abs. 1 lit. e DORA und nicht nach Art. 2 Abs. 3 lit. d ausgenommen. Stufe 2: alle neun Bedingungen des Art. 12 Abs. 1 IFR erfüllt, nämlich verwaltete Vermögenswerte unter 1,2 Mrd. EUR, bearbeitete Kundenaufträge unter 100 Mio. EUR pro Tag für Kassageschäfte oder unter 1 Mrd. EUR pro Tag für Derivate, verwahrte Vermögenswerte null, gehaltene Kundengelder null, täglicher Handelsstrom null, Nettopositionsrisiko oder Clearing-Einschuss null, Ausfallrisiko der Handelsgegenpartei null, Bilanzsumme unter 100 Mio. EUR, Bruttoeinkünfte unter 30 Mio. EUR. Ja: kleines Wertpapierinstitut, Art. 16 seit 17.01.2025. Nein: Vollrahmen nach Art. 5 bis 15. Stufe 3: Folgen im Art.-16-Rahmen: RTS Titel III, Art. 28 bis 30 mit Informationsregister auch für Kleinstunternehmen, Meldewesen nach Kapitel III ohne Zusammenfassung wiederholter Vorfälle, kein TLPT, Testprogramm nach Art. 24 und 25 nach unserer Lesart.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Prüfweg für kleine Wertpapierinstitute. Quelle: VO (EU) 2022/2554 Art. 2, 3 Nr. 34, 16, 26, VO (EU) 2019/2033 Art. 12 Abs. 1, Delegierte VO (EU) 2024/1772 Art. 8 Abs. 2, eigene Darstellung, Stand 06.11.2026.

Was heißt Art. 16 für ein kleines Wertpapierinstitut?

Dasselbe wie für jede andere Art.-16-Gruppe: statt Art. 5 bis 15 der vereinfachte Rahmen nach Art. 16 mit Titel III (Art. 28 bis 41) des RTS (EU) 2024/1774. Leitlinie, Funktionsliste mit Analyse der Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb, Wiederherstellungsziele, Protokollierung und Geschäftsfortführungsplan verlangt der RTS auch hier. Was im Einzelnen gilt, was als ausdrückliche Vorgabe entfällt und welche Rolle wer übernimmt, steht in der Nachweismatrix auf der Seite Art. 16 DORA. Für Wertpapierinstitute kommen fünf Punkte hinzu, die sich aus ihrer Rechtsgrundlage ergeben:

  • Seit 17.01.2025 vollständig. Art. 16 gilt für sie unmittelbar nach DORA. Eine Übergangsfrist wie § 65a Abs. 3 KWG für die KWG-Gruppe gibt es nicht.
  • Drittparteien ohne Kleinstunternehmen-Ausnahme. Art. 28 bis 30 gelten auch dann, wenn das Institut ein Kleinstunternehmen nach Art. 3 Nr. 60 DORA ist. Die Ausnahme in § 1a Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 KWG gilt nur für die KWG-Gruppe, die BaFin betont, dass es für Art. 28 bis 30 sonst keine vergleichbare Ausnahme gibt. Damit gilt auch das Informationsregister.
  • Keine Zusammenfassung wiederholter Vorfälle. Die Regel aus Art. 8 Abs. 2 der Delegierten VO 2024/1772, wiederholte kleinere Vorfälle monatlich zusammen zu bewerten, gilt ausdrücklich nicht für die in Art. 16 Abs. 1 DORA genannten Unternehmen. Kleine Wertpapierinstitute sind dort genannt, für die KWG-Gruppe ist die Frage offen (IKT-Vorfälle melden).
  • Kein TLPT. Art. 26 Abs. 1 DORA nimmt die in Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 genannten Unternehmen von den bedrohungsorientierten Penetrationstests aus. Ob das Testprogramm nach Art. 24 und 25 gilt, beantworten wir auf der Seite Art. 16 DORA als unsere Lesart, dort mit Gegenargument.
  • Keine MaRisk als Brücke. Die MaRisk nennen in AT 2.1 Tz. 2 nur große Wertpapierinstitute nach § 2 Abs. 18 WpIG. Für kleine Wertpapierinstitute verlangt § 41 WpIG solide Regelungen zur Unternehmensführung mit wirksamen Verfahren zur Steuerung der Risiken. Anders als bei Factoring und Leasing gibt es für kleine Wertpapierinstitute damit kein MaRisk-Gegenstück wie das Notfallkonzept nach AT 7.3, mit dem die DORA-Dokumente zu verzahnen wären (unsere Ableitung aus dem Anwendungsbereich).

Was ist anders als bei der KWG-Gruppe?

Die Rechtsgrundlage und damit der Zeitplan und zwei Ausnahmen. Factoring- und Leasinginstitute, Bürgschaftsbanken und die übrigen Institute nach § 1a Abs. 2a KWG wenden DORA so an, „als wären“ sie CRR-Kreditinstitute, und zwar erst ab 01.01.2027. Wertpapierinstitute sind Finanzunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 lit. e DORA.

Punktkleines WertpapierinstitutKWG-Gruppe (§ 1a Abs. 2a KWG)
Rechtsgrundlage für Art. 16Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Nr. 34 DORA§ 1a Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 KWG
Art. 16 anzuwendenseit 17.01.2025ab 01.01.2027, bis dahin BAIT
Meldewesen nach Kapitel IIIseit 17.01.2025seit 17.01.2025
Art. 28 bis 30 für Kleinstunternehmengeltengelten nicht (§ 1a Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 KWG)
Art. 8 Abs. 2 Delegierte VO 2024/1772gilt nichtoffen
TLPTgilt nicht (Art. 26 Abs. 1 DORA)gilt nicht (§ 1a Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 KWG)
Statusprüfunglaufend nach Art. 12 IFR, mit WechselfristenErlaubnis nach KWG, Kleinstunternehmen nach Art. 3 Nr. 60 DORA

Wer als Wertpapierinstitut Texte zur KWG-Gruppe liest, sollte deshalb drei Aussagen nicht übernehmen: die Frist bis 2027, die Kleinstunternehmen-Ausnahme bei Art. 28 bis 30 und den offenen Punkt zu wiederholten Vorfällen.

Beispiel: Einstufungsvermerk eines Wertpapierinstituts

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Die Muster-Portfolio GmbH erbringt Finanzportfolioverwaltung und Anlagevermittlung, hält keine Kundengelder und verwahrt keine Wertpapiere. Sie hat 19 Beschäftigte und gehört mit einer zweiten Wertpapierfirma, der Muster-Fondsberatung GmbH, zu einer Holding. Die Geschäftsleitung hält die DORA-Einstufung für den Abschlussprüfer und die eigene Akte fest:

PrüfpunktWert oder FeststellungBelegErgebnis
Finanzunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 lit. e DORAErlaubnis als Wertpapierinstitut nach WpIGErlaubnisbescheidja
Ausnahme nach Art. 2 Abs. 3 lit. d DORAkeine, Erlaubnis nach WpIGErlaubnisbescheidnein
lit. a AUM, kombiniert für die Gruppe0,70 Mrd. EUR eigene plus 0,41 Mrd. EUR Schwester = 1,11 Mrd. EURBerechnung nach Art. 17 IFR, Stichtag 30.09.2026erfüllt, Abstand 0,09 Mrd. EUR
lit. b COH, kombiniertKassageschäfte 6 Mio. EUR pro Tag, Derivate 0, beide Werte unterschrittenBerechnung nach Art. 20 IFRerfüllt
lit. c bis g, je InstitutASA, CMH, DTF, NPR/CMG und TCD jeweils nullGeschäftsmodell, Meldewesen nach IFRerfüllt
lit. h Gesamtsumme, kombiniert14 Mio. EURvom Leitungsorgan gebilligte Jahresabschlüsse 2025erfüllt
lit. i Bruttoeinkünfte, kombiniertDurchschnitt 2024 und 2025: 9,6 Mio. EURJahresabschlüsse 2024 und 2025erfüllt
Kleinstunternehmen nach Art. 3 Nr. 60 DORA19 BeschäftigtePersonalstatistiknein (ohne Folge für Art. 28 bis 30)
Ergebniskleines und nicht verflochtenes Wertpapierinstitut, vereinfachter Rahmen nach Art. 16 seit 17.01.2025, Art. 28 bis 30 mit Informationsregister, Meldewesen nach Kapitel III, kein TLPTArt. 16
Auslöser für neue PrüfungAUM der Gruppe über 1,15 Mrd. EUR (interne Warnschwelle), neue Erlaubnis für Verwahrung oder Eigenhandel, Zukauf in der Gruppe, Billigung des Jahresabschlusses
ÜberwachungAUM und COH monatlich durch das Rechnungswesen, Bericht an die Geschäftsleitung, Vermerk jährlich erneuert

Der Vermerk macht den Grenzfall sichtbar: Mit 1,11 Mrd. EUR liegt die Gruppe knapp unter der AUM-Schwelle. Steigen die verwalteten Vermögen der Schwester, kann die Muster-Portfolio GmbH ihren Status verlieren, obwohl sich bei ihr selbst nichts ändert. Für diesen Fall sollte der Wechsel in den Vollrahmen vorbereitet sein, etwa mit einer Liste der Vollrahmen-Dokumente, die dann fehlen würden (IKT-Risikomanagement im Vollrahmen). Die Werte und der Rhythmus im Vermerk sind erfunden, die Warnschwelle ist unsere Empfehlung.

Drei typische Lücken bei kleinen Wertpapierinstituten

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Schwellen nicht überwachtder Status „kleines Wertpapierinstitut“ wurde bei der Erlaubnis festgestellt und seither nicht mehr geprüft, Gruppenwerte fehlendas Institut fällt nach einer Schwellenüberschreitung in den Vollrahmen, ohne DOR-Strategie, IKT-Risikokontrollfunktion und die übrigen Vollrahmen-Vorgaben vorbereitet zu habenEinstufungsvermerk mit Gruppenwerten, monatliche Messung von AUM und COH, Warnschwelle und Bericht an die Geschäftsleitung
Ausnahme der KWG-Gruppe übernommenFachtexte zu Factoring und Leasing gelesen, Kleinstunternehmen ohne Art. 28 bis 30 auf das eigene Institut übertragenInformationsregister und Vertragsinhalte nach Art. 30 fehlen seit 2025Register nach ITS (EU) 2024/2956 aufbauen, Verträge gegen Art. 30 prüfen lassen, Lücken mit Termin in den Maßnahmenplan
Konzernvorgaben ohne Zuordnung zu Titel IIIdas Institut übernimmt die IT-Vorgaben einer Mutter im Vollrahmen und hält sie für ausreichendzu RTS Art. 28 bis 41 lässt sich kein Nachweis zeigen, institutsbezogene Beschlüsse der eigenen Geschäftsleitung fehlenKonzernvorgaben Artikel für Artikel der Nachweismatrix zuordnen, eigene Beschlüsse zu Funktionsliste, Analyse der Auswirkungen und Leitlinie fassen, Konzernvorgaben behalten

Lücken und Abhilfe sind unsere fachliche Einordnung aus dem Wortlaut von DORA, IFR und RTS. Das Beispielinstitut ist frei erfunden. Die Einordnung ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wie wir unterstützen

Kleine Wertpapierinstitute kommen nicht von der BAIT, für sie ist die Art.-16-Gap-Analyse der passende Einstieg: Sie prüft Einstufungsvermerk, Dokumente und Nachweise gegen die Nachweismatrix und liefert einen Maßnahmenplan. Umfang und Preis stehen auf der Seite DORA-Gap-Analyse. Wie DORA und NIS2 zusammenspielen, falls ein Institut über eine andere Tätigkeit auch unter das BSI-Gesetz fällt, beschreibt die Seite DORA und NIS2.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn wir eine Schwelle nach Art. 12 IFR überschreiten?+
Das hängt von der Bedingung ab. Wird eine der Bedingungen lit. c bis g verletzt, etwa weil das Institut Kundengelder hält, entfällt der Status sofort (Art. 12 Abs. 3 Unterabsatz 1 IFR). Bei den Größenwerten lit. a, b, h und i gilt das Institut erst drei Monate nach der Überschreitung nicht mehr als klein, solange lit. c bis g weiter erfüllt sind. Die Überschreitung ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Mit dem Status endet auch der Art.-16-Rahmen nach DORA.
Wir liegen wieder unter allen Schwellen. Gilt Art. 16 dann sofort wieder?+
Nein. Ein Institut, das die Bedingungen vorher nicht erfüllt hat, gilt erst sechs Monate nach dem Tag, an dem es sie erfüllt, als klein und nicht verflochten, und nur, wenn in dieser Zeit keine Schwelle überschritten wird und die Behörde unverzüglich informiert wurde (Art. 12 Abs. 4 IFR). Bis dahin gilt der Vollrahmen weiter.
Prüft der Abschlussprüfer unseren Art.-16-Rahmen?+
Ja. Nach § 78 Abs. 1 WpIG stellt der Abschlussprüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses fest, ob das Wertpapierinstitut die Anforderungen nach Art. 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Abs. 3 DORA erfüllt hat, auch in Verbindung mit den Delegierten Verordnungen, darunter der nach Art. 16. Der Einstufungsvermerk oben belegt dabei, warum der Art.-16-Rahmen gilt. Wie die Prüfung abläuft, steht auf der Seite DORA-Prüfung.
Fallen Wertpapierinstitute auch unter NIS2?+
Wertpapierinstitute stehen in Anlage 1 zum BSI-Gesetz nicht, erfasst sein kann ein Institut nach unserer Lesart nur über eine andere Tätigkeit. Was dann gilt, steht auf der Seite DORA und NIS2.
Wir gehören zu einer Bankengruppe. Ändert das den Rahmen?+
Für den eigenen Rahmen zählt die Einstufung des Wertpapierinstituts nach Art. 12 IFR, mit den Gruppenwerten nach Abs. 2 für die Wertpapierfirmen der Gruppe. Konzernvorgaben dürfen Sie nutzen, solange sie den Artikeln 28 bis 41 des RTS zugeordnet sind und Ihre Geschäftsleitung die institutsbezogenen Beschlüsse selbst fasst. Ob eine Konsolidierung nach IFR oder CRR die Einstufung verändert, gehört in die rechtliche Prüfung.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).