DORA-Readiness

DORA

Von der BAIT zu DORA: was wegfällt, was bleibt, was neu ist

Für CRR-Kreditinstitute gelten die BAIT seit dem 17.01.2025 nicht mehr, sie wenden den DORA-Vollrahmen an. Factoring- und Finanzierungsleasinginstitute, Bürgschaftsbanken und die übrigen Institute nach § 1a Abs. 2a KWG wenden die BAIT bis zu ihrer vollständigen Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2026 an und wechseln dann in den vereinfachten Rahmen nach Art. 16. Diese Seite gilt für beide Rahmen.

Heller Besprechungsraum mit zwei Aktenstapeln auf einem weißen Tisch, daneben ein Laptop mit geöffneter Tabelle

Stand: 2026-11-06

Die BAIT (Rundschreiben 10/2017 (BA)) sind das IT-Rundschreiben der BaFin für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Mit Ablauf des 31.12.2026 werden sie vollständig aufgehoben. DORA, die Verordnung (EU) 2022/2554, gilt seit dem 17.01.2025 und löst sie in zwei Schritten ab. Hier finden Sie die Weiche, welcher Schritt für Ihr Institut gilt, den Überblick über alle BAIT-Kapitel, das vollständige Mapping als Excel und eine Umbauliste für die vorhandenen Unterlagen.

Welche Gruppe sind Sie?

Für die Weiche zählt, ob Ihr Institut schon nach Art. 2 DORA erfasst ist oder erst über das KWG.

GruppeWer gehört dazuBis 31.12.2026Ab 01.01.2027
(a) Seit 2025 schon DORACRR-Kreditinstitute (Einlagen- und Kreditgeschäft) und andere Institute, die DORA unmittelbar nach Art. 2 anwendenDORA-Vollrahmen (Art. 5 bis 15) seit 17.01.2025. Die BAIT gelten für sie seit diesem Tag nicht mehr.unverändert Vollrahmen
(b) KWG-Gruppe nach § 1a Abs. 2a KWGInstitute, die nicht schon nach Art. 2 DORA erfasst sind, laut BaFin insbesondere Bürgschaftsbanken, Finanzdienstleistungsinstitute wie Factoring- und Finanzierungsleasinginstitute und Kryptowertpapierregisterführer, Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung und DrittstaatenzweigstellenBAIT bis zum Ablauf des 31.12.2026. Aus DORA gilt nur das Meldewesen (Kapitel III), dieses aber schon seit 17.01.2025.vereinfachter Rahmen nach Art. 16 statt Art. 5 bis 15, Drittparteienrisiko nach Art. 28 bis 30 (für Kleinstunternehmen nicht), kein TLPT

Die Gruppe (b) nennen wir auf dieser Website kurz KWG-Gruppe. Ihre Rechtsgrundlage ist § 1a Abs. 2a in Verbindung mit § 65a Abs. 3 KWG. Ob Ihr Institut dazugehört und ob es als Kleinstunternehmen gilt, klärt die Betroffenheitsprüfung. Für Finanzholdings gelten die BAIT bis 31.12.2026 ebenfalls. Was danach gilt, ist offen, denn sie stehen nicht in § 1a Abs. 2a KWG.

Zeitachse „Zwei Wege von der BAIT zu DORA“. Obere Bahn, CRR-Kreditinstitute: BAIT bis 16.01.2025, ab 17.01.2025 DORA-Vollrahmen nach Art. 5 bis 15 mit Meldewesen und Drittparteienrisiko. Untere Bahn, KWG-Gruppe nach § 1a Abs. 2a KWG (u. a. Factoring, Finanzierungsleasing, Bürgschaftsbanken): BAIT bis 31.12.2026, Meldewesen nach DORA Kapitel III schon seit 17.01.2025, ab 01.01.2027 vereinfachter Rahmen nach Art. 16 mit Art. 28 bis 30 (außer Kleinstunternehmen), ohne TLPT. Am Ende der Achse: BAIT mit Ablauf des 31.12.2026 vollständig aufgehoben.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Zwei Wege von der BAIT zu DORA. Quellen: BaFin-Meldung vom 09.01.2025, § 1a Abs. 2a und § 65a Abs. 3 KWG, BaFin-FAQ 13. Eigene Darstellung.

Stand der BAIT: was gilt noch, und für wen?

Geltend ist das Rundschreiben 10/2017 (BA) in der Fassung vom 16.12.2024, wirksam ab 17.01.2025. Der Anwenderkreis folgt AT 2.1 MaRisk. Seit dem 17.01.2025 sind alle Institute ausgenommen, die ein IKT-Risikomanagement nach Art. 5 bis 15 oder Art. 16 DORA betreiben müssen, und Kapitel 11 ist aufgehoben. In ihrer Meldung vom 09.01.2025 kündigt die BaFin an: „Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 werden die BAIT daher vollständig aufgehoben.“

Die BAIT haben in dieser Fassung elf geltende Kapitel, die Tabelle unten führt sie einzeln auf. Die Schwester-Rundschreiben KAIT, VAIT und ZAIT hat die BaFin schon mit Ablauf des 16.01.2025 aufgehoben. Für Versicherer zeigt die Seite VAIT und DORA den Umbau. Kapitalverwaltungsgesellschaften und Zahlungsinstitute behandeln wir gesondert.

BAIT → DORA Kapitel für Kapitel

Die BaFin hat die BAIT zweimal den DORA-Anforderungen gegenübergestellt: im Juni 2024 für den Vollrahmen (Aufsichtsmitteilung vom 08.07.2024) und am 21.08.2025 für den vereinfachten Rahmen nach Art. 16. Ihr Gesamturteil für Art. 16: Die Anforderungen fallen geringer aus als die der BAIT, beim Drittparteienrisiko sind die Unterschiede kleiner. Beide Mitteilungen sind nach eigener Aussage keine verbindliche Auslegung.

Unser Mapping ordnet alle 79 geltenden Textziffern einzeln zu. Im Vollrahmen sind 36 verschärft, 28 inhaltlich gleich, bei 13 fällt die ausdrückliche Vorgabe weg, und 2 stehen einer neuen DORA-Anforderung ohne gleichwertiges BAIT-Vorbild gegenüber (DOR-Strategie, IKT-Risikokontrollfunktion). Im Art.-16-Rahmen bleiben 37 gleich, 13 sind verschärft, und bei 29 gibt es keine ausdrückliche Vorgabe mehr. 53 Zuordnungen folgen einer Gegenüberstellung der BaFin, 18 haben wir aus dem Normtext abgeleitet, 8 sind als „prüfen“ markiert.

„Entfällt“ heißt in dieser Tabelle immer: keine ausdrückliche Vorgabe mehr. Die Aufgabe dahinter bleibt fast immer über einen anderen Artikel, über die MaRisk oder über die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bestehen. Keine Zeile ist eine Empfehlung, eine Rolle, ein Dokument oder eine Schutzmaßnahme abzuschaffen.

BAIT-Kapitel (Tz.)Status Vollrahmen / Art. 16Keine ausdrückliche Vorgabe mehr (Art. 16)Aufgabe bleibt
1 IT-Strategie (2)1 neu, 1 gleich / 2 entfälltIT-StrategieCRR-Kreditinstitute: IKT-Strategie nach MaRisk AT 4.2. Die BaFin hält eine IT-Strategie auch im Art.-16-Fall für empfehlenswert.
2 IT-Governance (5)3 gleich, 2 verschärft / 2 gleich, 2 verschärft, 1 entfälltKennzahlen zur Steuerung des IT-BetriebsGesamtverantwortung des Leitungsorgans, Budget mindestens jährlich überprüft, Trennung und Unabhängigkeit von Kontrolle und Revision
3 Informationsrisikomanagement (11)5 gleich, 3 verschärft, 3 entfällt / 7 gleich, 1 verschärft, 3 entfälltInformationsverbund und Schutzbedarfsfeststellung in BAIT-Form, fester BerichtsturnusKlassifizierung der Funktionen und Assets, regelmäßige dokumentierte Risikobewertung mit Toleranzschwellen
4 Informationssicherheitsmanagement (10)3 gleich, 4 verschärft, 1 neu, 2 entfällt / 2 gleich, 2 verschärft, 6 entfälltISB als Rolle, Informationssicherheitsrichtlinien, Genehmigung der Leitlinie durch das LeitungsorganInformationssicherheitsleitlinie, klare Zuständigkeit für die ISB-Aufgaben, Sicherheitsziele des Leitungsorgans, Schulung von Personal und Management, Testplan nach RTS Art. 36 und Testprogramm nach Art. 24 und 25 (unsere Lesart, siehe unten)
5 Operative Informationssicherheit (6)1 gleich, 5 verschärft / 5 gleich, 1 verschärft-automatisierte Schwachstellensuche und Patches, Protokollierung, Plan für Sicherheitstests
6 Identitäts- und Rechtemanagement (8)4 gleich, 4 verschärft / 5 gleich, 1 verschärft, 2 entfälltBerechtigungskonzepte und ihre PrüfungNeed-to-know, Need-to-use, Least privileges, Rezertifizierung, Protokollierung privilegierter Zugänge, starke Authentifizierung
7 IT-Projekte und Anwendungsentwicklung (14)7 gleich, 4 verschärft, 3 entfällt / 8 gleich, 1 verschärft, 5 entfälltProjektdokumentation und Lessons Learned, IDV-RegelnProjektmanagementverfahren, kontrollierte Änderungen (jetzt alle, nicht nur wesentliche), Test und Genehmigung vor dem Einsatz
8 IT-Betrieb (8)2 gleich, 6 verschärft / 5 gleich, 1 verschärft, 2 entfälltDatensicherungskonzept als Dokument, Störungsmanagement in BAIT-FormDatensicherung mit jährlich getesteter Wiederherstellung, Vorfallbehandlung und Meldung nach Art. 17 bis 19
9 Auslagerungen und Fremdbezug (5)1 gleich, 4 verschärft / 1 gleich, 4 verschärft-Art. 28 bis 30 (außer der Drittparteienstrategie nach Art. 28 Abs. 2, für KWG-Kleinstunternehmen gar nicht): Risikobewertung vor Vertragsschluss, Pflichtinhalte in Verträgen, Informationsregister. Sektorale Auslagerungsregeln gelten parallel.
10 IT-Notfallmanagement (5)1 gleich, 4 verschärft / 2 gleich, 3 entfälltIT-Notfallkonzept mit Notfallplänen, Ziele des IT-Notfallmanagements, TestkonzeptGeschäftsfortführungsplan mit Cyberangriffs-Szenario, BIA, Wiederherstellungsniveaus und Zeitrahmen, jährliche Tests. Notfallkonzept nach MaRisk AT 7.3.
11 [aufgehoben]---
12 Kritische Infrastrukturen (5)5 entfällt / 5 entfälltKRITIS-Schutzziel als eigenes KapitelSchutzmaßnahmen stützen die kritischen oder wichtigen Funktionen. § 28 Abs. 6 BSIG nimmt DORA-Unternehmen von mehreren BSIG-Pflichten aus, darunter §§ 30 und 32. Für die KWG-Gruppe ergibt sich das ab 01.01.2027 aus dem Wortlaut, für die Zeit davor ist es nicht belegt.

Die Zahl in Klammern ist die Zahl der Textziffern. Die Fundstellen in DORA und RTS je Textziffer und Rahmen stehen in der Excel. Zu den Tests in Kapitel 4 und 5: Dass das Testprogramm nach Art. 24 und 25 DORA auch im Art.-16-Rahmen gilt, ist unsere Lesart, wir empfehlen, es vorsorglich einzuplanen. Die Begründung und alles, was der Art.-16-Rahmen insgesamt verlangt, von DORA her aufgebaut und mit Nachweisen je Artikel, steht auf der Seite zum vereinfachten Rahmen nach Art. 16.

BAIT-DORA-Mapping als Excel

Das Mapping führt die Tabelle oben für jede Textziffer aus: Kurzinhalt der BAIT in eigenen Worten, Fundstellen im Vollrahmen (DORA, RTS (EU) 2024/1774 Titel II) und im Art.-16-Rahmen (Art. 16 DORA, RTS Titel III), Status je Rahmen, fortbestehende sektorale Pflicht, geeigneter Nachweis, Umsetzungshinweis, Quelle und Art der Zuordnung.

Version 2.1 vom 06.11.2026, Rechtsstand BAIT RS 10/2017 (BA) in der Fassung vom 16.12.2024, MaRisk RS 06/2026 (BA). Mapping herunterladen: Excel (xlsx)

Sie dürfen das Mapping in Ihrem Unternehmen nutzen und bearbeiten. Eine Veröffentlichung oder ein Weiterverkauf ist nicht gestattet. Geben Sie die Datei weiter, etwa an Prüfer oder Dienstleister, nennen Sie bitte diese Seite als Quelle.

Die Datei hat vier Blätter: Mapping BAIT-DORA (80 Zeilen, Kapitel 11 als aufgehoben vermerkt, mit Filter), Neu in DORA (27 Anforderungen ohne BAIT-Vorbild), Lesehinweise (Status, Rahmen, MaRisk, Kleinstunternehmen, Protokollierung, offene Fragen, Nutzung, Quellen) und Versionen.

Vorschau (drei Zeilen, Texte gekürzt):

Tz.Kurzinhalt BAITArt.-16-RahmenStatus VollrahmenStatus Art. 16
1.1Geschäftsleitung legt eine nachhaltige IT-Strategie nach MaRisk AT 4.2 mit Zielen und Maßnahmen fest.keine Strategie gefordert, RTS Art. 28 Abs. 2 lit. aneuausdrückliche Vorgabe entfällt
4.4Geschäftsleitung richtet die Funktion des Informationssicherheitsbeauftragten (ISB) mit festgelegten Aufgaben ein.keine Entsprechung, RTS Art. 28 Abs. 2 lit. b (klare Aufgaben für alle IKT-bezogenen Funktionen)neuausdrückliche Vorgabe entfällt
8.7Datensicherungskonzept mit Anforderungen an Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Aktualität, Wiederherstellung mindestens jährlich testen.RTS Art. 39 Abs. 2 lit. g (Datensicherung: Umfang, Mindesthäufigkeit) und lit. f (Wiedergewinnung und Wiederherstellung), RTS Art. 40 Abs. 1 (mindestens jährliche Tests)verschärftausdrückliche Vorgabe entfällt

So nutzen Sie das Mapping: Filtern Sie nach Ihrem Rahmen und beginnen Sie mit den Zeilen „verschärft“, dort fehlt am ehesten etwas. Bei „ausdrückliche Vorgabe entfällt“ lesen Sie Umsetzungshinweis und sektorale Pflicht, bevor Sie ein Dokument ändern. Zeilen mit „prüfen“ klären Sie im Einzelfall. Dann notieren Sie je Zeile Ihr vorhandenes Dokument, etwa als Umbauliste wie unten.

Das Mapping ist eine Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung. Es ersetzt nicht das Lesen der Normen, und eine vollständig zugeordnete Liste belegt für sich nicht, dass Ihre Maßnahmen angemessen und wirksam sind.

Was mit DORA neu hinzukommt

Vier Anforderungen kannten die BAIT nicht oder nur ansatzweise, und sie betreffen jedes bisherige BAIT-Institut, gleich in welchem Rahmen:

  • Meldewesen für IKT-Vorfälle (Kapitel III): Vorfälle klassifizieren und schwerwiegende Vorfälle der BaFin melden, für die KWG-Gruppe schon seit 17.01.2025 und ohne eingeplante Wochenenderleichterung. Details stehen unter Fristen und Ablauf der DORA-Meldepflicht.
  • Informationsregister (Art. 28 Abs. 3): ein Register aller Verträge über IKT-Dienstleistungen, auch im Art.-16-Rahmen, nur nicht für Kleinstunternehmen der KWG-Gruppe. Ab wann die KWG-Gruppe erstmals einreicht, steht in keiner gelesenen Quelle.
  • Need-to-use: Zugangsrechte nur nach Nutzungsnotwendigkeit, privilegierte Zugänge nur bei Bedarf und protokolliert (RTS Art. 33).
  • Klassifizierung mit BIA: kritische oder wichtige Funktionen, Assets und Abhängigkeiten ermitteln, die Business-Impact-Analyse genehmigt das Leitungsorgan, auch im Art.-16-Rahmen (RTS Art. 30, Art. 28 Abs. 2 lit. d). Mehr dazu: kritische oder wichtige Funktionen einstufen.

Dazu kommen im Art.-16-Rahmen unter anderem der Schutz von Daten während der Verarbeitung, eine automatisierte Schwachstellensuche und nach unserer Lesart das Testprogramm nach Art. 24 und 25 (siehe oben). Im Vollrahmen kommen außerdem die DOR-Strategie, die IKT-Risikokontrollfunktion, die Krisenmanagementfunktion und das kryptografische Schlüsselmanagement nach RTS Art. 7 hinzu. Das Blatt „Neu in DORA“ der Excel führt alle 27 Punkte mit Fundstelle.

Was die MaRisk weiter verlangt

Mit der BAIT verschwindet nicht die MaRisk: Sie gilt in der Fassung RS 06/2026 (BA) neben DORA weiter, für Kreditinstitute vollständig (ohne die direkt von der EZB beaufsichtigten) und für Finanzdienstleistungsinstitute nur, soweit nach Größe und Geschäft geboten, insbesondere AT 3, 5, 7 und 9. Für Factoring- und Leasinginstitute gehört das Notfallmanagement nach AT 7.3 damit zu den ausdrücklich genannten Modulen, die IKT-Strategie nach AT 4.2 ist für sie keine sichere Pflicht. IKT-Dienstleistungen, die Art. 28 bis 30 DORA unterliegen, fallen nicht mehr unter AT 9, für Kleinstunternehmen der KWG-Gruppe bleibt der IKT-Fremdbezug deshalb im AT 9. Ob die DORA-Umsetzung eine wesentliche Veränderung nach AT 8.2 ist, sollten Sie nach Empfehlung der BaFin prüfen. Die Schnittstellen zwischen MaRisk und DORA zeigt die Seite MaRisk und DORA.

Umbauliste: welche BAIT-Unterlagen behalten, verschlanken oder ersetzen?

Die meisten Inhalte bleiben, sie wandern in eine andere Gliederung. Fiktives Beispiel, kein Kunde: Ein Institut der KWG-Gruppe mit 45 Beschäftigten (also kein Kleinstunternehmen) legt im Herbst 2026 mit dem Mapping fest, was aus jeder BAIT-Unterlage wird. Ziel ist, nichts doppelt zu pflegen und keine Schutzmaßnahme zu verlieren.

Umbauliste (Vorlage zum Ausfüllen, fiktiv ausgefüllt, Stand 06.11.2026):

BAIT-UnterlageBAITEmpfehlungWas damit geschiehtGrundlage ab 01.01.2027Stand
IT-StrategieTz. 1.1, 1.2behalten, verschlankenbleibt als Bindeglied zur Geschäftsstrategie, Anwendbarkeit von AT 4.2 MaRisk mit der Compliance geklärtRTS Art. 28 Abs. 2 lit. a, Empfehlung der BaFin (Aufsichtsmitteilung 21.08.2025, 2.1)umgebaut
Kennzahlen zum IT-BetriebTz. 2.5verschlankennur noch, was die Geschäftsleitung zur Steuerung brauchtRTS Art. 28 Abs. 2 lit. iumgebaut
Bestellung ISBTz. 4.4 bis 4.6behalten, Aufgaben neu fassenRolle bleibt, Aufgaben auf die RTS-Artikel umgeschrieben, Vertretung geregeltRTS Art. 28 Abs. 2 lit. b, Abs. 4umgebaut
InformationssicherheitsleitlinieTz. 4.2behalten, anpassenan RTS Art. 29 angepasst, Sicherheitsziele beschließt die GeschäftsleitungRTS Art. 29 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 lit. cin Arbeit
12 InformationssicherheitsrichtlinienTz. 4.3verschlankenzu sechs Verfahrensbeschreibungen entlang RTS Art. 30 bis 38 zusammengeführt, Inhalte bleibenRTS Art. 29 Abs. 2in Arbeit
Informationsverbund und SchutzbedarfsfeststellungTz. 3.3, 3.4ersetzenin die Klassifizierung nach RTS Art. 30 überführt, BIA neuRTS Art. 30, Art. 28 Abs. 2 lit. din Arbeit
BerechtigungskonzeptTz. 6.2 bis 6.6behalten, umbauenals Zugangskontrollverfahren weitergeführt, Need-to-use ergänzt, Rezertifizierung bleibtRTS Art. 33umgebaut
ProtokollierungsvorgabenTz. 5.3, 6.7behaltenunverändert weitergeführtRTS Art. 33, Art. 34 lit. fumgesetzt
IDV-Regeln und IDV-RegisterTz. 7.13, 7.14verschlankenwichtige Tabellen und Makros als IKT-Assets in die Klassifizierung übernommenRTS Art. 30 Abs. 1offen
DatensicherungskonzeptTz. 8.7ersetzenals Abschnitt Datensicherung in den Geschäftsfortführungsplan übernommen, jährlicher Wiederherstellungstest bleibtRTS Art. 39 Abs. 2 lit. f und g, Art. 40 Abs. 1offen
IT-Notfallkonzept und IT-NotfallpläneKapitel 10behalten und umbauenNotfallkonzept nach MaRisk AT 7.3 bleibt, der IT-Teil wird Geschäftsfortführungsplan mit Cyberangriffs-Szenario und WiederherstellungszielenRTS Art. 39, 40, MaRisk AT 7.3offen
StörungsmanagementTz. 8.6erweiternschon 2025 zum Vorfallprozess mit Klassifizierung und Meldekette erweitertArt. 17 bis 19 DORAumgesetzt
Auslagerungsregister und Risikoanalysen zum FremdbezugKapitel 9behalten und erweiternauf alle IKT-Verträge erweitert, kritische oder wichtige Funktionen gekennzeichnet, Vertragsinhalte und Ausstiegsstrategien ergänztArt. 28 Abs. 3 DORA, ITS (EU) 2024/2956in Arbeit

Ergebnis: Kein Dokument fällt ersatzlos weg, aus zwölf Richtlinien werden sechs Verfahren. Neu sind die vier Punkte von oben, das Meldewesen hat das Institut schon 2025 umgesetzt. Die Geschäftsfortführung plant es zuerst ein, weil die Wiederherstellungsziele aus der BIA folgen. Die neuen Fassungen gelten ab 01.01.2027, bis dahin bleiben die BAIT-Regelungen in Kraft. Die übrigen Fragen von Factoring- und Leasinginstituten vor dem Umstieg beantwortet die Seite DORA für Factoring- und Leasinginstitute an einem Musterfall.

Typische Fehler beim Umbau

FehlerUrsacheWirkungAbhilfe
Regeln beim Zusammenlegen der Richtlinien verlorenAus vielen Richtlinien werden wenige Verfahren. Ausnahmeregeln, Freigaben und Zuständigkeiten aus den alten Texten gehen dabei verlorenAbweichungen, etwa von Patch- oder Kennwortvorgaben, werden ohne Freigabe und Frist gewährt, und niemand ist für sie zuständig, obwohl RTS Art. 28 Abs. 2 lit. b klare Aufgaben und Zuständigkeiten verlangtVor dem Zusammenlegen je Richtlinie Ausnahmen, Freigaben und Verantwortliche in der Umbauliste festhalten und im neuen Verfahren je Abschnitt wieder zuordnen
Protokollierung zurückgebautDie Aufsichtsmitteilung vom 21.08.2025 nennt für Art. 16 keine eigenen Logging-Vorgaben wie Art. 12 RTSRTS Art. 33 und Art. 34 lit. f verlangen im vereinfachten Rahmen dennoch Protokollierung, für privilegierte Zugänge und für „Vorfälle“ (englische Fassung: „events“) aus Zugangskontrolle, IKT-Betrieb und ÄnderungsmanagementProtokollierung beibehalten und dem RTS-Wortlaut folgen
Datensicherungskonzept gestrichen, Tests vergessen„kein Datensicherungskonzept mehr“ wird mit „keine Datensicherungspflicht“ verwechseltDatensicherung und jährliche Tests der Sicherungs- und Wiedergewinnungsverfahren bleiben Pflicht, der Nachweis fehltVorgaben in den Geschäftsfortführungsplan übernehmen, Testprotokolle jährlich ablegen

Wie wir unterstützen

Für Institute der KWG-Gruppe bauen wir mit dem Umstiegspaket von der BAIT auf Art. 16 die vorhandene BAIT-Dokumentation mit festem Grundumfang um: Bestand, Rollen, Verfahren, Übungen und Nachweise. Wer erst wissen will, wo die Lücken liegen, beginnt mit der DORA-Gap-Analyse, für den Art.-16-Rahmen ebenso wie für den Vollrahmen. Den Übergang kennen wir aus unserer Arbeit in einem ISMS-Mandat bei einem Factoringinstitut im Übergang auf Art. 16 (seit 07/2026).

Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Welcher Rahmen für Ihr Institut gilt und welche Pflichten im Einzelnen bestehen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Häufige Fragen

Wann werden die BAIT aufgehoben?+
Vollständig mit Ablauf des 31.12.2026 (BaFin-Meldung vom 09.01.2025). Für Institute, die DORA nach Art. 5 bis 15 oder Art. 16 anwenden, vor allem CRR-Kreditinstitute, gelten sie schon seit dem 17.01.2025 nicht mehr.
Dürfen wir BAIT-Regelungen schon vor 2027 außer Kraft setzen?+
Für die KWG-Gruppe gelten die BAIT bis zum Ablauf des 31.12.2026 vollständig, auch dort, wo DORA später keine ausdrückliche Vorgabe mehr macht. Bereiten Sie die neuen Fassungen parallel vor und setzen Sie sie zum 01.01.2027 in Kraft. Das Meldewesen nach DORA gilt schon heute.
Ist die IKT-Risikokontrollfunktion der neue ISB?+
Im Vollrahmen ist die IKT-Risikokontrollfunktion nach Art. 6 Abs. 4 DORA das nächste Gegenstück. Die BaFin vergleicht sie mit dem ISB, der aber stärker auf Informationssicherheit ausgerichtet ist. Im Art.-16-Rahmen gibt es keine solche Funktion. Was dort aus dem ISB wird, steht auf der Seite zum vereinfachten Rahmen nach Art. 16.
Müssen wir alle BAIT-Dokumente neu schreiben?+
Nein. Im Art.-16-Rahmen sind laut unserem Mapping 37 von 79 Textziffern inhaltlich gleich geblieben. Viele Dokumente lassen sich weiterverwenden, auf die neuen Fundstellen umstellen und verschlanken. Ein neues Deckblatt allein reicht aber nicht. Neu sind vor allem das Meldewesen, das Informationsregister, Need-to-use und die Klassifizierung mit BIA.
Ist das Mapping von der BaFin abgestimmt?+
Nein. 53 Zuordnungen folgen den Gegenüberstellungen der BaFin von 2024 und 2025, die selbst keine verbindliche Auslegung sind. Die übrigen haben wir aus dem Normtext abgeleitet oder als „prüfen“ markiert, die Spalte „Zuordnung“ zeigt das je Zeile.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).