DORA-Readiness

DORA

Das Informationsregister nach Art. 28 Abs. 3 DORA führen und einreichen

Das Informationsregister erfasst alle Verträge über IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern und kennzeichnet, welche davon kritische oder wichtige Funktionen unterstützen (Art. 28 Abs. 3 DORA). Aufbau und Felder legt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956 fest, eingereicht wird jährlich über die MVP der BaFin, bis 31. März mit Stand 31. Dezember des Vorjahres. Die Pflicht gilt im Vollrahmen und im vereinfachten Rahmen nach Art. 16, nicht aber für Kleinstunternehmen der KWG-Gruppe.

Bildschirm mit einer großen Tabelle und farbig markierten Spalten auf einem hellen Arbeitsplatz, daneben ein Vertragsordner und ein Regal mit blauen Ordnern

Stand: 2026-11-06

Diese Seite gilt für beide Rahmen: für Finanzunternehmen im Vollrahmen und im vereinfachten Rahmen nach Art. 16 DORA, also ab 01.01.2027 auch für Factoring- und Leasinginstitute und die übrigen Institute nach § 1a Abs. 2a KWG (hier: KWG-Gruppe), soweit sie keine Kleinstunternehmen sind. Welcher Rahmen für Sie gilt, klärt die Seite DORA-Anwendungsbereich.

Wer muss ein Informationsregister führen?

Jedes Finanzunternehmen, für das Art. 28 DORA gilt. Das Register gehört zu Art. 28 Abs. 3 und wird auf Unternehmensebene sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene geführt. Im vereinfachten Rahmen nach Art. 16 gelten Art. 28 bis 30 im Grundsatz ebenfalls, mit Erleichterungen wie dem Wegfall der Strategie nach Art. 28 Abs. 2, die das Register nicht berühren (Aufsichtsmitteilung der BaFin vom 21.08.2025, Abschnitt 7.2). Auch Kleinstunternehmen führen nach DORA ein Register, eine Ausnahme sieht die Verordnung nicht vor.

Wer es nicht führen muss: Für Kleinstunternehmen der KWG-Gruppe gelten Art. 28 bis 30 DORA nach § 1a Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 KWG nicht. Damit entfällt für sie nach unserer Lesart auch das Register, weil es in Art. 28 Abs. 3 steht. Diese Sonderregel steht im KWG und gilt nicht für andere DORA-Kleinstunternehmen. Ob Ihr Institut Kleinstunternehmen ist, prüfen Sie mit beiden Zahlen, wie auf der Seite DORA-Anwendungsbereich beschrieben. Unterstellen Sie den Status nicht. IKT-Dienstleister selbst führen kein Register, DORA verpflichtet nur Finanzunternehmen. Was Ihre Finanzkunden dafür von Ihnen brauchen, steht auf der Seite DORA für IT-Dienstleister.

Was gehört ins Register?

Alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, die IKT-Drittdienstleister bereitstellen (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1). IKT-Dienstleistungen sind digitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung, ohne herkömmliche analoge Telefondienste (Art. 3 Nr. 21). Der Begriff ist weiter als die Auslagerung. Anhang III der Durchführungsverordnung nennt 19 Arten, von Projektmanagement und Entwicklung über Softwarelizenzen und Betrieb einschließlich Wartung bis zu Cloud-Diensten. Ins Register gehören laut BaFin:

  • den direkten IKT-Drittdienstleister (Rang 1) immer, unabhängig davon, ob die Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt,
  • bei Dienstleistungen für kritische oder wichtige Funktionen alle Unterauftragnehmer, die die Erbringung wirksam unterstützen,
  • bei gruppeninternen IKT-Dienstleistern mindestens den ersten Unterauftragnehmer außerhalb der Gruppe, auch ohne Bezug zu kritischen oder wichtigen Funktionen.

Nicht ins Register gehört die MVP der BaFin, auch die Deutsche Bundesbank ist kein IKT-Drittdienstleister im Sinne von DORA. Zusätzliche Angaben für das eigene Vertragsmanagement sind erlaubt (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung). In Gruppen entscheidet das Mutterunternehmen, welche Unternehmen aufgenommen werden (Art. 6 Abs. 1).

Wie ist das Register aufgebaut?

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956 gibt 15 Vorlagen vor (Anhang I). Jede Vorlage ist eine Tabelle mit festen Spalten, jede Spalte hat einen Code, etwa B_02.02.0060, ein Format und eine Ausfülloption, etwa obligatorisch, obligatorisch unter einer Bedingung oder optional.

VorlageInhaltHinweis
B_01.01Unternehmen, das das Register führtLEI, Name, Land, Art, zuständige Behörde
B_01.02Unternehmen im Konsolidierungskreisohne Gruppe nur das eigene Unternehmen, identisch mit B_01.01
B_01.03Zweigniederlassungennur wenn vorhanden
B_02.01Verträge, allgemeinKennnummer, Art der Vereinbarung, jährliche Kosten
B_02.02Verträge, spezifischDienstleister, Funktion, Art der Dienstleistung, Laufzeit, Fristen, Standorte, Daten
B_02.03gruppeninterne VerträgeVerknüpfung, wenn ein gruppeninterner Dienstleister Teil der Kette ist
B_03.01 bis B_03.03wer unterzeichnetauf Seite des Finanzunternehmens, des Dienstleisters und innerhalb der Gruppe
B_04.01wer die Dienstleistung nutztFinanzunternehmen oder Zweigniederlassung
B_05.01IKT-DrittdienstleisterKennung, Name, Sitz, oberstes Mutterunternehmen
B_05.02DienstleistungsketteRang 1 für den direkten Dienstleister, ab Rang 2 Unterauftragnehmer
B_06.01FunktionenFunktionskennung, kritisch oder wichtig, Wiederherstellungsziele
B_07.01Bewertung der Dienstleistungennur für Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen
B_99.01eigene Begriffsbestimmungenwas Ihre Stufen wie „gering, mittel, hoch“ bedeuten

Zusammengehalten werden die Vorlagen durch drei Schlüssel: die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung (B_02.01.0010), die das Finanzunternehmen vergibt, unverändert beibehält und in allen Vorlagen gleich verwendet, die Funktionskennung (B_06.01.0010, Format F1, F2 usw.) und die Kennung des Dienstleisters (B_05.01.0010). Wer einen dieser Werte an einer Stelle ändert und an einer anderen nicht, erzeugt Fehler.

Wie die Vorlagen des Informationsregisters zusammenhängen. In der Mitte der Vertrag mit seiner Kennnummer aus Vorlage B_02.01, darunter die Vertragsdetails in B_02.02. Links das Finanzunternehmen mit seiner LEI (B_01.01, B_01.02) und die Funktionen mit Funktionskennung, Bewertung kritisch oder wichtig und Wiederherstellungszielen (B_06.01), verbunden über die Funktionskennung mit B_02.02. Rechts die IKT-Drittdienstleister mit LEI oder EUID (B_05.01) und die Dienstleistungskette mit Rang 1 für den direkten Dienstleister und ab Rang 2 für Unterauftragnehmer (B_05.02). Unten die Bewertung der Dienstleistungen für kritische oder wichtige Funktionen (B_07.01). Drei Schlüssel verbinden alles: Kennnummer des Vertrags, Funktionskennung, Kennung des Dienstleisters.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Zusammenhang der Vorlagen im Informationsregister. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956, Anhang I, eigene Darstellung.

LEI, EUID und andere Kennungen

Das Finanzunternehmen identifiziert sich im Register mit seiner LEI. IKT-Drittdienstleister, die juristische Personen sind, werden mit einer gültigen und aktiven LEI oder der europäischen Kennung EUID identifiziert, mit beiden, wenn beide vorhanden sind (Art. 3 Abs. 5 der Durchführungsverordnung). Für juristische Personen außerhalb der EU ist nur die LEI zulässig. Andere Kennungen wie Handelsregister- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dürfen Sie nur für natürliche Personen verwenden, die als Unternehmer handeln (Anhang I, B_05.01.0020). Eine Dummy-LEI akzeptiert die BaFin nicht. Die Kennungen erhalten Sie vom Dienstleister selbst. Für Unterauftragnehmer in der Kette kritischer oder wichtiger Funktionen sorgen Sie über den direkten Dienstleister dafür, dass LEI oder EUID vorliegen (Art. 3 Abs. 6).

Wie wird die kritische oder wichtige Funktion je Vertrag erfasst?

Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 DORA verlangt, Verträge für kritische oder wichtige Funktionen von den übrigen zu unterscheiden. Im Register geschieht das über die Funktion: Vorlage B_06.01 führt jede Funktion mit eigener Kennung für jede Kombination aus LEI, genehmigter Tätigkeit und Funktion, mit der Bewertung „ja“, „nein“ oder „keine Bewertung durchgeführt“, dem Datum der letzten Bewertung und den Vorgaben für Wiederherstellungszeit und Wiederherstellungspunkt in Stunden. In B_02.02 verweist jeder Vertrag über die Funktionskennung auf die Funktion, die er unterstützt. Unterstützt ein Vertrag mehrere Funktionen, steht er nach unserer Lesart der Vorlage in mehreren Zeilen, je Funktion eine.

Unterstützt die Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion, werden weitere Felder Pflicht: Kündigungsfristen beider Seiten in Kalendertagen, maßgebliches Recht, Land der Erbringung, Datenspeicherung mit Ort, Sensibilität der Daten, Grad der Abhängigkeit, dazu die ganze Vorlage B_07.01 mit Substituierbarkeit, Datum des letzten Audits, Ausstiegsplan, Möglichkeit der Wiedereingliederung, Auswirkung einer Einstellung und alternativen Dienstleistern. Welche Funktionen kritisch oder wichtig sind, legen Sie vorher fest, die Methode zeigt die Seite kritische oder wichtige Funktionen einstufen.

Ausfüllhilfe: ein Vertrag, ausgefüllt

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Die Muster-Factoring GmbH (23 Beschäftigte, Bilanzsumme 61 Mio. EUR, kein Kleinstunternehmen) aus dem Beispiel zur Funktionsliste bezieht ihr Factoring-Kernsystem als Software-as-a-Service. Der Softwareanbieter betreibt es im Rechenzentrum eines Unterauftragnehmers. Auf dem Kernsystem laufen zwei kritische oder wichtige Funktionen, der Forderungsankauf (F1) und die Debitorenbuchhaltung (F3). Die Tabelle zeigt die wichtigsten Felder für diesen Vertrag. Platzhalter in spitzen Klammern ersetzen Sie durch echte Kennungen, nie durch erfundene.

SpalteFeldPflichtBeispielwertHinweis
B_01.01.0010LEI des registerführenden Unternehmensimmer<LEI der Muster-Factoring GmbH>20 Stellen nach ISO 17442, gültig und aktiv
B_01.01.0040Art des Finanzunternehmensimmer„Kreditinstitute“ oder „sonstige Finanzunternehmen“, offen, siehe Hinweis unter der TabelleAuswahl aus einer festen Liste
B_02.01.0010Kennnummer der VereinbarungimmerMF-IKT-007intern vergeben, nie ändern, in allen Vorlagen gleich
B_02.01.0020Art der Vereinbarungimmereigenständige Vereinbarungbei Rahmenvertrag mit Einzelverträgen: übergeordnete und Folgevereinbarungen
B_02.01.0040 und 0050Währung, jährliche KostenimmerEUR, 96000Ausgaben des zurückliegenden Jahres, in Einheiten, keine Doppelzählung
B_02.02.0030 und 0040Kennung des Dienstleisters, Art der Kennungimmer<LEI des Softwareanbieters>, LEIgenau wie in B_05.01
B_02.02.0050FunktionskennungimmerF1, in einer zweiten Zeile F3je unterstützter Funktion eine Zeile
B_02.02.0060Art der IKT-DienstleistungimmerS19Kennung aus Anhang III, S19 steht für SaaS
B_02.02.0070 und 0080Beginn, Endeimmer2023-04-01, 9999-12-31unbefristet: 9999-12-31
B_02.02.0100 und 0110Kündigungsfrist Institut, Kündigungsfrist Dienstleisterbei kritischer oder wichtiger Funktion180, 365Kalendertage ab Eingang der Kündigung
B_02.02.0120 und 0130maßgebliches Recht, Land der Erbringungbei kritischer oder wichtiger FunktionDE, DELändercode nach ISO 3166-1 Alpha-2
B_02.02.0140 und 0150Datenspeicherung, Speicherort0140 bei kritischer oder wichtiger Funktion, 0150 wenn 0140 „Ja“Ja, DEfür jedes weitere Land der Speicherung eine Zeile
B_02.02.0160Ort der Datenverarbeitungwenn die Dienstleistung Daten verarbeitet, unabhängig von der FunktionDEfür jedes weitere Land der Verarbeitung eine Zeile
B_02.02.0170Sensibilität der Datenbei Speicherung und kritischer oder wichtiger FunktionHochdie höchste zutreffende Stufe
B_02.02.0180Grad der Abhängigkeitbei kritischer oder wichtiger FunktionVollständige Abhängigkeitvier Stufen von „unerheblich“ bis „vollständig“
B_05.01.0050 bis 0080Name, Name in lateinischer Schrift, Art der Person, SitzlandimmerName laut Handelsregister, ebenso, juristische Person, DEje Dienstleister einmal, auch für den Unterauftragnehmer
B_05.01.0110Kennung des obersten Mutterunternehmenswenn der Dienstleister nicht selbst Mutter ist<LEI der Muttergesellschaft>ohne Gruppe die eigene Kennung wiederholen
B_05.02.0020Art der IKT-Dienstleistung in der KetteimmerS19, auch in der Zeile für Rang 2alle Glieder einer Kette erbringen dieselbe Art von Dienstleistung
B_05.02.0050 und 0060Rang, Empfänger der Unterleistungimmer, Empfänger ab Rang 2Softwareanbieter 1, Rechenzentrumsbetreiber 2 mit Empfänger <LEI des Softwareanbieters>Kennung des Unterauftragnehmers auch hier eintragen
B_06.01.0010 bis 0030Funktionskennung, genehmigte Tätigkeit, BezeichnungimmerF1, Tätigkeit siehe Hinweis unter der Tabelle, Forderungsankauf mit Ankaufs- und LimitprüfungBezeichnung nach Ihrer Funktionsliste
B_06.01.0050 und 0070kritisch oder wichtig, Datum der BewertungimmerJa, 2026-12-15Datum, an dem das Leitungsorgan die Funktionsliste beschlossen hat (im Beispiel Dezember 2026)
B_06.01.0080 und 0090Wiederherstellungszeit, Wiederherstellungspunktimmer8, 1Stunden, unter einer Stunde „1“, nicht festgelegt „0“
B_06.01.0100Auswirkung einer Einstellung der FunktionimmerHochBedeutung der Stufen in B_99.01 erklären
B_07.01.0050 und 0060Substituierbarkeit, Grundbei kritischer oder wichtiger Funktionäußerst komplizierte Substituierbarkeit, Schwierigkeiten bei der Migration der DatenGrund nur bei „nicht“ oder „äußerst kompliziert“
B_07.01.0070Datum des letzten Auditsbei kritischer oder wichtiger Funktion9999-12-31kein Audit durchgeführt. Zertifizierungen durch Dritte und Innenrevisionsberichte des Dienstleisters zählen hier nicht
B_07.01.0080 und 0090Ausstiegsplan, Wiedereingliederungbei kritischer oder wichtiger FunktionJa, äußerst kompliziertAusstiegsplan je Dienstleistung
B_07.01.0100 und 0110Auswirkung einer Einstellung, alternative Dienstleisterbei kritischer oder wichtiger FunktionHoch, JaAlternativen in B_07.01.0120 optional benennen

Hinweis für die KWG-Gruppe: Die Auswahlliste in B_01.01.0040 und die Tätigkeiten in Anhang II folgen den Arten von Finanzunternehmen nach Art. 2 DORA. Eine eigene Option für Institute, die nur über § 1a Abs. 2a KWG erfasst sind, gibt es nicht. In Frage kommen „Kreditinstitute“ oder „sonstige Finanzunternehmen“, und für beide Lesarten gibt es ein Argument. Die Durchführungsverordnung sieht „sonstige Finanzunternehmen“ für Mutterunternehmen vor, die das Register auf Gruppenebene führen, selbst aber nicht registerpflichtig sind, weil sie nicht unter Art. 2 DORA fallen, etwa Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Holdinggesellschaften. Institute nach § 1a Abs. 2a KWG fallen ebenfalls nicht unter Art. 2, sind aber über das KWG selbst registerpflichtig. Der Fall ist also nur teilweise vergleichbar, für „sonstige Finanzunternehmen“ spricht deshalb nur eine Analogie. Für „Kreditinstitute“ mit den Tätigkeiten für Kreditinstitute (Anhang II, B_06.01.0020) spricht das KWG, das DORA für diese Institute so anwendet, „als wären diese Institute CRR-Kreditinstitute“. Eine Festlegung der BaFin haben wir nicht gefunden. Gleichen Sie beide Felder mit den Ausfüllhinweisen und der beispielhaft befüllten Excel-Vorlage der BaFin ab und fragen Sie im Zweifel nach.

Die Spaltencodes der Vorlage B_06.01 folgen der Berichtigung der Durchführungsverordnung vom 19.09.2025. Sie hat die Spalten ab der Bewertung um eine Stelle nach vorn gezogen: Die Bewertung „kritisch oder wichtig“ steht in 0050, die Gründe in 0060, das Datum der Bewertung in 0070, die Wiederherstellungsziele in 0080 und 0090, die Auswirkung einer Einstellung in 0100. Unterlagen mit 0060 bis 0110 folgen dem unberichtigten Text. Gleichen Sie die Codes mit der Excel-Vorlage der BaFin ab, mit der Sie einreichen.

Die Ausfüllhilfe gibt es auch als Datei mit den Blättern Ausfüllhilfe, Vorlagen und Prüfliste: Ausfüllhilfe herunterladen (Excel, xlsx). Sie ersetzt nicht die Excel-Vorlage der BaFin, mit der Sie einreichen.

Wie wird das Register bei der BaFin eingereicht?

SchrittWas gilt
Stichtag und Fristjährlich, Stand 31. Dezember des Vorjahres, Einreichungsprozess bis spätestens 31. März vollständig und fehlerfrei durchlaufen. Ab wann die BaFin Register annimmt, gibt sie zu Jahresbeginn auf ihrer Website bekannt.
Wegausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP), Fachverfahren „Digital Operational Resilience Act (DORA)“. Melderinnen und Melder müssen dafür freigeschaltet sein.
FormatxBRL-Datei nach der Taxonomie der europäischen Aufsichtsbehörden oder die Excel-Vorlage der BaFin in vorgegebener Struktur. Für den Zyklus 2027 sind keine Taxonomie-Änderungen vorgesehen.
Testjederzeit möglich über das Fachverfahren „TEST: Digital Operational Resilience Act (DORA)“
Validierungerst durch die BaFin, dann durch die europäischen Aufsichtsbehörden, bis zu 48 Stunden. Die Pflicht ist erst erfüllt, wenn auch diese das Register angenommen haben, sichtbar im Protokoll der MVP. Bei Ablehnung das korrigierte Register als neue Meldung hochladen, vor Fristende.
Keine RückmeldungVerharrt die Meldung länger als 48 Stunden im Status „in Verarbeitung (extern)“, erneut einreichen und dabei den Zeitstempel im Dateinamen aktualisieren.
DatenqualitätAnfang April spielen die europäischen Aufsichtsbehörden ein Datenqualitätsfeedback aus, 2026 erstmals und für etwa 90 Prozent der Register. Es vergleicht Angaben vieler Unternehmen und ist keine inhaltliche Validierung. Richtige Angaben behalten Sie bei und dokumentieren die Abweichung intern, etwa mit einem Screenshot des GLEIF-Eintrags.
Frist verpasstkeine Nachreichung im laufenden Zyklus und keine Einreichung per E-Mail. Das Register gilt dann als nicht oder nicht korrekt eingereicht.
Änderungen im Jahrumgehend ins Register eintragen, einreichen aber nur im jährlichen Turnus oder auf Aufforderung

Zwei weitere Pflichten aus Art. 28 Abs. 3 löst die BaFin über das Register oder bestehende Wege: Die Zahl neuer Verträge entnimmt sie dem Register selbst, eine eigene Meldung ist nicht nötig. Geplante Verträge für kritische oder wichtige Funktionen und Funktionen, die kritisch oder wichtig geworden sind, zeigen Sie zeitnah an. Liegt zugleich eine anzeigepflichtige Auslagerung vor, zeigen Sie diese weiter über das MVP-Fachverfahren „Anzeige von Auslagerungen“ an. Die DORA-Anzeige soll künftig im selben Formular möglich sein, das kündigt die BaFin auf ihrer Website an. Ohne Überschneidung senden Sie das Excel-Formular der BaFin per E-Mail an DORA-Informationsregister@bafin.de.

Offen für die KWG-Gruppe: Art. 28 gilt für sie ab 01.01.2027 (§ 1a Abs. 2a i. V. m. § 65a Abs. 3 KWG). Ob sie schon 2027 ein Register mit Stand 31.12.2026 einreicht oder erstmals 2028 mit Stand 31.12.2027, regelt keine von uns gelesene Quelle. Wir empfehlen, das Register ab Januar 2027 einreichungsfähig zu führen, früh eine Testeinreichung zu machen und die Ankündigung der BaFin zu Jahresbeginn zu verfolgen.

Typische Validierungsfehler

Die Validierungsregeln der europäischen Aufsichtsbehörden selbst haben wir nicht ausgewertet. Die folgenden Fehlerbilder stammen aus den Hinweisen der BaFin und aus dem Wortlaut der Durchführungsverordnung. Die BaFin stellt zusätzlich eine Übersicht möglicher Fehlercodes mit Abhilfe bereit.

FehlerbildWoran es liegtAbhilfe
Pflichtfelder leerIm Testlauf 2024 fanden die europäischen Aufsichtsbehörden unter anderem nicht ausgefüllte Pflichtfelder.Ausfülloption je Spalte prüfen, besonders die Felder, die nur bei kritischen oder wichtigen Funktionen Pflicht sind. Die Bewertung in B_06.01 zuerst abschließen.
Kennungen falsch oder fehlendLaut BaFin waren im Testlauf häufig Kennungen von Finanzunternehmen und Dienstleistern fehlerhaft oder nicht vorhanden.LEI gegen den GLEIF-Eintrag prüfen, siehe Abschnitt Kennungen
Fehlertyp 705 nach KorrekturLaut BaFin trat er 2026 häufig auf, nachdem Unternehmen LEIs angepasst hatten. Die Abhängigkeiten im Datenmodell waren nicht eingehalten.geänderte LEI überall nachziehen, wo sie verwendet wird, LEIs von Dienstleistern und Unterauftragnehmern in Tabelle 05.02 aufnehmen
Kennnummer weicht abDer Vertrag hat in B_02.01 eine andere Nummer als in B_02.02, B_05.02 oder B_07.01, etwa nach einer UmbenennungKennnummer einmal vergeben und nie ändern
Datum fehltunbefristeter Vertrag ohne Enddatum, Audit nie durchgeführtin beiden Fällen 9999-12-31 eintragen

Drei typische Lücken

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Unterauftragnehmer nur mit NamenDer Dienstleister liefert eine Liste seiner Subunternehmer ohne LEI oder EUID, der Vertrag verpflichtet ihn nicht dazu.Die Kette in B_05.01 und B_05.02 ist für kritische oder wichtige Funktionen unvollständig, die Einreichung scheitert oder kommt spät.LEI oder EUID der Unterauftragnehmer beim nächsten Vertragsgespräch anfordern und als laufende Lieferpflicht vereinbaren, rechtlich prüfen lassen.
Wiederherstellungsziele als „0“ gemeldetDie BIA ist nicht abgeschlossen, für die Funktionen gibt es keine beschlossenen Ziele.Das Register zeigt der Aufsicht für kritische oder wichtige Funktionen „nicht festgelegt“, obwohl beide Rahmen Ziele verlangen.BIA und Ziele vor dem Stichtag beschließen, siehe IKT-Risikomanagement und Art. 16.
Register nur im März gepflegtDas Register gilt als Meldeprojekt, Einkauf und Fachbereiche schließen Verträge ohne Eintrag.Änderungen fehlen, obwohl sie umgehend einzutragen sind. Anzeigen für neue Verträge zu kritischen oder wichtigen Funktionen unterbleiben, Fehler fallen erst kurz vor Fristende auf.Eintrag ins Register als Schritt im Beschaffungs- und Vertragsprozess, Testeinreichung im Januar.

Wie Sie Verträge mit IKT-Dienstleistern prüfen, nachverhandeln und mit Ausstiegsstrategien absichern, behandelt die Seite IKT-Drittdienstleister steuern.

Wie wir unterstützen

Für Institute im Umstieg auf Art. 16 und für Unternehmen im Vollrahmen beginnen wir mit der DORA-Gap-Analyse. Sie zeigt, ob Register, Funktionsliste und Verträge zusammenpassen und was bis zum nächsten Stichtag fehlt. Rechtliche Fragen zu Verträgen und Einzelfällen klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Müssen auch Verträge ohne Bezug zu kritischen oder wichtigen Funktionen ins Register?+
Ja. Das Register umfasst alle Verträge über IKT-Dienstleistungen (Art. 28 Abs. 3 DORA). Bei Diensten ohne Bezug zu kritischen oder wichtigen Funktionen reicht der direkte Dienstleister (Rang 1), und viele Felder bleiben leer, weil sie nur bei kritischen oder wichtigen Funktionen Pflicht sind.
Wie erfassen wir einen Rahmenvertrag mit Einzelverträgen?+
Rahmenvertrag und jeder Einzelvertrag bekommen eine eigene Kennnummer. Der Rahmenvertrag ist „übergeordnete Vereinbarung“, die Einzelverträge sind „Folge- oder Nebenvereinbarungen“ und verweisen in B_02.01.0030 auf die Kennnummer des Rahmenvertrags. Dienstgütevereinbarungen erhalten keine eigene Kennnummer. Die jährlichen Kosten tragen Sie dort ein, wo sie bestimmt werden, und ohne Doppelerfassung: Zusammen müssen sie den Gesamtkosten des Vertragswerks entsprechen (Anhang I, B_02.01.0050).
Wie oft müssen wir das Register aktualisieren?+
Laufend. Änderungen an Verträgen über IKT-Dienstleistungen tragen Sie laut BaFin umgehend ein. Die Angaben sind regelmäßig zu überprüfen, festgestellte Fehler unverzüglich zu korrigieren (Art. 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956). Eingereicht wird trotzdem nur jährlich oder wenn die Aufsicht es verlangt.
Müssen Verträge mit gruppeninternen IKT-Dienstleistern ins Register?+
Ja. Ein gruppeninterner IKT-Dienstleister, der den Vertrag mit Ihnen unterzeichnet hat, ist direkter IKT-Drittdienstleister im Sinne der Durchführungsverordnung (Art. 1 Nr. 1). Bezieht er die Leistung seinerseits von einem Anbieter außerhalb der Gruppe, erfassen Sie auch diesen Vertrag mit Kennnummer und verknüpfen beide in Vorlage B_02.03: in Spalte 0010 die Kennnummer Ihres Vertrags mit dem gruppeninternen Dienstleister, in Spalte 0020 die seines Vertrags mit dem externen Anbieter.
Ist das Informationsregister dasselbe wie das Auslagerungsregister?+
Nein. Der DORA-Begriff der IKT-Dienstleistung ist weiter als der Auslagerungsbegriff, laut BaFin sind alle Drittbezüge mit IKT-Bezug einzuwerten. Die sektoralen Auslagerungsregeln gelten daneben weiter. Ein bestehendes Auslagerungsregister ist ein guter Ausgangspunkt, deckt aber in der Regel nicht alle IKT-Verträge ab.

Weiterlesen

Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).