DORA-Readiness

DORA

DORA für Versicherer: was aus der VAIT wird und wie die MaGo dazu passt

Die BaFin hat die VAIT mit Ablauf des 16.01.2025 aufgehoben. Versicherer unter Solvency II wenden seitdem DORA im Vollrahmen nach Art. 5 bis 15 an, die MaGo (Rundschreiben 09/2025 (VA)) regelt daneben weiter die allgemeine Geschäftsorganisation. Hier steht, wohin die VAIT-Kapitel gewandert sind, wo sich MaGo und DORA berühren und wie ein Umbauplan aussieht.

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Stand: 2026-11-06

Diese Seite gilt für den Vollrahmen: Erst- und Rückversicherungsunternehmen unter Solvency II wenden Art. 5 bis 15 DORA an, den vereinfachten Rahmen nach Art. 16 gibt es für sie nicht. Art. 16 gilt für Versicherungsholdings (Abschnitt unten) und, außerhalb von Solvency II, für kleine Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Ob und in welchem Rahmen DORA für Ihr Unternehmen gilt, klärt die Seite DORA-Anwendungsbereich.

Für wen in der Versicherungsbranche gilt DORA?

Für jeden Versicherer unter Solvency II, und zwar im Vollrahmen. DORA nennt Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausdrücklich als Finanzunternehmen (Art. 2 Abs. 1 lit. n). Daneben gibt es drei Sonderfälle:

UnternehmenDORAGrundlage
Erst- und Rückversicherer unter Solvency IIVollrahmen nach Art. 5 bis 15, dazu Art. 28 bis 30, Meldewesen und TestsArt. 2 Abs. 1 lit. n DORA
kleine Versicherer nach Art. 4 der Solvency-II-RichtlinieDORA gilt nichtArt. 2 Abs. 3 lit. b DORA
Versicherungs-Holdinggesellschaften (§ 7 Nr. 31 VAG) und Unternehmen nach § 293 Abs. 4 VAGvereinfachter Rahmen nach Art. 16§ 293 Abs. 5 VAG
Versicherungsvermittlernur große Vermittler, Kleinst-, kleine und mittlere sind ausgenommenArt. 2 Abs. 3 lit. e DORA, Einzelheiten auf der Seite DORA für Versicherungsvermittler

Was ist aus der VAIT geworden?

Sie gilt nicht mehr. Die BaFin hat die VAIT, zusammen mit KAIT und ZAIT, mit Ablauf des 16.01.2025 aufgehoben. Schon im Juni 2024 hatte sie festgehalten, dass die Anforderungen von BAIT und VAIT im Wesentlichen im Vollrahmen von DORA und in Art. 28 bis 30 abgebildet sind. Eine weitere Übergangsfrist gibt es nicht. Konkretisiert wird über die europäischen Level-2-Rechtsakte, für das IKT-Risikomanagement über die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 (RTS), siehe DORA-Verordnung.

Eine Übergangsgruppe wie bei der BAIT (BAIT und DORA) gibt es nicht. „Aufgehoben“ heißt: keine ausdrückliche Vorgabe der VAIT mehr. Die meisten Aufgaben dahinter verlangt DORA weiter, oft ausführlicher.

Wohin wandern die VAIT-Kapitel?

In den Vollrahmen von DORA und in die RTS 2024/1774, Kapitel für Kapitel. Die Tabelle folgt der Gegenüberstellung in der BaFin-Aufsichtsmitteilung vom 08.07.2024 (Stand Juni 2024), die die Kapitel 1 bis 10 von BAIT und VAIT mit dem Vollrahmen und Art. 28 bis 30 vergleicht. Die Kapitelnummern sind in beiden Rundschreiben gleich, einzelne Textziffern weichen ab: Der Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) steht in der VAIT unter 4.5, in der BAIT unter 4.4. Ein Mapping Textziffer für Textziffer gibt es für die BAIT als Excel auf der Seite BAIT und DORA, für Versicherer zeigt diese Tabelle die Kapitelebene.

Zuordnung der VAIT-Kapitel 1 bis 10 zu DORA. Links die VAIT-Kapitel, rechts die Bausteine im Vollrahmen: Kapitel 1 und 2 (IT-Strategie, IT-Governance) zu Governance und DOR-Strategie nach Art. 5 und 6. Kapitel 3 und 4 (Informationsrisiko- und Informationssicherheitsmanagement) zu IKT-Risikomanagementrahmen, Assetmanagement und Klassifizierung nach Art. 6 und 8. Kapitel 5 und 6 (operative Informationssicherheit, Identitäts- und Rechtemanagement) zu Schutz und Prävention nach Art. 9 und 10 sowie RTS-Artikeln zu Zugangskontrolle. Kapitel 7 und 8 (IT-Projekte, IT-Betrieb) zu IKT-Betrieb, Änderungsmanagement und Backup nach Art. 7, 8, 9 und 12. Kapitel 9 (Ausgliederungen von IT-Dienstleistungen) zu IKT-Drittparteienrisiko nach Art. 28 bis 30. Kapitel 10 (IT-Notfallmanagement) zu Reaktion und Wiederherstellung nach Art. 11 und 12. Unten ein durchgehender Balken: MaGo für SII-VU gilt daneben weiter, mit Geschäftsorganisation, Ausgliederung (Kapitel 13) und Notfallmanagement (Kapitel 14).
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Wohin die VAIT-Kapitel wandern. Quelle: BaFin-Aufsichtsmitteilung vom 08.07.2024 (Stand Juni 2024), Abschnitte II.1 bis II.8, und MaGo für SII-VU, Rundschreiben 09/2025 (VA). Eigene Darstellung.
VAIT-KapitelDORA und RTS 2024/1774Was sich laut BaFin ändertNachweis unter DORA (unsere Einordnung)
1 IT-StrategieArt. 6 Abs. 8 (Strategie für die digitale operationale Resilienz, DOR-Strategie)Eine IT-Strategie wie in der VAIT verlangt DORA nicht, dafür die DOR-Strategie. Für die Kommunikation der IT-Strategie (VAIT 1.5) gibt es keine Entsprechung. Wie beide Strategien zueinander stehen, erklärt die Seite IKT-Risikomanagement.DOR-Strategie mit Beschluss des Leitungsorgans
2 IT-GovernanceArt. 5 und 6, RTS Art. 2Deutlich mehr Aufgaben des Leitungsorgans, ein interner Governance- und Kontrollrahmen speziell für IKT-Risiken.Geschäftsordnung, Aufgabenverteilung, Beschlüsse
3 InformationsrisikomanagementArt. 6 und 8, RTS Art. 3 bis 5Der Schwerpunkt verschiebt sich zum IKT-Risikomanagement. Informationsverbund (VAIT 3.4) und Schutzbedarfsfeststellung (VAIT 3.5) werden durch IKT-Assetmanagement und Klassifizierung ersetzt.Inventar der Funktionen, Informations- und IKT-Assets mit Klassifizierung
4 InformationssicherheitsmanagementArt. 6 Abs. 4, Art. 13 und 14, RTS Art. 27Die IKT-Risikokontrollfunktion nach Art. 6 Abs. 4 ähnelt dem ISB in Stellung und Unabhängigkeit, ist aber nicht identisch ausgestaltet. Schulung und Kommunikation werden stärker betont.Benennung der Kontrollfunktion, Schulungsnachweise, Bericht über die Überprüfung des Rahmens
5 Operative InformationssicherheitArt. 9 und 10, RTS Art. 6, 7, 10 bis 14, 22, 23Deutlich detaillierter: Netzwerksicherheit, Verschlüsselung auch während der Verarbeitung, zeitnahe Erkennung und Behandlung von Schwachstellen.Richtlinien nach RTS, Scan- und Patchberichte
6 Identitäts- und RechtemanagementRTS Art. 18, 20 und 21Ausdrückliche Anforderungen an das Identitätsmanagement, Grundsatz „Need-to-use“.Zugangskontrollverfahren, Rezertifizierungen
7 IT-Projekte und AnwendungsentwicklungRTS Art. 15 bis 17Mehr Einzelvorgaben mit Sicherheitsbezug. Die Wesentlichkeitsgrenze im Änderungsmanagement fällt weg.Projekt- und Änderungsverfahren für alle Änderungen
8 IT-BetriebArt. 7, 8, 9 und 12, RTS Art. 4, 5, 8, 9, 17Gestärkte Betriebsstabilität, Klassifizierung der Systeme, getrennte Datenhaltung und Abgleich der Datensicherung.Betriebsverfahren, Kapazitätsplanung, Backup-Richtlinie mit Wiederherstellungstests
9 Ausgliederungen von IT-Dienstleistungen und sonstige Dienstleistungsbeziehungen im Bereich IT-DienstleistungenArt. 28 bis 30, Delegierte Verordnungen (EU) 2024/1773 und 2025/532Deutlich weiterer Anwendungsbereich als der Ausgliederungsbegriff, mehr Pflichtinhalte in Verträgen, neue Regeln zur Unterauftragsvergabe. Die MaGo-Regeln zur Ausgliederung gelten parallel.Informationsregister, Leitlinie für IKT-Dienstleistungen, Verträge nach Art. 30
10 IT-NotfallmanagementArt. 11, 12 und 14, RTS Art. 24 bis 26Neu sind die IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie, IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne an Stelle der IT-Notfallpläne, mindestens jährliche Tests und eine Krisenmanagementfunktion.Leitlinie, BIA, Pläne, Testberichte

Die Kapitel 3 und 4 behandelt die Aufsichtsmitteilung in einem gemeinsamen Abschnitt, die Aufteilung auf zwei Zeilen ist unsere. Was die Vertragsinhalte nach Art. 30 im Einzelnen verlangen, behandeln wir auf der Seite IKT-Drittdienstleister steuern, den Aufbau des Registers auf der Seite Informationsregister.

MaGo und DORA: wer regelt was?

DORA regelt die IKT-Risiken, die MaGo die allgemeine Geschäftsorganisation, und beide gelten nebeneinander. Für Versicherer unter Solvency II gilt das Rundschreiben 09/2025 (VA) „MaGo für SII-VU“ vom 14.07.2025, in Kraft seit 14.10.2025. Es hat das Rundschreiben 02/2017 (VA) abgelöst, nach Angabe der BaFin ohne grundlegende inhaltliche Änderungen.

Das Verhältnis beschreibt die MaGo selbst (Rn. 11): DORA und die KI-Verordnung setzen sektorspezifische Anforderungen an IKT- und KI-Risiken, die MaGo legt die allgemeinen Geschäftsorganisationsprozesse aus. Soweit es dafür auf die allgemeine Geschäftsorganisation ankommt, „bleiben die Auslegungshinweise aus diesem Rundschreiben maßgeblich“. Die MaGo für SII-VU gilt nicht für Sterbekassen, Pensionskassen und kleine Versicherungsunternehmen nach § 211 VAG (Rn. 2). Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gibt es eine eigene MaGo, die wir hier nicht behandeln.

ThemaMaGo für SII-VUDORAWas das praktisch heißt
VerantwortungGesamtverantwortung der Geschäftsleitung (Kapitel 5)Das Leitungsorgan definiert, genehmigt, überwacht und verantwortet den IKT-Risikomanagementrahmen (Art. 5 Abs. 2)IKT-Beschlüsse in dieselben Gremien und Protokolle wie die übrige Geschäftsorganisation
Automatisierte GeschäftsabläufeAbläufe wie automatisierte Risikozeichnung oder Leistungsfallentscheidung identifizierbar dokumentieren, Eingriffsmöglichkeiten, unabhängige Bewertung (Rn. 79 bis 81)Die IKT-Systeme dahinter gehören in den IKT-RisikomanagementrahmenAutomatisierte Abläufe im Inventar kennzeichnen und mit den stützenden Systemen verknüpfen
SchlüsselaufgabenUnternehmen können weitere Schlüsselaufgaben bestimmen, die MaGo nennt IT-Sicherheit als Beispiel (Rn. 82)IKT-Risikokontrollfunktion mit angemessener Unabhängigkeit (Art. 6 Abs. 4, nicht für Kleinstunternehmen)Rolle aus der MaGo und Funktion aus DORA abstimmen, Doppelbesetzung oder Lücke vermeiden

Notfallmanagement (Kapitel 14) und Ausgliederung (Kapitel 13) folgen in eigenen Abschnitten. Für Banken stellt sich dieselbe Frage mit der MaRisk, siehe MaRisk und DORA.

Wie passen das Notfallmanagement der MaGo und DORA zusammen?

Am besten als ein System mit einem IKT-Teil. Die MaGo verlangt in Kapitel 14 ein Notfallmanagement, für das die Geschäftsleitung verantwortlich ist. Die Notfallplanung beschließt die gesamte Geschäftsleitung (Rn. 252). Notfallpläne braucht jeder Bereich und Prozess, dessen unvorhergesehene Störung die Fortführung der Geschäftstätigkeit gefährden kann, mit tolerierbaren Ausfall- und Wiederherstellungszeiten, unter Einbeziehung ausgegliederter Bereiche und mit regelmäßigen Testläufen und Übungen (Rn. 253). Die Szenarien richten sich nach dem individuellen Risikoprofil (Rn. 254).

DORA verlangt im Vollrahmen eine IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie, die als fester Bestandteil der allgemeinen Geschäftsfortführungsleitlinie verabschiedet werden kann (Art. 11 Abs. 1), dazu Reaktions- und Wiederherstellungspläne, eine Business-Impact-Analyse, mindestens jährliche Tests und eine Krisenmanagementfunktion (Art. 11 Abs. 3, 5, 6, 7) sowie Wiederherstellungsziele je Funktion (Art. 12 Abs. 6). Die Reaktions- und Wiederherstellungspläne sind das Gegenstück der IT-Notfallpläne aus Kapitel 10 der VAIT.

Daraus folgt unsere Empfehlung: Die Notfallplanung nach MaGo bleibt das Dach, die IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie wird ihr Bestandteil. Beide nutzen dieselbe BIA und dieselben Ausfall- und Wiederherstellungszeiten, und die Übungen nach Rn. 253 und die Tests nach Art. 11 Abs. 6 werden gemeinsam geplant.

Ausgliederung und IKT-Drittdienstleister: was gilt doppelt?

Viele Verträge fallen unter beide Regelwerke, einige nur unter eines. Die MaGo regelt in Kapitel 13 die Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten nach § 32 VAG. Als wichtig gelten in der Regel unter anderem Bestandsverwaltung, Leistungsbearbeitung, Rechnungswesen, Kapitalanlage und -verwaltung sowie die elektronische Datenverarbeitung im Hinblick auf ihrerseits wichtige versicherungstypische Tätigkeiten (Rn. 218). Für solche Ausgliederungen gelten unter anderem Vorabgenehmigung durch die gesamte Geschäftsleitung, Anzeige nach § 47 Nr. 8 VAG und eigene Notfallpläne.

DORA erfasst dagegen jede vertragliche Vereinbarung über IKT-Dienstleistungen. Der Begriff ist laut BaFin deutlich weiter als der Ausgliederungsbegriff, alle Drittbezüge mit IKT-Bezug sind einzuwerten. Die Ausgliederungsregeln der MaGo gelten parallel und ergänzend, viele IKT-Verträge sind zugleich Ausgliederungen und umgekehrt. Ob eine IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt, ist methodisch nicht dasselbe wie die Frage, ob eine wichtige Funktion oder Versicherungstätigkeit im Sinne des VAG vorliegt (Aufsichtsmitteilung vom 08.07.2024, Abschnitt 6.1). Wie Sie kritische oder wichtige Funktionen einstufen, zeigt die Seite Kritische oder wichtige Funktionen.

Für die Organisation heißt das: Die Funktion zur Überwachung der IKT-Verträge nach Art. 5 Abs. 3 DORA ist nach der BaFin mit dem (zentralen) Auslagerungsbeauftragten vergleichbar. Statt ein zweites Amt zu schaffen, können Sie die Aufgabe dem Ausgliederungsbeauftragten zusätzlich übertragen oder ein Mitglied der Geschäftsleitung benennen, wie Art. 5 Abs. 3 es zulässt.

Was gilt für Versicherungsholdings?

Für sie gilt der vereinfachte Rahmen nach Art. 16. Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 7 Nr. 31 VAG und Unternehmen nach § 293 Abs. 4 VAG, deren Haupttätigkeit das Erwerben und Halten von Beteiligungen an Versicherern oder Pensionsfonds ist und die noch nicht nach dem VAG beaufsichtigt werden, wenden DORA an, statt Art. 5 bis 15 aber Art. 16 (§ 293 Abs. 5 VAG). Eine Übergangsfrist nennt das VAG dafür nicht. Was der vereinfachte Rahmen verlangt, steht auf der Seite Art. 16 DORA. Für die übrige Geschäftsorganisation gilt die MaGo für Holdings je nach Tätigkeit unmittelbar oder entsprechend (Rn. 4).

Beispiel: Umbauplan für einen Versicherer

Frei erfundenes Beispiel, kein Kunde: Die Muster-Versicherung AG ist ein regionaler Schaden- und Unfallversicherer unter Solvency II mit 140 Beschäftigten, also kein Kleinstunternehmen. Das Informationsregister und die wichtigsten Leitlinien stehen seit Januar 2025, viele Unterlagen folgen aber noch der VAIT-Gliederung. Im November 2026 stellt sie einen Umbauplan auf. Die Bestandsführung läuft als Cloud-Dienst eines Softwarehauses, das Rechenzentrum betreibt ein externer IT-Dienstleister, die Kapitalanlage verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Umbauplan VAIT/MaGo → DORA (Vorlage, fiktiv ausgefüllt, Stand 06.11.2026):

Unterlage aus der VAIT-ZeitWas daraus wirdGrundlageVerantwortlichNachweisbis
IT-Strategie (VAIT 1)bleibt als Bindeglied zur Geschäftsstrategie, wird um die Inhalte der DOR-Strategie ergänzt und mit ihr in einem Dokument geführtArt. 6 Abs. 8 DORAVorstand Betrieb und ITVorstandsbeschluss12/2026
Informationssicherheitsleitlinie und -richtlinien (VAIT 4)Inhalte bleiben, Gliederung nach RTS Titel II Kapitel I, Dokumentenlandkarte alt → neuRTS Art. 2 bis 14InformationssicherheitDokumentenlandkarte, freigegebene Richtlinien03/2027
Informationsverbund, Schutzbedarfsfeststellung (VAIT 3.4, 3.5)gehen in das Inventar der Informations- und IKT-Assets mit Klassifizierung über, verknüpft mit der FunktionslisteArt. 8 Abs. 1 DORA, RTS Art. 4 und 5IT-Betrieb mit den FachbereichenInventar mit Klassifizierung03/2027
ISB (VAIT 4.5), als Schlüsselaufgabe IT-Sicherheit bestimmtRolle bleibt. Aufgaben der IKT-Risikokontrollfunktion werden ihr ausdrücklich zugeordnet oder getrennt besetzt, die Unabhängigkeit wird dokumentiertArt. 6 Abs. 4 DORA, MaGo Rn. 82VorstandStellenbeschreibung, Organigramm12/2026
Berechtigungskonzept (VAIT 6)bleibt, ergänzt um Identitätsmanagement und Need-to-useRTS Art. 20 und 21InformationssicherheitRezertifizierungsprotokolle06/2027
Änderungsverfahren (VAIT 7, 8)gilt für alle Änderungen an IKT-Systemen, ohne WesentlichkeitsgrenzeRTS Art. 17IT-BetriebÄnderungsprotokoll03/2027
Datensicherungskonzept (VAIT 8)wird zur Backup-Richtlinie, Wiederherstellung aus getrennter Datenhaltung wird getestetArt. 12 DORAIT-BetriebRichtlinie, Testprotokoll06/2027
IT-Notfallkonzept und IT-Notfallpläne (VAIT 10), Notfallpläne nach MaGoeine Geschäftsfortführungsleitlinie mit IKT-Teil, eine gemeinsame BIA, IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, Krisenmanagementfunktion benanntArt. 11 Abs. 1, 3, 5, 7 DORA, MaGo Rn. 251 bis 256NotfallmanagementLeitlinie, BIA, Übungsbericht03/2027
Ausgliederungsliste und -leitlinie (VAIT 9, MaGo Kapitel 13)bleiben. Jeder Bezug erhält die Kennzeichen „Ausgliederung“ und „IKT-Dienstleistung“, die Liste wird mit dem Informationsregister abgeglichenMaGo Rn. 222 (Leitlinie), Art. 28 Abs. 3 DORAAusgliederungsbeauftragteabgeglichene Listen12/2026
Ausgliederungsbeauftragteübernimmt zusätzlich ausdrücklich die Überwachung aller IKT-VerträgeArt. 5 Abs. 3 DORA, MaGo Rn. 225VorstandBeschluss, Aufgabenbeschreibung12/2026

Keine Zeile streicht eine Schutzmaßnahme: Jede Unterlage bekommt eine neue Grundlage oder einen neuen Zuschnitt. Der Abgleich der drei Dienstleister zeigt drei Fälle. Die Cloud-Bestandsführung ist die Ausgliederung einer wichtigen Versicherungstätigkeit nach MaGo und zugleich eine IKT-Dienstleistung, die nach der Einstufung des Unternehmens eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt: Anzeige, Registereintrag und Vertragsinhalte nach Art. 30 Abs. 3 gelten nebeneinander. Der Rechenzentrumsbetrieb ist eine IKT-Dienstleistung. Nach unserer Lesart ist er, weil er wichtige versicherungstypische Tätigkeiten stützt, in der Regel auch die Ausgliederung einer wichtigen Funktion (MaGo Rn. 218 zur Wichtigkeit der EDV). Ob eine Ausgliederung nach § 32 VAG vorliegt, prüft die Muster-Versicherung im Einzelfall. Die Kapitalanlageverwaltung ist nach MaGo in der Regel die Ausgliederung einer wichtigen Funktion. Ist sie eine regulierte Finanzdienstleistung, behandelt die BaFin sie nicht als IKT-Dienstleistung im Sinne von Art. 3 Nr. 21 DORA.

Drei typische Lücken

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Notfallplanung nach MaGo und IKT-Geschäftsfortführung getrennt geführtDas Notfallmanagement nach MaGo Kapitel 14 liegt bei der Unternehmenssteuerung, das frühere IT-Notfallmanagement aus VAIT 10 in der IT. Beide pflegen eine eigene Business-Impact-Analyse.Für denselben Prozess gelten zwei verschiedene Ausfall- und Wiederherstellungszeiten (MaGo Rn. 253 gegen Art. 11 und Art. 12 Abs. 6 DORA). Übungen und Tests laufen getrennt, und im Ernstfall ist unklar, welcher Plan gilt.Eine gemeinsame BIA, die IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie als Bestandteil der Notfallplanung (Art. 11 Abs. 1) und ein gemeinsamer Übungs- und Testplan.
Überwachung der IKT-Verträge ohne ZuständigenDie Ausgliederungsbeauftragte betreut nur Ausgliederungen nach § 32 VAG.IKT-Verträge, die keine Ausgliederung sind, etwa Software mit Wartung oder gruppeninterne IT, überwacht niemand, obwohl Art. 5 Abs. 3 DORA das verlangt.Die Aufgabe nach Art. 5 Abs. 3 ausdrücklich zuweisen, der Ausgliederungsbeauftragten oder einem Mitglied der Geschäftsleitung.
Ausgliederungsanzeige ohne DORA-VorprüfungNeue Dienstleister laufen durch den MaGo-Prozess mit Risikoanalyse und Anzeige nach § 47 Nr. 8 VAG.Die Beurteilung vor Vertragsschluss nach Art. 28 Abs. 4 DORA und die Pflichtinhalte nach Art. 30 fehlen, der Vertrag muss nachverhandelt werden.Ein gemeinsamer Prüfschritt im Einkauf: MaGo-Risikoanalyse und DORA-Vorprüfung in einem Formular.

Beispiel, Umbauplan und Lücken sind unsere fachliche Einordnung aus dem Wortlaut von DORA, MaGo und den Aufsichtsmitteilungen der BaFin. Ob ein einzelner Bezug eine Ausgliederung nach § 32 VAG ist, gehört im Zweifel in Ihre Rechtsberatung.

Wie wir unterstützen

Wir haben am DORA-Programm einer großen deutschen Versicherungsgruppe mitgearbeitet (im Auftrag einer international tätigen Managementberatung, 02/2024-10/2025). Für Versicherer beginnen wir mit der DORA-Gap-Analyse im Vollrahmen: Sie zeigt, wo VAIT-Unterlagen, MaGo und DORA noch auseinanderlaufen, und endet mit einem Maßnahmenplan. Versicherungsholdings im vereinfachten Rahmen starten mit der Art.-16-Gap-Analyse.

Häufige Fragen

Gilt die VAIT noch?+
Nein. Die BaFin hat die VAIT mit Ablauf des 16.01.2025 aufgehoben, eine Übergangsfrist gibt es nicht. Seit dem 17.01.2025 gelten für Versicherer DORA und die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774. Die MaGo gilt für die allgemeine Geschäftsorganisation weiter.
Gilt für kleinere Versicherer der vereinfachte Rahmen nach Art. 16?+
Nein. Versicherer unter Solvency II wenden den Vollrahmen an, verhältnismäßig nach Größe und Risikoprofil (Art. 4 Abs. 1 DORA). Kleine Versicherer nach Art. 4 der Solvency-II-Richtlinie sind von DORA ganz ausgenommen (Art. 2 Abs. 3 lit. b).
Was ist mit „MaRisk VA“ gemeint?+
Wer nach „MaRisk VA“ sucht, findet die Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherern heute in der MaGo. Für Versicherer unter Solvency II gilt das Rundschreiben 09/2025 (VA) vom 14.07.2025, in Kraft seit 14.10.2025. Die MaRisk der Banken (Rundschreiben 06/2026 (BA)) gilt für Versicherer nicht.
Brauchen Versicherer unter DORA noch einen Informationssicherheitsbeauftragten?+
DORA nennt die Rolle nicht. Die MaGo nennt IT-Sicherheit aber als mögliche Schlüsselaufgabe (Rn. 82). Wie der ISB zur IKT-Risikokontrollfunktion nach Art. 6 Abs. 4 DORA steht, erklärt die Seite IKT-Risikomanagement. Die Rolle abzuschaffen empfehlen wir nicht.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).