DORA-Readiness

DORA

IT-Dienstleister mit Finanzkunden: was Ihre Kunden nach DORA verlangen

DORA verpflichtet Finanzunternehmen, IT-Dienstleister trifft sie über die Verträge ihrer Kunden. Unmittelbar beaufsichtigt werden nur Dienstleister, die die europäischen Aufsichtsbehörden als kritisch eingestuft haben. Die Anforderungen kommen von Kunden im Vollrahmen und im vereinfachten Rahmen nach Art. 16 gleichermaßen, denn Art. 28 bis 30 gelten in beiden.

Serverschrank mit blauen Statusleuchten in einem hellen Rechenzentrum, davor ein Tablet mit einer Checkliste

Stand: 2026-11-06

Diese Seite richtet sich an IT-Dienstleister mit Kunden aus der Finanzbranche: Managed-Service-Provider, Softwarehäuser, Rechenzentren, Cloud- und TK-Anbieter. Ihre Kunden wenden entweder den Vollrahmen nach Art. 5 bis 15 DORA oder den vereinfachten Rahmen nach Art. 16 an. Für die Anforderungen an Sie macht das kaum einen Unterschied, weil Art. 28 bis 30 in beiden Rahmen gelten. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen unter den Instituten nach § 1a Abs. 2a KWG (Factoring, Leasing, Bürgschaftsbanken und andere), für die Art. 28 bis 30 nicht gelten. Wie Finanzunternehmen ihre Dienstleister steuern, steht auf der Seite IKT-Drittdienstleister.

Gilt DORA für IT-Dienstleister?

Nicht als eigene Pflicht, mit einer Ausnahme. IKT-Drittdienstleister stehen zwar in Art. 2 Abs. 1 lit. u DORA, sind nach Art. 2 Abs. 2 aber keine Finanzunternehmen. Laut BaFin gelten die Regelungen nur für Finanzunternehmen und betreffen IKT-Drittdienstleister indirekt, weil die Finanzunternehmen bei der Vertragsgestaltung bestimmte Anforderungen berücksichtigen müssen. Nach DORA sind Dienstleister nicht meldepflichtig. Löst ein Vorfall bei Ihnen beim Kunden einen schwerwiegenden Vorfall aus, meldet der Kunde. Eigene Meldepflichten aus anderen Gesetzen sind möglich, siehe unten.

Die Ausnahme sind kritische IKT-Drittdienstleister. Sie werden nach Art. 31 DORA von den europäischen Aufsichtsbehörden eingestuft und unterliegen dann dem Überwachungsrahmen nach Kapitel V Abschnitt II mit einer federführenden Überwachungsbehörde. Die Kriterien sind systemische Auswirkungen eines Ausfalls, die Bedeutung der Kunden, deren Abhängigkeit bei kritischen oder wichtigen Funktionen und die Ersetzbarkeit (Art. 31 Abs. 2). Die Aufsichtsbehörden stufen jährlich auf Grundlage der Informationsregister ein und veröffentlichen eine Liste. Nicht eingestuft werden nach Art. 31 Abs. 8 unter anderem gruppeninterne Dienstleister und Dienstleister, die nur in einem Mitgliedstaat für Finanzunternehmen leisten, die nur dort tätig sind. Wer eingestuft wird, erfährt es von der Aufsicht und muss es seinen Finanzkunden mitteilen (Art. 31 Abs. 5). Die Dienste eines eingestuften Dienstleisters mit Sitz in einem Drittland dürfen Finanzunternehmen nur in Anspruch nehmen, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach der Einstufung ein Tochterunternehmen in der EU gegründet hat (Art. 31 Abs. 12).

Ein „DORA-Zertifikat“, das ein Dienstleister erwerben könnte, sieht die Verordnung nicht vor. Was zählt, sind Vertrag und Nachweise.

Sind Sie IKT-Dienstleister im Sinne von DORA?

IKT-Drittdienstleister ist jedes Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt (Art. 3 Nr. 19). IKT-Dienstleistungen sind digitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme dauerhaft für interne oder externe Nutzer bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung, ohne herkömmliche analoge Telefondienste (Art. 3 Nr. 21). Die BaFin verlangt von Finanzunternehmen, alle Drittbezüge mit IKT-Bezug einzuwerten. Rechnen Sie deshalb mit Fragen, auch wenn Sie Ihre Leistung nie als Auslagerung gesehen haben:

DienstleisterTypische LeistungWorauf Kunden achten
Managed-Service-ProviderBetrieb von Servern, Arbeitsplätzen, Netz, Datensicherung, Fernwartungprivilegierte Zugänge, Wiederherstellung, Unterstützung bei Vorfällen
SoftwarehausSoftware als Dienst, Wartung und Updates von FachanwendungenStandorte der Datenverarbeitung, Unterauftragnehmer, Datenrückgabe, Ausstieg. Ob Wartung beim Kunden installierter Software eine IKT-Dienstleistung ist, bewertet der Kunde
Rechenzentrum, ColocationFläche, Strom, Klima, Betrieb von Infrastrukturoft Unterauftragnehmer eines anderen Dienstleisters. Dann fragt der Kunde über den direkten Dienstleister nach Kennung, Standort und Prüfrechten
Cloud-AnbieterInfrastruktur, Plattform, Software als DienstStandorte, Konzentrationsrisiko, Ausstieg, Prüfrechte. Zum C5-Testat siehe C5 und DORA
TK-AnbieterDatenleitungen, Internetzugang, verwaltete NetzeVerfügbarkeit, Wiederanlauf, Unterstützung bei Vorfällen. Ausgenommen sind nur herkömmliche analoge Telefondienste, Datendienste sind nach unserer Lesart erfasst

Erbringt ein beaufsichtigtes Unternehmen eine regulierte Finanzdienstleistung, ist das laut BaFin für diese Leistung keine IKT-Dienstleistung. Gruppeninterne Dienstleister behandelt die BaFin grundsätzlich wie externe.

Drei Stufen, die von unten nach oben schmaler werden. Stufe 1, alle Verträge über IKT-Dienstleistungen mit Finanzunternehmen: Mindestinhalte nach Art. 30 Abs. 2 DORA, Kündigungsrechte nach Art. 28 Abs. 7, Angaben für das Informationsregister wie LEI oder EUID. Stufe 2, Leistungen, die beim Kunden kritische oder wichtige Funktionen unterstützen: zusätzlich Art. 30 Abs. 3 mit Leistungszielen, Notfallplänen, Prüfrechten und Ausstiegsstrategie, Regeln zu Unterauftragnehmern nach Delegierter Verordnung (EU) 2025/532. Stufe 3, von den europäischen Aufsichtsbehörden als kritisch eingestufte IKT-Drittdienstleister: unmittelbare Überwachung nach Art. 31 ff. DORA. Daneben ein Hinweis: Nach DORA melden Dienstleister keine Vorfälle an die Finanzaufsicht. Eigene Meldepflichten, etwa nach NIS2, gesondert prüfen. Ob eine Funktion kritisch oder wichtig ist, entscheidet der Kunde.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Was Finanzkunden von IKT-Dienstleistern verlangen, in drei Stufen. Quelle: Art. 28 bis 31 DORA, Delegierte Verordnung (EU) 2025/532, BaFin-FAQ zu DORA, eigene Darstellung.

Welche Klauseln verlangen Finanzkunden?

Die Mindestinhalte legt Art. 30 DORA in zwei Stufen fest. Ob Ihre Leistung beim Kunden eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt, entscheidet der Kunde vor Vertragsschluss (Art. 28 Abs. 4 lit. a). Davon hängt ab, welche Stufe gilt:

Gilt fürFundstelleWas Sie zusagen
alle IKT-VerträgeArt. 30 Abs. 1Vertrag schriftlich in einem Dokument, einschließlich Dienstleistungsgüte
alle IKT-VerträgeArt. 30 Abs. 2 lit. a bis ivollständige Leistungsbeschreibung mit Angabe zu Unteraufträgen, Standorte von Leistung, Verarbeitung und Speicherung mit Vorabinformation bei Änderung, Datenschutz und Datensicherheit, Datenzugang und Rückgabe bei Insolvenz, Abwicklung, Einstellung oder Vertragsende, Dienstleistungsgüte, Unterstützung bei IKT-Vorfällen ohne Zusatzkosten oder zu vorab festgelegten Kosten, volle Zusammenarbeit mit Aufsichts- und Abwicklungsbehörden, Kündigungsrechte und Mindestfristen, Teilnahme an Sensibilisierung und Schulungen des Kunden
alle IKT-VerträgeArt. 28 Abs. 7Kündigungsrecht des Kunden bei erheblichem Verstoß, bei Umständen, die die Leistung beeinträchtigen können, bei nachweislichen Schwächen im IKT-Risikomanagement und wenn die Aufsicht den Kunden deshalb nicht mehr wirksam beaufsichtigen kann
Leistungen zu kritischen oder wichtigen FunktionenArt. 30 Abs. 3 lit. a bis fpräzise Leistungsziele, Berichtspflichten bei Entwicklungen, die Ihre Leistung beeinträchtigen können, Notfallpläne umsetzen und testen, Sicherheitsmaßnahmen, Mitwirkung an TLPT des Kunden, uneingeschränkte Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte für Kunde, Beauftragte und Aufsicht, Ausstiegsstrategie mit verbindlichem Übergangszeitraum
Leistungen zu kritischen oder wichtigen Funktionen mit UnterauftragnehmernDelegierte VO (EU) 2025/532 Art. 3 bis 6Sie können Unterauftragnehmer auswählen, überwachen und benennen, geben Zugangs- und Inspektionsrechte an sie weiter, kündigen wesentliche Änderungen rechtzeitig mit einer Frist an, in der der Kunde ablehnen kann, und setzen sie nicht vorher um

Die BaFin geht davon aus, dass viele bestehende Verträge nachverhandelt werden müssen, auch solche ohne kritische oder wichtige Funktion. Verlängerte Übergangsfristen gibt es nicht, Standardvertragsklauseln der Behörden liegen nicht vor. Zwei Punkte schaffen Spielraum: Der Vertrag kann alternative Bestätigungsniveaus vorsehen, wenn Rechte anderer Kunden betroffen sind (Art. 30 Abs. 3 lit. e ii). Mit Kunden, die Kleinstunternehmen sind, können Sie vereinbaren, dass ein unabhängiger Dritter, den Sie benennen, die Prüfrechte wahrnimmt.

Was gehört in ein Nachweispaket?

Ein Nachweispaket bündelt, was jeder Finanzkunde früher oder später anfragt. Es erspart Ihnen, dieselben Fragen für jeden Kunden neu zu beantworten. Wir empfehlen diese Gliederung:

  1. Leistungsbeschreibung je Leistung, mit den Systemen, die sie erbringen.
  2. Standort- und Unterauftragnehmerliste mit Ländern, Rechtsträgerkennung (LEI oder EUID) und Rang in der Dienstleistungskette. Kunden brauchen diese Angaben für ihr Informationsregister.
  3. DORA-Vertragsanlage entlang Art. 30 Abs. 2 und 3, Art. 28 Abs. 7 und RTS 2025/532, in einer Fassung für alle Verträge und einer Ergänzung für kritische oder wichtige Funktionen.
  4. Sicherheitsnachweise: Zertifikate mit Geltungsbereich, aktuelle Prüfberichte, Sicherheitskonzept in einer Fassung, die Sie weitergeben können.
  5. Notfall- und Testnachweise: Notfallplan, Zusammenfassung des letzten Wiederherstellungstests.
  6. Vorfallprozess: Erreichbarkeit, Fristen für die erste Information, Inhalt Ihrer Vorfallberichte, Kosten der Unterstützung.
  7. Ausstiegsunterstützung: Exportformate, Übergangszeitraum, Ablauf der Datenrückgabe.

Zertifikate und Prüfberichte helfen, ersetzen eigene Prüfungen des Kunden aber nicht vollständig. Kunden im Vollrahmen, die keine Kleinstunternehmen sind, dürfen sich nach Delegierter Verordnung (EU) 2024/1773 Art. 8 Abs. 3 nur unter Bedingungen und nicht längerfristig allein darauf stützen. Sie müssen etwa prüfen, ob der Geltungsbereich ihre Systeme abdeckt, und Erweiterungen verlangen können.

Beispiel: beantworteter Kundenfragebogen eines MSP

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Die Muster-IT-Service GmbH betreut mit 40 Beschäftigten Firmenkunden in Nordrhein-Westfalen. Für die Muster-Factoring GmbH (23 Beschäftigte, 61 Mio. EUR Bilanzsumme, kein Kleinstunternehmen) betreibt sie Server, Arbeitsplätze, Firewall und Datensicherung. Die Server stehen in einem angemieteten Rechenzentrum in Deutschland, die Sicherungskopien liegen zusätzlich bei einem Speicheranbieter in Deutschland. Die Muster-Factoring GmbH wendet ab 01.01.2027 den Art.-16-Rahmen an und schickt im November 2026 einen Fragebogen. Die Fragen leiten sich aus Art. 28 bis 30 DORA, RTS 2025/532 und den Registervorlagen ab. So antwortet der MSP:

Frage des KundenFundstelleAntwort des MSPNachweis
Welche Leistungen erbringen Sie für uns?Art. 30 Abs. 2 lit. aBetrieb von drei Servern und 25 Arbeitsplätzen, Firewall, Datensicherung, Fernwartung. Welche davon kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, legen Sie fest. Wir haben jeder Leistung die Anwendungen zugeordnet, die darauf laufen.Leistungsbeschreibung mit Zuordnung
Wie lautet Ihre Rechtsträgerkennung?ITS 2024/2956 Art. 3LEI und EUID, beide aktiv. Für die zwei Unterauftragnehmer liegen die LEI bei.Unterauftragnehmerliste
Wo erbringen Sie die Leistung, wo werden Daten verarbeitet und gespeichert?Art. 30 Abs. 2 lit. bausschließlich in Deutschland. Standortwechsel kündigen wir drei Monate vorher an.Standortliste, Vertragsanlage
Setzen Sie Unterauftragnehmer ein?Art. 30 Abs. 2 lit. a, RTS 2025/532 Art. 3 bis 5ja, Rechenzentrumsbetreiber (Rang 2) und Speicheranbieter für Sicherungskopien (Rang 2). Wesentliche Änderungen kündigen wir 60 Tage vorher an und setzen sie bei Ihrer Ablehnung nicht um. Der Speicheranbieter gewährt bisher nur Prüfberichte statt eigener Prüfrechte, die Nachverhandlung läuft bis März 2027.Unterauftragnehmerliste, Stand der Verhandlung
Welche Sicherheitsstandards wenden Sie an?Art. 28 Abs. 5, Art. 30 Abs. 3 lit. cInformationssicherheitsmanagement nach ISO/IEC 27001, Zertifikat für Betrieb und Fernwartung, nicht für die Softwareentwicklung.Zertifikat mit Geltungsbereich, Zusammenfassung des letzten Auditberichts
Gibt es Notfallpläne, und wie testen Sie sie?Art. 30 Abs. 3 lit. cNotfallhandbuch für alle betreuten Kunden, jährliche Rücksicherung einer Kundenumgebung, letzte im September 2026. Eine Rücksicherung Ihrer Umgebung bieten wir für Ihre Wiederherstellungsübung an.Notfallhandbuch (Auszug), Testprotokoll
Wie unterstützen Sie uns bei IKT-Vorfällen?Art. 30 Abs. 2 lit. fRufbereitschaft rund um die Uhr, erste Information an Ihre benannten Ansprechpartner binnen einer Stunde nach Erkennen, Unterstützung bis 20 Stunden je Vorfall ohne Zusatzkosten, darüber zum vereinbarten Stundensatz. Melden an die BaFin müssen Sie, wir liefern die Angaben.Vorfallprozess, Kontaktliste
Arbeiten Sie mit der Aufsicht zusammen?Art. 30 Abs. 2 lit. gja, uneingeschränkt, auch mit von der Aufsicht benannten Personen.Vertragsanlage
Dürfen wir und die Aufsicht Sie prüfen?Art. 30 Abs. 3 lit. eja, mit vier Wochen Vorlauf, bei Anlass kurzfristig. Wo Rechte anderer Kunden betroffen sind, schlagen wir eine gemeinsame Prüfung oder einen Prüfbericht als alternative Bestätigung vor.Vertragsanlage
Wie kommen wir an unsere Daten, wenn der Vertrag endet oder Sie ausfallen?Art. 30 Abs. 2 lit. d, Abs. 3 lit. fExport aller Daten und Sicherungen in Standardformaten binnen 30 Tagen, Übergangszeitraum von sechs Monaten mit weiterem Betrieb, Übergabe an Ihren neuen Dienstleister.Ausstiegshandbuch
Nehmen Ihre Techniker an unseren Schulungen teil?Art. 30 Abs. 2 lit. ija, einmal jährlich an Ihrer Sensibilisierung, Nachweis über Teilnehmerliste.Vertragsanlage
Wirken Sie an bedrohungsgeleiteten Penetrationstests mit?Art. 30 Abs. 3 lit. dSie wenden TLPT nach dem KWG nicht an. Die Mitwirkung sagen wir in der Vertragsanlage trotzdem zu.Vertragsanlage
Wie sind Fernwartungszugänge geschützt?RTS 2024/1774 Art. 33 (Pflicht des Kunden)persönliche Konten, zweiter Faktor, Zugang nur nach Freigabe, Sitzungen protokolliert, monatliche Auswertung an Sie.Zugangskonzept, Musterauswertung

Die Antworten sind Muster für die Form, keine Empfehlung für bestimmte Fristen oder Kosten. Was Sie zusagen können, hängt von Ihrem Betrieb und Ihren eigenen Lieferantenverträgen ab. Ob eine Formulierung rechtlich ausreicht, klären Sie und Ihr Kunde jeweils mit Ihrer Rechtsberatung. Wie sich Fernwartungszugänge technisch absichern lassen, beschreibt Blackfort Technology auf der Seite Fernwartung absichern.

Welche eigenen Pflichten haben Sie daneben?

DORA regelt nur das Verhältnis zu Ihren Finanzkunden. Eigene gesetzliche Pflichten, auch Meldepflichten, können Sie als Dienstleister aus anderen Regelwerken haben, etwa aus NIS2 und dem BSI-Gesetz oder als TK-Anbieter aus dem TKG. Das prüfen Sie getrennt: für NIS2 auf nis2-readiness.de, für die Sicherheitspflichten nach dem TKG auf tkg-readiness.de.

Drei typische Lücken

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Jeder Finanzkunde verhandelt seine eigene DORA-AnlageKeine eigene Vertragsanlage, Antworten auf Fragebögen entstehen jedes Mal neu.Unterschiedliche Fristen und Zusagen je Kunde, die der Betrieb nicht einhalten kann.Eine Vertragsanlage entlang Art. 30 mit Ergänzung für kritische oder wichtige Funktionen, Abweichungen nur begründet.
Zusagen, die eigene Lieferanten nicht abdeckenVerträge mit Rechenzentrum oder Cloud-Speicher geben Prüf- und Informationsrechte nicht weiter.Die Bedingungen nach RTS 2025/532 Art. 3 sind nicht erfüllt, der Kunde darf die Weitervergabe nicht zulassen oder muss nachverhandeln.Lieferantenverträge vor der Kundenzusage prüfen und nachziehen, Unterauftragnehmerliste mit Kennung pflegen.
Vorfallunterstützung nur nach AufwandStandard-Leistungsvereinbarung ohne Regel für Vorfälle des Kunden.Art. 30 Abs. 2 lit. f ist nicht erfüllt, der Kunde bekommt Informationen zu spät für seine Meldefristen.Kosten vorab festlegen, Frist für die erste Information und feste Ansprechpartner vereinbaren.

Wie wir unterstützen

Für IKT-Dienstleister gibt es eine eigene Variante der DORA-Gap-Analyse: Wir gleichen die Klauseln und Fragebögen Ihrer Finanzkunden mit Ihrem Bestand ab und stellen mit Ihnen das Nachweispaket zusammen. Umfang und Preis legen wir nach dem Scoping-Gespräch fest. Die rechtliche Prüfung Ihrer Vertragsanlage bleibt bei Ihrer Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Müssen wir als Dienstleister IKT-Vorfälle nach DORA an die BaFin melden?+
Nach DORA nicht. Laut BaFin sind IKT-Drittdienstleister nach DORA nicht meldepflichtig. Löst ein Vorfall bei Ihnen beim Finanzkunden einen schwerwiegenden Vorfall aus, meldet der Kunde. Dafür braucht er Ihre Informationen rechtzeitig, deshalb gehört die Unterstützung bei Vorfällen in jeden Vertrag (Art. 30 Abs. 2 lit. f DORA). Eigene Meldepflichten etwa nach NIS2 oder dem TKG prüfen Sie gesondert.
Brauchen wir eine LEI?+
Ihre Finanzkunden müssen ihre IKT-Drittdienstleister im Informationsregister mit einer gültigen und aktiven LEI oder EUID kennzeichnen, wenn vorhanden mit beiden. Das gilt für juristische Personen, nicht für natürliche Personen, die als Unternehmer handeln. Eine Platzhalter-LEI akzeptiert die BaFin nicht. Für Unterauftragnehmer bei kritischen oder wichtigen Funktionen holt der Kunde die Kennung über Sie ein.
Können wir Vor-Ort-Prüfungen durch Kunden ablehnen?+
Bei Leistungen für kritische oder wichtige Funktionen verlangt Art. 30 Abs. 3 lit. e DORA uneingeschränkte Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte für Kunde, Beauftragte und Aufsicht. Sind Rechte anderer Kunden betroffen, kann der Vertrag alternative Bestätigungsniveaus vorsehen. Für Kunden im Vollrahmen nennt Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773 Art. 8 Abs. 2 auch Sammelaudits mehrerer Kunden.
Verlangen Kunden im Art.-16-Rahmen weniger von uns?+
Bei den Vertragsinhalten nicht: Art. 28 bis 30 gelten im vereinfachten Rahmen im Grundsatz vollständig. Diese Kunden brauchen aber keine Leitlinie nach Delegierter Verordnung (EU) 2024/1773, die Bedingungen für die Nutzung von Zertifikaten aus deren Art. 8 sind für sie keine ausdrückliche Vorgabe. Kleinstunternehmen der KWG-Gruppe müssen Art. 28 bis 30 nicht anwenden. Wesentliche Abhängigkeiten ermitteln und Ausfälle kritischer Dienstleister in der Geschäftsfortführung abmildern müssen sie trotzdem, rechnen Sie also auch dort mit Fragen.
Woran erkennen wir, ob wir als kritischer IKT-Drittdienstleister eingestuft werden?+
Die Einstufung nehmen allein die europäischen Aufsichtsbehörden vor. Vorher teilt Ihnen die federführende Überwachungsbehörde das Ergebnis der Bewertung mit, binnen sechs Wochen können Sie Stellung nehmen (Art. 31 Abs. 5 DORA). Dienstleister, die nur in einem Mitgliedstaat für ausschließlich dort tätige Finanzunternehmen leisten, und gruppeninterne Dienstleister werden nicht eingestuft (Art. 31 Abs. 8).

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).