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Factoring und Leasing unter DORA: sieben Fragen bis 2027

Factoring- und Finanzierungsleasinginstitute wenden DORA ab dem 01.01.2027 im vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 16 an, das Meldewesen für IKT-Vorfälle gilt für sie schon seit dem 17.01.2025. Bis Ende 2026 gelten weiter die BAIT. Diese Seite gilt nur für den Art.-16-Rahmen und beantwortet die sieben Fragen, die sich Institute vor dem Umstieg stellen, an einem durchgängigen Musterfall.

Stapel Rechnungen und Lieferscheine neben einem Laptop mit Tabellenansicht in einem hellen Büro

Stand: 2026-11-06

Die Pflichten, die für alle Gruppen im vereinfachten Rahmen gelten, stehen mit einer Nachweismatrix zu jedem Artikel auf der Seite Art. 16 DORA. Hier geht es um das, was Factoring- und Finanzierungsleasinginstitute als Teil der Institute nach § 1a Abs. 2a KWG (hier: KWG-Gruppe) konkret entscheiden müssen. Alle Beispiele beziehen sich auf die erfundene „Muster-Factoring GmbH“, deren Einstufungsvermerk auf der Seite DORA-Betroffenheit steht. Für ein Leasinginstitut gilt dasselbe Schema mit Funktionen wie Vertragsabschluss, Vertragsverwaltung und Einzug der Leasingraten.

1. Warum betrifft DORA Factoring- und Leasinginstitute, und welcher Rahmen gilt?

Weil das FinmadiG den Anwendungsbereich national erweitert hat: Nach § 1a Abs. 2a KWG gelten DORA und die Level-2-Rechtsakte für alle Institute, die nicht schon nach Art. 2 DORA erfasst sind, so, als wären sie CRR-Kreditinstitute. Die BaFin nennt Factoring- und Finanzierungsleasinginstitute ausdrücklich. Die Rechtslage der Gruppe im Einzelnen beschreibt die Seite Art. 16 DORA.

ZeitpunktWas giltFundstelle
seit 17.01.2025Behandlung, Klassifizierung und Meldung IKT-bezogener Vorfälle (Kapitel III DORA), aus DORA bis 2027 nur diese Pflichten§ 65a Abs. 3 Satz 2 KWG, BaFin-FAQ 13
bis 31.12.2026BAIT vollständig, einschließlich ISB und IT-NotfallmanagementBaFin-Meldung vom 09.01.2025
ab 01.01.2027vereinfachter Rahmen nach Art. 16 und RTS (EU) 2024/1774 Titel III, dazu Art. 28 bis 30 (nicht für Kleinstunternehmen der Gruppe) und nach unserer Lesart das Testprogramm nach Art. 24 und 25§ 1a Abs. 2a i. V. m. § 65a Abs. 3 KWG
nieVollrahmen Art. 5 bis 15, bedrohungsorientierte Penetrationstests (TLPT)§ 1a Abs. 2a Satz 2 Nr. 1, 2 KWG

Das Testprogramm nach Art. 24 und 25 ordnen wir als unsere Lesart ein und empfehlen, es vorsorglich einzuplanen. Begründung und Gegenargument stehen auf der Seite Art. 16 DORA. Daneben gilt die MaRisk, für Finanzdienstleistungsinstitute nur, soweit nach Größe und Geschäft geboten, insbesondere AT 3, AT 5, AT 7 (mit dem Notfallmanagement nach AT 7.3) und AT 9. Wer zusätzlich Einlagen- und Kreditgeschäft betreibt, ist CRR-Kreditinstitut und seit 2025 im Vollrahmen.

Oben eine Zeitleiste für Factoring- und Finanzierungsleasinginstitute: seit 17.01.2025 Meldewesen nach Kapitel III DORA. Bis 31.12.2026 BAIT. Ab 01.01.2027 vereinfachter Rahmen nach Art. 16 DORA, Art. 28 bis 30 (nicht für Kleinstunternehmen der KWG-Gruppe) und, nach unserer Lesart, Testprogramm nach Art. 24 und 25. TLPT gilt nicht. Darunter eine Kette aus dem Musterfall: Funktion Forderungsankauf mit Ankaufs- und Limitprüfung, Anwendung Factoring-Kernsystem als Software-as-a-Service, Dienstleister Softwareanbieter mit Rechenzentrumsbetreiber als Unterauftragnehmer, Risiko Ausfall länger als acht Stunden, Maßnahme Wiederherstellung im Ausweichrechenzentrum und Vertrag nach Art. 30, Verantwortlich Leitung Operations, Nachweis Protokoll der Wiederherstellungsübung und Registereintrag. Musterfall frei erfunden.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Zeitachse und Musterfall-Kette. Quelle: § 1a Abs. 2a, § 65a Abs. 3 KWG, VO (EU) 2022/2554 Art. 16, 24-30, BaFin-Meldung vom 09.01.2025. Art. 24 und 25 nach unserer Lesart, Musterfall frei erfunden, eigene Darstellung, Stand 06.11.2026.

2. Sind wir ein Kleinstunternehmen, und gelten dann Art. 28 bis 30?

Für die meisten Factoring- und Leasinginstitute nein, und dann gelten Art. 28 bis 30 im Grundsatz vollständig. Nach § 1a Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 KWG gelten sie nur für Kleinstunternehmen der Gruppe nicht. Kleinstunternehmen ist, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme 2 Mio. EUR nicht überschreitet. Ein Institut mit nennenswertem Forderungs- oder Leasingbestand liegt mit der Bilanzsumme nach unserer Einschätzung in aller Regel deutlich darüber. Unterstellen sollten Sie den Status nie: Wie Sie ihn mit Zahlen prüfen und was beim Grenzfall „bzw.“/„and/or“ offen ist, zeigt die Seite DORA-Betroffenheit.

Wenn Sie Kleinstunternehmen sind, entfallen aus DORA Register, Vorab-Prüfung, Ausstiegsstrategien, Konzentrationsrisiko und Pflichtvertragsinhalte. Abhängigkeiten von Dienstleistern ermitteln und in der Geschäftsfortführung abfedern müssen Sie trotzdem (Art. 16 Abs. 1 lit. e, RTS Art. 30 Abs. 2, Art. 39 Abs. 2), und für den IKT-Fremdbezug bleibt nach unserer Ableitung aus dem Wortlaut AT 9 MaRisk anwendbar.

Wenn Sie kein Kleinstunternehmen sind, gelten Art. 28 bis 30 ohne die Strategie nach Art. 28 Abs. 2 und ohne die Leitlinie nach RTS 2024/1773. Dass die Zusammenfassung wiederholter Vorfälle nach RTS 2024/1772 Art. 8 Abs. 2 für Sie entfällt, sollten Sie nicht einplanen. Ob die nur national erfasste KWG-Gruppe unter die dortige Ausnahme fällt, regelt keine von uns gelesene Quelle.

Musterfall: von der Funktion bis zum Nachweis

Frei erfundenes Beispiel, keine Kundendaten. Die Muster-Factoring GmbH kauft Forderungen mittelständischer Kunden an, bevorschusst sie und übernimmt das Debitorenmanagement. Sie hat 23 Beschäftigte und eine Bilanzsumme von 61 Mio. EUR, ist also kein Kleinstunternehmen. Das Kernsystem bezieht sie als Software-as-a-Service von einem Softwareanbieter, der es im Rechenzentrum eines Unterauftragnehmers betreibt. Den Zahlungsverkehr wickelt sie über eine Banking-Software ab. Arbeitsplätze, Benutzerverwaltung und Dateiserver betreut ein Managed Service Provider (MSP). Die Geschäftsleitung hat im Oktober 2026 fünf Funktionen als kritisch oder wichtig eingestuft. Die vollständige Funktionsliste mit Begründung steht auf der Seite kritische oder wichtige Funktionen einstufen. Die Tabelle zeigt für zwei dieser Funktionen und für die Bausteine, die alle Funktionen stützen, die ganze Kette, die der vereinfachte Rahmen verlangt.

Funktion (Einstufung)AnwendungDienstleisterRisikoMaßnahme (Fundstelle)VerantwortlichNachweis
Forderungsankauf mit Ankaufs- und Limitprüfung (kritisch oder wichtig: ohne Ankauf kein Neugeschäft)Factoring-Kernsystem mit Kundenportal, Schnittstelle zu einer WirtschaftsauskunfteiSoftwareanbieter (direkter Dienstleister), Rechenzentrumsbetreiber (Unterauftragnehmer), AuskunfteiAusfall länger als 8 Stunden, Verlust von Ankaufsdaten, Ausfall der Auskunftei-SchnittstelleWiederherstellungsziel 8 Stunden, Datenverlust höchstens 1 Stunde, Wiederherstellung im Ausweichrechenzentrum.
Vertrag mit Pflichtinhalten für kritische oder wichtige Funktionen, Unterauftrag genehmigt, Ausstiegsstrategie.
Notverfahren bei Ausfall der Auskunftei: Abfrage über deren Webportal bis zu einem Limit, darüber entscheidet die Geschäftsleitung (RTS Art. 39 Abs. 2 lit. d, g, h, Art. 28 Abs. 8, Art. 30 Abs. 3 DORA)
Leitung Operations, Genehmigung durch die GeschäftsleitungVertrag mit DORA-Anlage, Registereintrag mit Unterauftragnehmer, Protokoll der Wiederherstellungsübung, Abschnitt im Geschäftsfortführungsplan
Auszahlung an Anschlusskunden und Zahlungsverkehr (kritisch oder wichtig: Ausfall schon nach Stunden spürbar)Banking-Software am Arbeitsplatz, Bankverbindung über EBICSMSP (Betrieb der Arbeitsplätze), Hausbank (ob deren Zugang eine IKT-Dienstleistung ist, im Einzelfall prüfen)manipulierte Zahlungsdateien, übernommene Zugängestarke Authentifizierung, Vier-Augen-Freigabe, Rechte nach Need-to-use, Protokollierung der Freigaben (RTS Art. 33, Art. 34 lit. f)Leitung FinanzenRechteliste mit Rezertifizierung, Freigabeprotokolle
Arbeitsplätze, E-Mail, Benutzerverwaltung (IKT-Assets, die alle Funktionen unterstützen)Clients, Verzeichnisdienst, Bürosoftware aus der CloudMSP, Cloud-AnbieterSchadsoftware über Phishing, Missbrauch der Administratorkonten des MSPautomatisierte Schwachstellensuche und Patches, Administratorzugang nur ad hoc und protokolliert, Sicherung getrennt vom Netz (RTS Art. 33, Art. 34 lit. d, f)Informationssicherheitsbeauftragter (intern)Scanberichte, Patchstand, monatliche Auswertung der privilegierten Zugänge
Behandlung und Meldung von IKT-Vorfällen (Prozess, seit 17.01.2025 Pflicht)Ticketsystem, Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFinSoftwareanbieter und MSP liefern VorfallinformationenMeldefrist verpasst, weil Informationen fehlen oder niemand erreichbar istRufbereitschaft, Klassifizierungsbogen, zwei Personen mit MVP-Zugang, Lieferpflichten der Dienstleister für Vorfallinformationen im Vertrag (Art. 17 bis 19 DORA)GeschäftsleitungProtokoll der Meldeübung, Vorfallregister

Die Einstufung „kritisch oder wichtig“ folgt Art. 3 Nr. 22 DORA und ist nicht dasselbe wie die Wesentlichkeit einer Auslagerung. Die Methode zeigt die Seite kritische oder wichtige Funktionen einstufen. Die Wiederherstellungsziele sind Beispielwerte: Der RTS verlangt festgelegte Wiederherstellungsniveaus und Zeitrahmen und eine vom Leitungsorgan genehmigte BIA, gibt aber keine Zahlen vor.

3. Was wird aus unseren BAIT-Unterlagen?

Kaum eine Unterlage fällt ersatzlos weg: Die meisten Inhalte wandern in die Gliederung des RTS. Ersetzt werden vor allem Schutzbedarfsfeststellung und Datensicherungskonzept, ihre Inhalte gehen in Klassifizierung und Geschäftsfortführungsplan über. Das Berechtigungskonzept wird zum Zugangskontrollverfahren umgebaut, das IT-Notfallkonzept zum Geschäftsfortführungsplan, und die MaRisk verlangt in AT 7.3 weiter ein Notfallkonzept. Unterlage für Unterlage zeigt das die Umbauliste der BAIT-Unterlagen, Textziffer für Textziffer das Mapping auf derselben Seite. Bis zum 31.12.2026 gelten die BAIT weiter, setzen Sie keine BAIT-Regelung vorzeitig außer Kraft.

4. Wer übernimmt Sicherheits-, Kontroll- und Revisionsaufgaben?

Die Geschäftsleitung hat die Gesamtverantwortung und verteilt die übrigen Aufgaben selbst, Kontrolle und Revision müssen aber getrennt und unabhängig sein. Einen ISB oder eine IKT-Risikokontrollfunktion schreibt der vereinfachte Rahmen nicht vor, die Aufgaben bleiben. Die Regeln im Einzelnen stehen auf der Seite Art. 16 DORA. Im Musterfall sieht die Verteilung so aus:

AufgabeIm MusterfallDarf nicht zusammenfallen mit
Gesamtverantwortung, Genehmigung von Klassifizierung, Hauptrisiken, BIA und Geschäftsfortführungsplan, Budget, Berichtswesen (RTS Art. 28 Abs. 2)Geschäftsleitung (zwei Geschäftsführer)-
Leitlinie pflegen, Maßnahmen steuern, Vorfälle bewerten, Tests planen, an die Geschäftsleitung berichtenInformationssicherheitsbeauftragter (intern), mit Ansprechpartner in der Geschäftsleitunginterne Revision, nach unserer Empfehlung auch nicht der IT-Betrieb
IT-Betrieb, Patches, BenutzerverwaltungMSP, gesteuert von der Leitung OperationsKontrolle der eigenen Arbeit
interne Revision des Rahmens (RTS Art. 28 Abs. 5, 6)Revision nach Revisionsplan, mit unabhängigen Prüfern mit IKT-FachkenntnissenInformationssicherheit und IT-Betrieb

5. Was müssen Softwareanbieter, MSP und Rechenzentrum liefern?

Verträge mit den Pflichtinhalten nach Art. 30 DORA und im laufenden Betrieb die Nachweise, die Sie selbst nicht erzeugen können. Die Dienstleister trifft DORA dabei nur mittelbar über diese Verträge. Nach DORA sind sie nicht meldepflichtig (eigene Meldepflichten etwa nach NIS2 oder TKG können bestehen), und unmittelbar beaufsichtigt werden nur die von den europäischen Aufsichtsbehörden als kritisch eingestuften IKT-Drittdienstleister. Löst ein Vorfall beim Dienstleister bei Ihnen einen schwerwiegenden Vorfall aus, melden Sie.

DienstleisterIm Vertrag (Art. 30 DORA, RTS 2025/532)Im Betrieb (RTS Titel III)Für das Register (ITS 2024/2956)
Softwareanbieter des Kernsystems (unterstützt eine kritische oder wichtige Funktion)alle Inhalte nach Abs. 2, zusätzlich nach Abs. 3: präzise Leistungsziele, Berichtspflichten, Notfallpläne und deren Tests, Sicherheitsmaßnahmen, Zugangs-, Inspektions- und Prüfrechte, Ausstiegsunterstützung mit Übergangszeitraum.
Regeln zur Unterbeauftragung mit Informationspflicht bei wesentlichen Änderungen
Störungs- und Vorfallmeldungen mit den Angaben, die Sie zur Klassifizierung brauchen, Teilnahme an der Wiederherstellungsübung, Prüfberichte, ÄnderungsankündigungenLEI oder EUID, Unterauftragnehmer, die die kritische oder wichtige Funktion wirksam unterstützen
Managed Service Provider (Arbeitsplätze, Server, Benutzerverwaltung)alle Inhalte nach Abs. 2, etwa Leistungsbeschreibung, Standorte, Datenzugang bei Insolvenz und Ende, Unterstützung bei Vorfällen, Kündigungsrechte.
Abs. 3, wenn die Leistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt
Ergebnisse der automatisierten Schwachstellensuche und Patchstand, Protokolle privilegierter Zugänge, Sicherungs- und Rücksicherungsnachweise, Änderungsprotokoll, persönliche Konten für jeden TechnikerLEI oder EUID
Rechenzentrum (direkt beauftragt oder als Unterauftragnehmer)Standorte, Sicherheitsmaßnahmen, bei kritischen oder wichtigen Funktionen PrüfrechteNachweise zu Zutrittsschutz und Schutz vor Umweltgefahren (RTS Art. 32), etwa Prüfberichteals Unterauftragnehmer in der Dienstleistungskette

Standardvertragsklauseln der europäischen Aufsichtsbehörden gibt es bislang nicht, eine verlängerte Übergangsfrist für bestehende Verträge auch nicht. Planen Sie die Nachverhandlungen deshalb früh. Kleinstunternehmen der Gruppe brauchen die Lieferungen „Im Betrieb“ auch ohne Art. 30, weil die Maßnahmen nach RTS Art. 29 Abs. 2 die vom Dienstleister umgesetzten umfassen.

6. Was ist bis zum 01.01.2027 umzusetzen und nachzuweisen?

Alles, was der vereinfachte Rahmen und Art. 28 bis 30 verlangen, gilt ab diesem Tag ohne weitere Übergangsfrist, das Meldewesen gilt bereits. Die folgende Liste zeigt, welche Nachweise am Stichtag vorliegen sollten:

PflichtFundstelleNachweis zum 01.01.2027
Vorfallbehandlung, Klassifizierung, Meldung (gilt seit 17.01.2025)Art. 17 bis 19 DORA, RTS 2024/1772, 2025/301Prozessbeschreibung, Klassifizierungsbogen, MVP-Zugänge, Vorfallregister
dokumentierter Rahmen und InformationssicherheitsleitlinieArt. 16 Abs. 1 lit. a DORA, RTS Art. 29Rahmendokument, Leitlinie, Maßnahmenkatalog
Zuständigkeiten, Ziele, Budget, BerichtswesenRTS Art. 28 Abs. 2Beschlussprotokoll der Geschäftsleitung
Klassifizierung, Hauptrisiken, BIARTS Art. 28 Abs. 2 lit. d, Art. 30, 31Funktionsliste, Asset- und Abhängigkeitsübersicht, Risikoregister, genehmigte BIA
Geschäftsfortführungsplan mit Wiederherstellungszielen und DatensicherungRTS Art. 39genehmigter Plan
Zugangskontrolle, Betriebssicherheit, Protokollierung, DatensicherheitRTS Art. 32 bis 35Zugangskontrollverfahren, Protokollierungsvorgabe, Scan- und Patchnachweise
Testplan und, nach unserer Lesart, TestprogrammRTS Art. 36, Art. 24, 25 DORATestplan 2027
Projekt- und ÄnderungsverfahrenRTS Art. 37, 38Verfahrensbeschreibungen
Verträge mit Pflichtinhalten, Ausstiegsstrategien, Register (nicht für Kleinstunternehmen)Art. 28 bis 30 DORAVertragsübersicht mit Stand der Nachverhandlung, Ausstiegsstrategien für kritische oder wichtige Dienste, Register
Schulung für Personal und ManagementArt. 16 Abs. 1 lit. h DORASchulungsplan 2027
Revision des RahmensRTS Art. 28 Abs. 5IKT-Prüffeld im Revisionsplan 2027

Ob die Wochenenderleichterung für Erst- und Zwischenmeldungen von Factoring- und Leasinginstituten gilt, ist offen, wir planen ohne sie. Fristen und Begründung stehen auf der Seite Fristen und Ablauf der DORA-Meldepflicht. Ab wann die Gruppe erstmals ein Informationsregister einreicht, regelt keine von uns gelesene Quelle. Führen Sie es ab Januar 2027 einreichungsfähig.

Kurzprotokoll einer Wiederherstellungsübung (Beispiel)

Erfundenes Beispiel zur Muster-Factoring GmbH. Das Institut hat den neuen Plan im Oktober 2026 getestet, noch unter der BAIT, damit Mängel vor dem Umstieg behoben sind.

ÜbungWiederherstellung der Funktion Forderungsankauf
Datum, Dauer22.10.2026, 07:30-16:00 Uhr
GrundlageGeschäftsfortführungsplan Abschnitt 3, bis 31.12.2026 BAIT Kapitel 10, ab 2027 RTS Art. 40
SzenarioSchadsoftware verschlüsselt die Datenbank des Kernsystems beim Softwareanbieter. Wiederherstellung aus der Sicherung im Ausweichrechenzentrum.
Ziele laut PlanFunktion nach höchstens 8 Stunden wieder nutzbar, Datenverlust höchstens 1 Stunde
Ablauf07:30 Szenario ausgelöst
07:55 Anbieter erreicht (25 Minuten Verzug, Telefonliste veraltet)
08:20 Entscheidung für das Ausweichrechenzentrum
13:05 Datenbank zurückgesichert
14:20 Kernsystem für Sachbearbeitung freigegeben
15:40 Kundenportal wieder erreichbar
ErgebnisKernsystem nach 6 Stunden 50 Minuten nutzbar, letzter Datenstand 40 Minuten vor Szenariobeginn: Ziele eingehalten. Kundenportal erst nach 8 Stunden 10 Minuten: Ziel knapp verfehlt.
Mängel1. Kontaktliste des Anbieters veraltet. 2. Zertifikat des Portals im Ausweichrechenzentrum musste erst eingespielt werden. 3. Im Notbetrieb war unklar, wer Ankäufe im Vier-Augen-Prinzip freigibt.
MaßnahmenZu 1: Liste im Plan quartalsweise prüfen, Leitung Operations, bis 30.11.2026. Zu 2: Anbieter hinterlegt das Zertifikat, Vertragsanlage ergänzt, bis 15.12.2026. Zu 3: Freigaberegel für den Notbetrieb in den Plan, Leitung Risikomanagement, bis 30.11.2026.
Bericht an die Geschäftsleitung29.10.2026, Mängel und Maßnahmen zur Kenntnis genommen (ab 2027 Pflicht nach RTS Art. 40 Abs. 3)

Ergebnis einer Meldeübung (Beispiel)

Erfundenes Beispiel zur Muster-Factoring GmbH. Planspiel am Freitag, 30.10.2026: Das Kernsystem fällt beim Anbieter aus, Kenntnis um 15:10 Uhr, Einstufung als schwerwiegend um 17:40 Uhr, Erstmeldung also bis 21:40 Uhr fällig (die Schwellen zeigt der Klassifizierungsbogen zur Meldepflicht). Der Hauptbefund lag beim Anbieter des Kernsystems: Er meldete den Ausfall als Störung ohne Angaben zu Ursache, erwarteter Dauer und betroffenen Kunden und lieferte sie erst auf zweite Nachfrage um 20:15 Uhr. Erst dann ließen sich die Angaben zu den betroffenen Anschlusskunden im Formular ergänzen. Das Formular war um 21:05 Uhr fertig, die Frist wäre knapp gehalten worden. Die Maßnahmen:

  • Vertragsanlage mit Meldeinhalten und Lieferfristen für den Anbieter, etwa Ursache, erwartete Dauer und betroffene Kunden binnen einer Stunde (Leitung Operations, bis 31.12.2026),
  • Ansprechpartner beim Anbieter mit Vertretung im Notfallhandbuch, zweite Person für die MVP (Geschäftsleitung, bis 30.11.2026),
  • Klassifizierungsbogen um die Kundenzahl je Dienstleistung ergänzen (Informationssicherheitsbeauftragter, bis 15.11.2026).

7. Wie hoch ist der Aufwand, und wie viel Zeit brauchen wir selbst?

Das hängt weniger von der Größe des Instituts ab als vom Zustand der BAIT-Unterlagen und von der Zahl der IKT-Dienstleister. Wer viele Verträge nachverhandeln muss, braucht vor allem Zeit, die er nicht selbst in der Hand hat. Unsere Einschätzung:

ArbeitspaketWer intern beteiligt istWas den Aufwand erhöht
Einstufung und Kleinstunternehmen-PrüfungGeschäftsleitung, RechnungswesenGrenzfall bei den Finanzgrößen
Funktionsliste, Assets, Abhängigkeiten, BIAFachbereichsleitungen in Workshops, Leitung Operationskeine aktuelle Übersicht über Anwendungen und Dienstleister
Dokumentenset umbauenInformationssicherheit, mit Zuarbeit der Fachbereicheveraltete oder lückenhafte BAIT-Dokumente
Verträge und RegisterLeitung Operations, Einkauf oder Rechtsberatungviele Dienstleister, Standardverträge großer Anbieter, lange Unterauftragsketten
Beschlüsse und Schulung der GeschäftsleitungGeschäftsleitungwenige Sitzungstermine bis Jahresende
Wiederherstellungs- und MeldeübungLeitung Operations, Dienstleister, GeschäftsleitungDienstleister ohne Übungstermin im Vertrag
Betrieb im ersten JahrInformationssicherheit, Fachbereiche, Revisionfehlende Lieferpflichten der Dienstleister

Die meiste Zeit der Geschäftsleitung binden die Beschlüsse nach RTS Art. 28 Abs. 2, diese Termine sollten jetzt im Kalender stehen. Ein belastbares Bild Ihres Aufwands liefert die DORA-Gap-Analyse mit Maßnahmenplan. Das Umstiegspaket von der BAIT auf Art. 16 setzt den Umbau mit festem Grundumfang um, die Art.-16-Gap-Analyse wird darauf angerechnet, Einzelheiten im Angebot. Umfang und Preise stehen auf diesen beiden Seiten.

Drei typische Lücken bei Factoring- und Leasinginstituten

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Umstieg erst für 2027 geplantDie BAIT gelten bis 31.12.2026, das Projekt wird deshalb ins neue Jahr gelegtam 01.01.2027 fehlen die vom Leitungsorgan beschlossene Funktionsliste und BIA und weitere Beschlüsse nach RTS Art. 28 Abs. 2, eine weitere Übergangsfrist gibt es nichtSitzungstermine der Geschäftsleitung jetzt festlegen: Rollen, Leitlinie, Funktionsliste und BIA im Dezember 2026 beschließen, den Geschäftsfortführungsplan bis Januar 2027, Wiederherstellungs- und Meldeübung im ersten Quartal 2027, wer kann, schon 2026
Auskunftei, Bankzugänge und Händlerportale fehlen in der Abhängigkeitsübersichtnur Kernsystem-Anbieter und MSP gelten als IKT-Dienstleister, Schnittstellen und beim Leasing die Portale von Herstellern und Händlern bleiben außen vorAbhängigkeiten nach Art. 16 Abs. 1 lit. e unvollständig, kein Notverfahren für Bonitätsprüfung, Zahlungsverkehr oder Vertragsanbahnungjede Schnittstelle nach RTS Art. 30 klassifizieren, Einstufung als IKT-Dienstleistung je Fall prüfen, Notverfahren nach RTS Art. 39 Abs. 2 lit. h festlegen
Dienstleister liefern keine NachweiseVerträge aus BAIT-Zeiten ohne Pflichtinhalte nach Art. 30, Berichte nie angefordertWiederherstellbarkeit, Patchstand und Protokollierung lassen sich nicht belegenVertragsanlage nach Art. 30 verhandeln, Lieferungen mit Termin im Jahreskalender abrufen

Lücken und Abhilfe sind unsere fachliche Einordnung aus dem Wortlaut von DORA, RTS und Aufsichtsmitteilung. Der Musterfall auf dieser Seite ist frei erfunden. Die Einordnung ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob Sie Kleinstunternehmen sind, prüfen Sie mit den Zahlen auf der Seite DORA-Betroffenheit.

Häufige Fragen

Was ändert sich für Factoring- und Leasinginstitute am 01.01.2027?+
Mit Ablauf des 31.12.2026 hebt die BaFin die BAIT auf. Ab dem 01.01.2027 gilt der vereinfachte Rahmen nach Art. 16 DORA mit Titel III des RTS (EU) 2024/1774, dazu Art. 28 bis 30 (nicht für Kleinstunternehmen der KWG-Gruppe) und nach unserer Lesart das Testprogramm nach Art. 24 und 25. Das Meldewesen für IKT-Vorfälle gilt schon seit dem 17.01.2025 (§ 65a Abs. 3 Satz 2 KWG). TLPT nach Art. 26 und 27 gilt für die KWG-Gruppe nicht.
Müssen wir bis 01.01.2027 alle Verträge mit IKT-Dienstleistern angepasst haben?+
Art. 28 bis 30 gelten ab diesem Tag ohne verlängerte Übergangsfrist für bestehende Verträge, außer für Kleinstunternehmen der KWG-Gruppe. Laut BaFin ist in vielen Fällen eine Nachverhandlung nötig. Dokumentieren Sie zumindest den Stand je Vertrag und priorisieren Sie Dienstleister, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen.
Unsere IT betreibt komplett ein Dienstleister. Was müssen wir dann noch selbst tun?+
Die Verantwortung bleibt beim Institut. Sie legen Funktionen, Risiken, Wiederherstellungsziele und Zuständigkeiten fest, die Geschäftsleitung genehmigt sie, und Sie fordern beim Dienstleister die Nachweise an, etwa Schwachstellen- und Patchberichte, Protokolle privilegierter Zugänge und Testergebnisse. Ohne diese Lieferungen können Sie die Umsetzung nicht belegen.
Lohnt sich eine Wiederherstellungsübung noch unter der BAIT?+
Ja, weil sie Mängel zeigt, solange vor dem Umstieg Zeit für die Behebung ist. Ab 2027 verlangt RTS Art. 40 Abs. 1 Tests der Geschäftsfortführungspläne mindestens einmal jährlich, die Ergebnisse sind zu dokumentieren, Mängel zu beheben und dem Leitungsorgan zu melden (Art. 40 Abs. 3). Ob eine Übung vor dem 01.01.2027 schon als Test nach Art. 40 zählt, regelt keine von uns gelesene Quelle. Planen Sie den ersten Test im neuen Rahmen deshalb fest für 2027 ein.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).