DORA-Readiness

DORA

Art. 16 DORA: was gilt und wie Sie es nachweisen

Art. 16 DORA ersetzt für eine eng umrissene Gruppe von Finanzunternehmen die Artikel 5 bis 15 durch einen vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen, den die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 in Titel III mit 14 Artikeln konkretisiert. Vereinfacht sind vor allem die ausdrücklichen Vorgaben. Meldewesen und Drittparteienpflichten gelten weiter, das Testprogramm nach unserer Lesart ebenfalls. Diese Seite gilt nur für den Art.-16-Rahmen.

Aufgeschlagener Ordner mit Registerblättern und Prüfliste auf einem hellen Schreibtisch, daneben ein Laptop

Stand: 2026-11-06

Diese Seite beschreibt, was der vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 16 DORA verlangt und wie Sie die Umsetzung belegen. Sie gilt für alle Gruppen, die diesen Rahmen anwenden, und ist von DORA her gedacht. Wer von seinen BAIT-Unterlagen ausgeht, findet die Gegenüberstellung Textziffer für Textziffer im BAIT-DORA-Mapping. Ob Ihr Institut überhaupt unter Art. 16 fällt, klären Sie mit der Einstufung nach DORA. Die Fragen von Factoring- und Finanzierungsleasinginstituten beantwortet mit Musterfall die Seite DORA für Factoring- und Leasinginstitute.

Grundlagen sind Art. 16 der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA), Titel III der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774 (RTS zum IKT-Risikomanagement, im Folgenden „RTS“) mit den Artikeln 28 bis 41 und die Aufsichtsmitteilung der BaFin vom 21.08.2025 zu Art. 16 (im Folgenden „Aufsichtsmitteilung“). Die Aufsichtsmitteilung ist nach eigener Aussage keine verbindliche Auslegung. Sie stellt in einem Abschnitt den Anwendungsbereich dar und in acht weiteren die BAIT/VAIT den neuen Anforderungen gegenüber.

Wer wendet den vereinfachten Rahmen an?

In Deutschland nur wenige, klar benannte Gruppen. Unmittelbar nach DORA sind das kleine und nicht verflochtene Wertpapierinstitute und kleine Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Über das FinmadiG kommen Versicherungsholdings und alle Institute nach dem KWG hinzu, die nicht schon nach Art. 2 DORA erfasst sind. Diese Institute nach § 1a Abs. 2a KWG nennen wir hier kurz KWG-Gruppe. Art. 16 ist damit keine allgemeine Erleichterung für kleine Unternehmen: Zahlungs- und E-Geld-Institute fallen in Deutschland nicht darunter, weil Deutschland die Ausnahmen der Zahlungsdienste- und der E-Geld-Richtlinie nicht genutzt hat. Auch frühere KAIT- und ZAIT-Adressaten sind ausdrücklich nicht erfasst.

GruppeRechtsgrundlageRahmenseit bzw. ab
kleine und nicht verflochtene Wertpapierinstitute (Bedingungen des Art. 12 Abs. 1 IFR)Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Nr. 34 DORAArt. 1617.01.2025
kleine EbAV: 15-99 Versorgungsanwärter insgesamt (nach der englischen Fassung 16-99, siehe unten)Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Nr. 53 DORAArt. 1617.01.2025
Versicherungsholdings (§ 7 Nr. 31 VAG) und Unternehmen nach § 293 Abs. 4 VAG§ 293 Abs. 5 VAGArt. 16im VAG ist keine Übergangsfrist genannt
Institute nach § 1 Abs. 1b KWG, die nicht schon nach Art. 2 DORA erfasst sind, laut BaFin insbesondere Bürgschaftsbanken, Finanzdienstleistungsinstitute (z. B. Finanzierungsleasing- und Factoringinstitute, Kryptowertpapierregisterführer), Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, Drittstaatenzweigstellen nach § 53 KWG§ 1a Abs. 2a i. V. m. § 65a Abs. 3 KWGArt. 16, kein TLPT, für Kleinstunternehmen dieser Gruppe ohne Art. 28 bis 3001.01.2027, Meldewesen nach Kapitel III seit 17.01.2025, bis 31.12.2026 gelten die BAIT
EbAV mit weniger als 15 Versorgungsanwärtern (englische Fassung: höchstens 15)Art. 2 Abs. 3 lit. c DORADORA gilt nicht-
EbAV ab 100 Versorgungsanwärtern, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, CRR-KreditinstituteArt. 2 DORAVollrahmen Art. 5 bis 1517.01.2025
KfW und LandesförderbankenKfW über das FinmadiG nach der KfW-Verordnung, Landesförderbanken nach § 1a Abs. 2 KWGVollrahmen Art. 5 bis 15-
FinanzholdingsBaFin-FAQ 13bis 31.12.2026 BAIT
was danach gilt, steht in keiner von uns gelesenen Quelle
offen

Die Tabelle folgt Tabelle 1 der Aufsichtsmitteilung und ergänzt die Schwellen und Daten aus DORA und KWG. Die EbAV-Staffel unter 15, 15-99 und ab 100 Versorgungsanwärtern ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Art. 2 Abs. 3 lit. c, Art. 3 Nr. 53 und Art. 16 Abs. 1 DORA. Bei genau 15 Versorgungsanwärtern weichen die Sprachfassungen ab: Der deutsche Text von lit. c nimmt EbAV mit „weniger als 15“ aus, der englische mit „not more than 15“. Diesen Grenzfall und die Einstufung im Einzelfall, etwa bei Drittstaatenzweigstellen oder Gruppenstrukturen, behandelt die Seite DORA-Betroffenheit.

Was im vereinfachten Rahmen nach Art. 16 DORA gilt. Statt Art. 5 bis 15 DORA: Art. 16 DORA mit RTS (EU) 2024/1774 Titel III, Art. 28 bis 41, in vier Kapiteln: Kapitel I Governance, Leitlinie, Klassifizierung, Risikomanagement und physische Sicherheit (Art. 28 bis 32), Kapitel II übrige Schutzmaßnahmen von der Zugangskontrolle bis zum Änderungsmanagement (Art. 33 bis 38), Kapitel III Geschäftsfortführungsplan und Tests (Art. 39 und 40), Kapitel IV Überprüfungsbericht (Art. 41). Daneben gelten weiter: Kapitel III Vorfallbehandlung und Meldewesen (für die KWG-Gruppe seit 17.01.2025), Art. 24 und 25 Testprogramm (nach unserer Lesart), Art. 28 bis 30 Drittparteienrisiko ohne Strategie nach Art. 28 Abs. 2 (für Kleinstunternehmen der KWG-Gruppe gelten Art. 28 bis 30 nicht). Nicht anwendbar: Art. 5 bis 15 und TLPT nach Art. 26 und 27.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Bausteine des vereinfachten Rahmens. Quelle: VO (EU) 2022/2554 Art. 16, 24-30, Delegierte VO (EU) 2024/1774 Titel III, § 1a Abs. 2a, § 65a Abs. 3 KWG. Art. 24 und 25 nach unserer Lesart, eigene Darstellung, Stand 06.11.2026.

Was verlangt Art. 16 selbst?

Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 nennt acht Pflichten in Buchstaben a bis h. Der RTS füllt sie in Titel III aus.

  • a) einen soliden und dokumentierten IKT-Risikomanagementrahmen errichten und aufrechterhalten, einschließlich Schutz der physischen Komponenten und Infrastrukturen,
  • b) Sicherheit und Funktionieren aller IKT-Systeme fortlaufend überwachen,
  • c) resiliente, aktualisierte Systeme, Protokolle und Tools einsetzen und Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten schützen,
  • d) Ursachen von IKT-Risiken und Anomalien rasch erkennen und Vorfälle rasch behandeln,
  • e) die wesentlichen Abhängigkeiten von IKT-Drittdienstleistern ermitteln,
  • f) die Kontinuität kritischer oder wichtiger Funktionen durch Geschäftsfortführungspläne und Wiederherstellungsmaßnahmen sichern, mindestens mit Sicherung und Wiedergewinnung,
  • g) diese Pläne und die Wirksamkeit der Kontrollen regelmäßig testen,
  • h) Erkenntnisse aus Tests und Vorfällen in die Risikobewertung einbeziehen und nach Bedarf Sensibilisierung und Schulung für Personal und Management entwickeln.

Nach Art. 16 Abs. 2 wird der Rahmen regelmäßig und nach schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen dokumentiert und überprüft und kontinuierlich verbessert. Auf Anfrage geht ein Überprüfungsbericht an die Aufsicht. Einen festen Jahresturnus wie im Vollrahmen (Art. 6 Abs. 5) nennt Art. 16 nicht.

Nachweismatrix: RTS Titel III Artikel für Artikel

Titel III des RTS hat 14 Artikel in vier Kapiteln: Kapitel I mit Governance, Leitlinie, Klassifizierung, Risikomanagement und physischer Sicherheit (Art. 28 bis 32), Kapitel II mit den übrigen Schutzmaßnahmen von der Zugangskontrolle bis zum Änderungsmanagement (Art. 33 bis 38), Kapitel III mit Geschäftsfortführungsplan und Tests (Art. 39, 40) und Kapitel IV mit dem Überprüfungsbericht (Art. 41). Spalte zwei fasst den Wortlaut zusammen, Spalte drei nennt Unterlagen, mit denen sich die Umsetzung belegen lässt, Spalte vier die Lücke, die wir beim Umstieg aus BAIT-Strukturen am häufigsten erwarten. Die Spalten drei und vier sind unsere fachliche Einordnung, kein Wortlaut.

FundstelleKernanforderungGeeignete NachweiseTypische Lücke aus BAIT-Zeiten
Art. 16 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 DORAdokumentierter Rahmen, regelmäßig und nach schwerwiegenden Vorfällen überprüft und verbessertRahmendokument mit Geltungsbereich und Dokumentenlandkarte, Überprüfungsbericht nach RTS Art. 41Rahmen verteilt auf IT-Strategie, Richtlinien und Konzepte ohne gemeinsame Klammer
Art. 16 Abs. 1 lit. b bis d DORAfortlaufende Überwachung, aktuelle Systeme, rasche Erkennung und VorfallbehandlungÜberwachungsvorgabe, Alarmregeln, VorfallregisterÜberwachung läuft beim Dienstleister, Alarmwege ins Institut sind nicht vereinbart
Art. 16 Abs. 1 lit. e DORAwesentliche Abhängigkeiten von IKT-Drittdienstleistern ermittelnAbhängigkeitsübersicht aus Klassifizierung und DienstleisterlisteListe umfasst nur Auslagerungen, sonstiger IT-Bezug fehlt
Art. 16 Abs. 1 lit. h DORALehren aus Tests und Vorfällen, Sensibilisierung und Schulung für Personal und ManagementSchulungsplan, Teilnahmenachweise auch der Geschäftsleitung, Einträge im RisikoregisterSchulung nur als Pflichtmodul für Beschäftigte, Geschäftsleitung nicht einbezogen
RTS Art. 28 Abs. 1, 2Governance- und Kontrollrahmen
Leitungsorgan mit Gesamtverantwortung, klaren Zuständigkeiten, Informationssicherheitszielen
genehmigt Klassifizierung, Hauptrisiken, Business-Impact-Analyse (BIA) und Geschäftsfortführungspläne
Budget mindestens jährlich überprüft
Berichtswesen an das Leitungsorgan
Beschlussprotokolle, Zuständigkeitsübersicht, Budgetbeschluss, Vorgabe zu Häufigkeit, Form und Inhalt der BerichteBIA nur im Notfallkonzept und ohne Genehmigung der Geschäftsleitung
RTS Art. 28 Abs. 3 bis 6Überprüfung der Einhaltung darf an Gruppenunternehmen oder Dienstleister ausgelagert werden, die Verantwortung bleibt
Trennung und Unabhängigkeit von Kontroll- und Revisionsfunktionen
interne Revision durch unabhängige Prüfer mit IKT-Fachwissen nach Revisionsplan
kritische Erkenntnisse zeitnah auswerten
Revisionsplan mit IKT-Prüffeldern, Qualifikationsnachweis der Prüfer, Maßnahmenverfolgungdieselbe Person berät, kontrolliert und prüft
Revision ohne IKT-Prüfer
RTS Art. 29Informationssicherheitsleitlinie mit Grundsätzen zu Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität
darauf gestützte Maßnahmen, auch die vom Dienstleister umgesetzten, die alle Maßnahmen der Art. 30 bis 38 umfassen
Leitlinie, Maßnahmenkatalog mit Bezug auf Art. 30 bis 38 und VerantwortlichenMaßnahmen über viele Richtlinien verstreut, Maßnahmen der Dienstleister nicht erfasst
RTS Art. 30kritische oder wichtige Funktionen, die unterstützenden Informations- und IKT-Assets und ihre Abhängigkeiten ermitteln, klassifizieren, dokumentieren
von Dienstleistern unterstützte kritische oder wichtige Funktionen ermitteln
Funktionsliste mit Begründung, Asset-Verzeichnis mit Zuordnung zu Funktionen und DienstleisternSchutzbedarf je System festgestellt, ohne Bezug zu Geschäftsfunktionen
RTS Art. 31Risikotoleranzschwellen
Ermittlung, Bewertung, Abmilderung, Wirksamkeitsüberwachung
Risiken aus Änderungen, Tests und Vorfällen
regelmäßige dokumentierte Bewertung
laufende Bedrohungs- und Schwachstellenbeobachtung
Alarmschwellen
Risikoregister mit Toleranzschwelle, Bewertungsprotokolle, AlarmkriterienToleranzschwelle nie ausdrücklich festgelegt
RTS Art. 32physische Sicherheit und Schutz vor Umweltgefahren nach Bedrohungslage und Klassifizierung, für Räume und gegebenenfalls RechenzentrenZutrittsregelung, Nachweise des RechenzentrumsbetreibersNachweise des Rechenzentrums fehlen oder sind veraltet
RTS Art. 33Zugangskontrolle nach Need-to-know, Need-to-use und Least privileges, auch für Fern- und Notfallzugang
Zurechenbarkeit
Kontoverwaltung auch für generische Administratorkonten
angemessene Authentifizierung
regelmäßige Überprüfung der Rechte
privilegierter Zugang nur nach Nutzungsnotwendigkeit oder ad hoc und protokolliert
starke Authentifizierung für Fernzugriff, privilegierten Zugang und Assets kritischer oder wichtiger Funktionen
dokumentiertes Zugangskontrollverfahren, Rezertifizierungsprotokolle, Liste privilegierter Konten, Protokollauszüge, Konfiguration der Mehr-Faktor-Anmeldungdauerhafte Administratorrechte beim Dienstleister, Need-to-use nicht umgesetzt
RTS Art. 34Lebenszyklus der Assets
Unterstützung durch Dienstleister
Kapazität
automatisierte Schwachstellensuche und Patches
Altsysteme
Protokollierung zu Zugangskontrolle, IKT-Betrieb und Änderungsmanagement (lit. f)
Anomalieüberwachung
Bedrohungsinformationen
Erkennung von Datenlecks und Schadcode
Asset-Lebenszyklus, Scanberichte, Patchnachweise, Protokollierungsvorgabe, ÜberwachungsberichteSchwachstellen nur über einen jährlichen Penetrationstest gesucht, nicht automatisiert
RTS Art. 35Schutz von Daten in Verwendung, Übertragung und Speicherung
Software, Datenträger, Endgeräte
Netzsicherheit
sichere Löschung und Entsorgung
Telearbeit und private Endgeräte
Netzplan, Verschlüsselungsvorgaben, Lösch- und Entsorgungsverfahren mit Nachweisen, Regelung mobiles ArbeitenSchutz von Daten während der Verarbeitung nie betrachtet (laut Aufsichtsmitteilung neu)
RTS Art. 36Plan für IKT-Sicherheitstests zu Art. 33 bis 35, 37 und 38 unter Berücksichtigung der ermittelten Bedrohungen
Ergebnisse auswerten, bei Systemen kritischer oder wichtiger Funktionen unverzüglich nachbessern
Testplan, Testberichte, Maßnahmenliste mit TerminenTests ohne Bezug zum Risikoregister, Befunde ohne Frist
RTS Art. 37sofern angemessen: risikobasiertes Verfahren für Beschaffung, Entwicklung und Wartung
Anforderungen vor Beschaffung genehmigt
Test und Genehmigung vor Erstnutzung und vor Produktivänderungen
Schutz vor Manipulation
Beschaffungsverfahren, freigegebene Anforderungen, AbnahmeprotokolleSicherheitsanforderungen bei Standardsoftware nicht formal freigegeben
RTS Art. 38Projektmanagementverfahren über alle Phasen
Änderungsverfahren für alle Änderungen: aufzeichnen, testen, bewerten, genehmigen, implementieren, verifizieren
Verfahrensbeschreibungen, Änderungsprotokollnur wesentliche Änderungen geregelt, Änderungen des Dienstleisters nicht erfasst
RTS Art. 39Geschäftsfortführungspläne auf Basis einer Risiko- und Auswirkungsanalyse, auch für das Szenario Cyberangriff
vom Leitungsorgan genehmigt
zugänglich
mit Mitteln
geplante Wiederherstellungsniveaus und Zeitrahmen
Abhängigkeiten einschließlich Dienstleister
Aktivierung
Datensicherung mit Umfang und Mindesthäufigkeit
Alternativen
Kommunikation mit Eskalationsplänen
Aktualisierung
Minderung von Ausfällen kritischer Dienstleister
genehmigter Plan, Wiederherstellungsziele je Funktion, Sicherungsvorgaben, EskalationsplanCyberangriff fehlt als Szenario, Wiederherstellungsziele nur je System
RTS Art. 40Test mindestens jährlich für Sicherung und Wiedergewinnung oder bei größeren Planänderungen
Fortführungsfähigkeit zeigen
Ergebnisse dokumentieren
Mängel analysieren, beheben, dem Leitungsorgan melden
Testprotokoll, Mängelliste, Bericht an das LeitungsorganRücksicherung einzelner Dateien statt Wiederherstellung einer Funktion getestet
RTS Art. 41Überprüfungsbericht in durchsuchbarem elektronischem Format: Kontext, Genehmigungsdatum, Anlass, Zeitraum, zuständige Person, Ergebnisse mit Eigenbewertung, Abhilfemaßnahmen mit Datum, SchlussfolgerungenBericht nach der Gliederung des Art. 41Bericht des ISB ohne die geforderten Angaben

Zwei Punkte aus der Matrix werden oft unterschätzt. Erstens braucht auch der vereinfachte Rahmen eine BIA, die das Leitungsorgan genehmigt (RTS Art. 28 Abs. 2 lit. d), und geplante Wiederherstellungsniveaus und Zeitrahmen je Funktion (RTS Art. 39 Abs. 2 lit. d). Nach unserer Einordnung entspricht das in der Sache den Wiederherstellungszielen des Vollrahmens. Zweitens gehört die Datensicherung mit Umfang und Mindesthäufigkeit in den Geschäftsfortführungsplan, weil das Datensicherungskonzept als eigenes Dokument entfällt.

Protokollierung im vereinfachten Rahmen

Die Aufsichtsmitteilung nennt in Abschnitt 8.2 keine eigenen Detailvorgaben zum Logging wie Art. 12 RTS für den Vollrahmen. RTS Art. 33 und 34 lit. f verlangen im vereinfachten Rahmen dennoch Protokollierung. Art. 33 verlangt, privilegierte, Notfall- und Administratorzugänge in einer Log-Datei zu protokollieren. Art. 34 lit. f verlangt die Protokollierung von „Vorfällen“ (englische Fassung: „events“, also Ereignissen) im Zusammenhang mit Zugangskontrolle, IKT-Betrieb einschließlich System- und Netzwerkverkehr und Änderungsmanagement, mit einem Detaillierungsgrad passend zum Zweck. Die Aufsichtsmitteilung nennt Art. 34 lit. f in Abschnitt 9 selbst. Aufbewahrungsfristen und weitere Einzelheiten legen Sie selbst begründet fest.

Beispiel: Nachweismappe zu RTS Art. 33

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Ein Institut mit 35 Beschäftigten lässt Arbeitsplätze, Server und Benutzerverwaltung von einem Managed Service Provider betreiben, das Kernsystem läuft als Software-as-a-Service. So sieht die Mappe zu Art. 33 nach dem Umbau aus:

Element aus Art. 33Umsetzung im BeispielNachweis in der Mappe
lit. a Need-to-know, Need-to-use, Least privilegesRollenmodell je Fachbereich
Administratorrechte nur auf Antrag für eine Aufgabe, nach vier Stunden automatisch entzogen
Rollenmodell, Antragsprotokoll aus dem Ticketsystem
lit. b Zurechenbarkeitkeine Sammelkonten, Dienstleister-Techniker mit persönlichen KontenKontenliste mit Inhabern
lit. c Kontoverwaltung, generische AdministratorkontenEintritt, Wechsel, Austritt über die Personalabteilung
Kennwörter generischer Konten im Tresor, Ausgabe protokolliert
Verfahrensbeschreibung, Tresorprotokoll
lit. d und Schlussabsatz starke AuthentifizierungMehr-Faktor-Anmeldung für Fernzugriff, alle privilegierten Konten und das KernsystemKonfigurationsauszug, Ausnahmeliste (leer)
lit. e Überprüfung der Rechtehalbjährliche Rezertifizierung durch die Fachbereichsleitungen, privilegierte Konten vierteljährlich (eigene Festlegung)unterschriebene Rezertifizierungslisten, entzogene Rechte
Schlussabsatz zu lit. c ProtokollierungZugänge mit privilegierten Konten werden zentral protokolliert, der Dienstleister liefert monatlich eine AuswertungProtokollierungsvorgabe, Monatsauswertung, Vertragsanlage

Wie sich privilegierte Zugänge von Dienstleistern technisch steuern und aufzeichnen lassen, beschreibt Blackfort Technology auf der Seite Privilegierte Zugriffe unter DORA.

Welche Vollrahmen-Vorgaben gelten im Art.-16-Rahmen nicht, und was bleibt?

„Entfällt“ heißt hier immer: Der vereinfachte Rahmen enthält keine ausdrückliche Vorgabe mehr. Es heißt nicht, dass Sie eine Rolle, ein Dokument oder eine Schutzmaßnahme abschaffen sollten. Die Tabelle nennt zuerst die Vorgaben des Vollrahmens, danach die BAIT-Anforderungen ohne Entsprechung. Die BaFin fasst zusammen, dass die Anforderungen des vereinfachten Rahmens geringer ausfallen als die der BAIT/VAIT, beim Drittparteienrisiko aber nur wenig.

Keine ausdrückliche Vorgabe mehrQuelleWas als Aufgabe bleibt
Aus dem Vollrahmen (Art. 5 bis 15 DORA, RTS Titel II)
erweiterte Kenntnispflichten des Leitungsorgans (Art. 5 Abs. 4) und Kommunikation (Art. 14)Aufsichtsmitteilung 3.3angemessene IKT-Kompetenz wegen der Gesamtverantwortung, Schulung auch für das Management (Art. 16 Abs. 1 lit. h), Kommunikation und Eskalation im Geschäftsfortführungsplan
IKT-Risikokontrollfunktion (Art. 6 Abs. 4)Aufsichtsmitteilung 2.2Trennung und Unabhängigkeit von Kontroll- und Revisionsfunktionen (RTS Art. 28 Abs. 4)
Strategie für die digitale operationale Resilienz (Art. 6 Abs. 8)Aufsichtsmitteilung 2.1Der Rahmen muss die Geschäftsstrategie im Einklang mit der Risikobereitschaft ermöglichen (RTS Art. 28 Abs. 2 lit. a).
jährliche Risikobewertung der Altsysteme (Art. 8 Abs. 7)Aufsichtsmitteilung 4.1Risiken aus veralteten oder nicht unterstützten Assets managen (RTS Art. 34 lit. e)
IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie, Reaktions- und Wiederherstellungspläne, Krisenmanagementfunktion (Art. 11 Abs. 1, 3, 7)Aufsichtsmitteilung 5.1 bis 5.3Geschäftsfortführungspläne nach RTS Art. 39 mit Eskalationsplänen
Meldung der aggregierten jährlichen Kosten und Verluste (Art. 11 Abs. 10)Aufsichtsmitteilung 5Meldung schwerwiegender Vorfälle nach Kapitel III
kryptografisches Schlüsselmanagement nach RTS Art. 7Aufsichtsmitteilung 8.1Schutz von Daten in Verwendung, Übertragung und Speicherung (RTS Art. 35 lit. a)
ausdrückliche Anforderungen an das IdentitätsmanagementAufsichtsmitteilung 9Zugangskontrollverfahren mit Zurechenbarkeit und Kontoverwaltung (RTS Art. 33)
Strategie für das IKT-Drittparteienrisiko (Art. 28 Abs. 2) und damit die Leitlinie nach RTS 2024/1773, feste Berichtsintervalle, eine dem Auslagerungsbeauftragten vergleichbare FunktionAufsichtsmitteilung 7.2die übrigen Pflichten aus Art. 28 bis 30, die sektoralen Auslagerungsregeln gelten parallel
Aus der BAIT, ohne Entsprechung im vereinfachten Rahmen
IT-Strategie (BAIT Kapitel 1)Aufsichtsmitteilung 2.1Die BaFin hält eine fortbestehende IT-Strategie für empfehlenswert. Wo die MaRisk vollständig gilt, verlangt AT 4.2 eine IKT-Strategie, für Finanzdienstleistungsinstitute gilt die MaRisk nur anteilig.
Informationssicherheitsbeauftragter (BAIT 4.4/4.5)Aufsichtsmitteilung 3.2klare Aufgaben und Zuständigkeiten für alle IKT-Funktionen, Leitlinie und Maßnahmen, Berichtswesen an das Leitungsorgan (RTS Art. 28 Abs. 2 lit. b, i, Art. 29)
Informationssicherheitsrichtlinien zur Konkretisierung (BAIT 4.3), Genehmigung der Leitlinie durch das LeitungsorganAufsichtsmitteilung 3.1, 2.3Maßnahmen nach Art. 30 bis 38 festlegen und umsetzen, Verfahren dokumentieren, wo der RTS es verlangt. Das Leitungsorgan legt die Ziele der Informationssicherheit fest.
Informationsverbund, Schutzbedarfsfeststellung, KonfigurationsdatenbankAufsichtsmitteilung 3.1Klassifizierung der Funktionen und Assets (RTS Art. 30)
Kennzahlen zur Steuerung des IT-BetriebsAufsichtsmitteilung 4.1Berichtswesen an das Leitungsorgan nach eigener Festlegung (RTS Art. 28 Abs. 2 lit. i)
Datensicherungskonzept als DokumentAufsichtsmitteilung 4.4Datensicherung mit Umfang und Mindesthäufigkeit, jährliche Tests (RTS Art. 39 Abs. 2 lit. g, Art. 40)
(IT-)Notfallkonzept mit IT-Notfallplänen, TestkonzeptAufsichtsmitteilung 5.1 bis 5.3Geschäftsfortführungspläne nach RTS Art. 39. Sektorale Vorgaben gelten daneben: Für Institute nach dem KWG verlangt die MaRisk in AT 7.3 für kritische oder wichtige Funktionen ein Notfallkonzept.
Projektdokumentation, Lessons Learned, Regeln zur individuellen DatenverarbeitungAufsichtsmitteilung 6Projekt- und Änderungsverfahren (RTS Art. 38), die RTS-Vorgaben sind laut BaFin Mindestanforderungen
Berechtigungskonzepte und deren PrüfungAufsichtsmitteilung 9Zugangskontrollverfahren mit Need-to-use und Rezertifizierung (RTS Art. 33)

Bis zum 31.12.2026 gelten die BAIT für die KWG-Gruppe vollständig, einschließlich ISB und Notfallmanagement. Wer jetzt umbaut, baut deshalb parallel auf und schaltet am 01.01.2027 um. Für die Frage, welches BAIT-Dokument wohin wandert, nutzen Sie das BAIT-DORA-Mapping.

Was gilt zusätzlich zum vereinfachten Rahmen?

Art. 16 ersetzt nur die Artikel 5 bis 15. Die übrigen Kapitel von DORA gelten weiter, mit wenigen Ausnahmen.

PflichtFundstelleIm Art.-16-Rahmen
Behandlung, Klassifizierung und Meldung IKT-bezogener VorfälleKapitel III, Art. 17 bis 23 DORA
RTS (EU) 2024/1772, RTS (EU) 2025/301, ITS (EU) 2025/302
gilt voll, für die KWG-Gruppe schon seit 17.01.2025
DrittparteienrisikoArt. 28 bis 30 DORAgilt grundsätzlich, ohne Strategie nach Art. 28 Abs. 2
für Kleinstunternehmen der KWG-Gruppe gelten Art. 28 bis 30 nicht
InformationsregisterArt. 28 Abs. 3 DORA, ITS (EU) 2024/2956gilt, außer für Kleinstunternehmen der KWG-Gruppe
erste Einreichung der KWG-Gruppe offen (siehe unten)
Programm für Tests der digitalen operationalen ResilienzArt. 24 und 25 DORA, dazu RTS Art. 36nach unserer Lesart ja (siehe unten), Kleinstunternehmen testen risikobasiert nach Art. 25 Abs. 3
Bedrohungsorientierte Penetrationstests (TLPT)Art. 26 und 27 DORAgilt nicht

Meldewesen: Schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle gehen in drei Stufen an die BaFin, die Verantwortung bleibt auch bei einer ausgelagerten Meldung beim Institut. Ob die Wochenenderleichterung für Erst- und Zwischenmeldungen der KWG-Gruppe gilt, ist offen, wir planen ohne sie. Fristen, Klassifizierung, Begründung und Übung beschreibt die Seite Fristen und Ablauf der DORA-Meldepflicht.

Drittparteien: Für Art.-16-Unternehmen gelten Art. 28 bis 30 im Grundsatz vollständig, von der Einstufung vor Vertragsschluss über Ausstiegsstrategien und Konzentrationsrisiko bis zu den Pflichtinhalten nach Art. 30 für alle IKT-Verträge. Laut BaFin müssen deshalb in vielen Fällen Verträge nachverhandelt werden, verlängerte Übergangsfristen gibt es nicht. Was als kritische oder wichtige Funktion gilt, entscheiden Sie mit einer begründeten Funktionsliste, siehe kritische oder wichtige Funktionen einstufen.

Kleinstunternehmen der KWG-Gruppe: Nach § 1a Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 KWG gelten Art. 28 bis 30 für sie nicht, also auch kein Register, keine Ausstiegsstrategien und keine Pflichtvertragsinhalte. Diese Regel steht im KWG und gilt nicht für alle DORA-Kleinstunternehmen. Abhängigkeiten von Dienstleistern ermitteln und in der Geschäftsfortführung abfedern müssen auch Kleinstunternehmen, und für ihren IKT-Fremdbezug bleibt AT 9 MaRisk anwendbar, weil AT 9 nur Dienste ausnimmt, die Art. 28 bis 30 unterliegen (unsere Ableitung aus dem Wortlaut). Wann ein Unternehmen Kleinstunternehmen ist und warum Sie den Status nie unterstellen sollten, steht auf der Seite DORA-Betroffenheit.

Informationsregister: Eingereicht wird jährlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin. Ab wann die KWG-Gruppe erstmals einreicht, regelt keine von uns gelesene Quelle. Wir empfehlen, das Register ab Januar 2027 einreichungsfähig zu führen.

Tests: Art. 24 und 25 DORA enthalten keine Ausnahme für Art.-16-Unternehmen, und die BaFin nennt sie für den vereinfachten Rahmen zusammen mit RTS Art. 36. Nach unserer Lesart gelten sie deshalb auch hier, für die KWG-Gruppe ab 01.01.2027. Dagegen lässt sich anführen, dass Art. 24 Abs. 1 das Testprogramm als Bestandteil des Rahmens nach Art. 6 beschreibt, den Art.-16-Unternehmen gerade nicht anwenden. Ob zusätzlich Art. 24 Abs. 6 greift, also jährliche Tests aller Systeme kritischer oder wichtiger Funktionen, sagt keine gelesene Quelle ausdrücklich, der Wortlaut nimmt nur Kleinstunternehmen aus. Unsere Empfehlung: das Testprogramm einschließlich der jährlichen Tests vorsorglich einplanen, bis eine Klarstellung vorliegt.

Sektorale Vorgaben: Allgemeine, nicht IKT-spezifische Governance-Anforderungen aus dem Aufsichtsrecht bleiben bestehen. Für Institute der KWG-Gruppe gilt daneben die MaRisk (RS 06/2026 (BA)), für Finanzdienstleistungsinstitute nur, soweit nach Größe und Geschäft geboten, insbesondere AT 3, AT 5, AT 7 und AT 9. Die Schnittstellen behandeln wir gesondert.

Welche Dokumente verlangt der RTS?

Der RTS verlangt weniger Dokumente als die BAIT, aber er nennt sie genau. Das Leitungsorgan legt nach RTS Art. 28 Abs. 2 lit. f die Richtlinien und Maßnahmen der Kapitel I bis III fest. Dokumentiert sein müssen nach dem Wortlaut die folgenden Unterlagen. Welche BAIT-Unterlage in welches Dokument übergeht, zeigt die Umbauliste auf der Seite BAIT und DORA.

DokumentFundstelle
Rahmendokument (Geltungsbereich, Bestandteile, Überprüfung)Art. 16 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 DORA
Zuständigkeiten, Informationssicherheitsziele, Budget, Berichtswesen an das LeitungsorganRTS Art. 28 Abs. 2 lit. b, c, e, i
Informationssicherheitsleitlinie und MaßnahmenkatalogRTS Art. 29
Klassifizierung kritischer oder wichtiger Funktionen, Assets und Abhängigkeiten, Liste der Hauptrisiken, BIARTS Art. 28 Abs. 2 lit. d, Art. 30
Risikobewertung mit Toleranzschwellen und AlarmkriterienRTS Art. 31 Abs. 1, 2, 4
ZugangskontrollverfahrenRTS Art. 33
Lösch- und EntsorgungsverfahrenRTS Art. 35 lit. e, f
Plan für IKT-SicherheitstestsRTS Art. 36
Verfahren für Beschaffung, Entwicklung und Wartung, sofern angemessenRTS Art. 37
Projektmanagementverfahren und ÄnderungsverfahrenRTS Art. 38
Geschäftsfortführungsplan mit Wiederherstellungszielen, Datensicherung, EskalationRTS Art. 39
Testdokumentation der GeschäftsfortführungRTS Art. 40 Abs. 3
ÜberprüfungsberichtRTS Art. 41
Prozess für die Behandlung von IKT-Vorfällen, Klassifizierung, Meldungen (für die KWG-Gruppe seit 17.01.2025)Art. 17 bis 19 DORA
Informationsregister, Verträge mit Pflichtinhalten, Ausstiegsstrategien (nicht für Kleinstunternehmen der KWG-Gruppe)Art. 28 Abs. 3, 8, Art. 30 DORA

Was Sie zusätzlich behalten, etwa Richtlinien, die sich im Alltag bewährt haben, entscheiden Sie selbst. Der RTS verbietet keine zusätzliche Dokumentation, er verlangt sie nur nicht.

Wer hat welche Rolle?

Leitungsorgan

Die Aufsichtsmitteilung hebt hervor, dass der vereinfachte Rahmen die Aufgaben des Leitungsorgans stärker betont als die BAIT. Nach RTS Art. 28 Abs. 2 stellt das Institut sicher, dass das Leitungsorgan

  • die Gesamtverantwortung dafür hat, dass der Rahmen im Einklang mit der Risikobereitschaft die Geschäftsstrategie ermöglicht (lit. a),
  • für alle IKT-bezogenen Funktionen klare Aufgaben und Zuständigkeiten festlegt (lit. b),
  • Informationssicherheitsziele und IKT-Anforderungen festlegt (lit. c),
  • Klassifizierung, Liste der Hauptrisiken, BIA und Geschäftsfortführungspläne genehmigt, überwacht und regelmäßig überprüft (lit. d),
  • Budgetmittel zuweist und mindestens jährlich überprüft, auch für Sensibilisierung und Schulung (lit. e),
  • die Richtlinien und Maßnahmen festlegt und umsetzt sowie Verfahren, Protokolle und Tools zum Schutz der Assets bestimmt (lit. f, g),
  • für ausreichende Kenntnisse der Mitarbeiter sorgt (lit. h) und
  • das Berichtswesen an sich selbst nach Häufigkeit, Form und Inhalt festlegt (lit. i).

Die Pflicht zu regelmäßigen speziellen Schulungen der Mitglieder des Leitungsorgans aus Art. 5 Abs. 4 gilt im vereinfachten Rahmen nicht. Wegen der Gesamtverantwortung braucht das Leitungsorgan laut BaFin trotzdem angemessene IKT-Kompetenz, und Art. 16 Abs. 1 lit. h nennt Schulungen für das Management ausdrücklich.

Kontrolle und Revision

Eine eigene IKT-Risikokontrollfunktion wie im Vollrahmen ist nicht vorgeschrieben. RTS Art. 28 Abs. 4 verlangt aber eine angemessene Trennung und Unabhängigkeit von Kontrollfunktionen und internen Revisionsfunktionen. Abs. 5 verlangt eine interne Revision des Rahmens nach dem Revisionsplan durch unabhängige Revisoren mit ausreichenden Kenntnissen im Bereich IKT-Risiken, Abs. 6 die zeitnahe Auswertung kritischer Feststellungen. Die Überprüfung der Einhaltung dürfen Sie nach Abs. 3 an gruppeninterne IKT-Unternehmen oder an Dienstleister auslagern. Die Verantwortung bleibt beim Institut.

Was aus dem ISB wird

Der Informationssicherheitsbeauftragte der BAIT hat im vereinfachten Rahmen laut Aufsichtsmitteilung keine Entsprechung. Seine Aufgaben bleiben: jemand muss die Leitlinie pflegen, die Maßnahmen nach Art. 30 bis 38 steuern, Vorfälle bewerten, die Tests planen und dem Leitungsorgan berichten. Unsere Empfehlung ist, die Rolle unter diesem oder einem neuen Namen zu behalten, ihre Aufgaben nach RTS Art. 28 Abs. 2 lit. b neu zu beschreiben und sie von der internen Revision getrennt zu halten. Ob Sie die Rolle intern oder extern besetzen, entscheiden Sie selbst, die Verantwortung bleibt beim Leitungsorgan. Wie eine externe Besetzung aussieht, beschreibt Blackfort Technology auf der Seite Externer Informationssicherheitsbeauftragter.

Häufige Fehlannahmen

AnnahmeWas stattdessen gilt
„Art. 16 gilt für alle kleinen Finanzunternehmen.“Nur für die genannten Gruppen. Ein kleines Zahlungsinstitut wendet in Deutschland den Vollrahmen an.
„Logging ist im Art.-16-Rahmen nicht vorgeschrieben.“Die Aufsichtsmitteilung nennt keine eigenen Detailvorgaben wie Art. 12 RTS, RTS Art. 33 und 34 lit. f verlangen im vereinfachten Rahmen dennoch Protokollierung.
„Der ISB kann wegfallen, die BAIT-Richtlinien auch.“Die ausdrückliche Vorgabe entfällt, die Aufgaben bleiben. Bis 31.12.2026 gelten die BAIT für die KWG-Gruppe ohnehin vollständig.
„Das Meldewesen beginnt für uns am 01.01.2027.“Für die KWG-Gruppe gilt Kapitel III seit 17.01.2025.
„Wir sind klein, also gelten Art. 28 bis 30 nicht.“Die Ausnahme gilt nur für Kleinstunternehmen der KWG-Gruppe nach Art. 3 Nr. 60 DORA. Den Status prüfen Sie mit Zahlen, unterstellen sollten Sie ihn nie.
„Außer dem Notfalltest muss nichts getestet werden.“RTS Art. 36 verlangt einen Plan für IKT-Sicherheitstests. Das Testprogramm nach Art. 24 und 25 DORA sollten Sie nach unserer Lesart vorsorglich einplanen.

Drei typische Lücken beim Umstieg

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
BAIT-Dokumente nur umbenanntRichtlinien erhalten neue Deckblätter, die Gliederung des RTS wird nicht nachgezogenPflichten ohne BAIT-Vorbild fehlen, etwa Need-to-use, Schutz von Daten während der Verarbeitung, EskalationspläneNachweismatrix Artikel für Artikel ausfüllen und jedes Dokument einem RTS-Artikel zuordnen
Aufgaben verwaistISB-Rolle und Notfallbeauftragter werden mit dem Hinweis „entfällt“ gestrichenniemand berichtet an das Leitungsorgan, Tests und Rezertifizierungen bleiben liegenZuständigkeiten nach RTS Art. 28 Abs. 2 lit. b festlegen, Berichtswesen nach lit. i beschließen
Keine Überprüfung nach schwerwiegenden VorfällenDer Art.-16-Rahmen plant die Überprüfung nur als Jahrestermin, einen Anlass nach schwerwiegenden Vorfällen sieht er nicht vornach einem schwerwiegenden Vorfall bleibt der Rahmen unverändert, und es fehlt der anlassbezogene Überprüfungsbericht, der nach RTS Art. 41 Abs. 2 lit. c ii die Vorfälle mit Ursachenanalyse auflistetÜberprüfung nach Art. 16 Abs. 2 als festen Schritt im Vorfallprozess verankern, mit Auslöser, Zuständigkeit und Bericht an das Leitungsorgan

Lücken und Abhilfe sind unsere fachliche Einordnung. Ob eine Pflicht im Einzelfall gilt, bleibt eine Rechtsfrage.

Fahrplan bis zum 01.01.2027

Für die KWG-Gruppe gelten der vereinfachte Rahmen und Art. 28 bis 30 ab dem 01.01.2027 ohne weitere Übergangsfrist. Wer im November 2026 beginnt, sollte in dieser Reihenfolge vorgehen (unser Vorschlag):

ZeitraumSchrittErgebnis
bis Mitte November 2026Einstufung bestätigen: Art.-16-Gruppe, Kleinstunternehmen ja oder nein (beide Kriterien), Meldeprozess seit 2025 vorhandenEinstufungsvermerk
November 2026kritische oder wichtige Funktionen, Assets, Dienstleister und Abhängigkeiten erfassen
BIA und Wiederherstellungsziele aktualisieren
Funktionsliste, Abhängigkeitsübersicht, BIA-Entwurf
November bis Dezember 2026Dokumentenset aus dem BAIT-Bestand umbauen: Rahmendokument, Leitlinie, Maßnahmenkatalog, Zugangs-, Änderungs- und Projektverfahren, Geschäftsfortführungsplan, TestplanEntwürfe, Nachweismatrix mit Status
Dezember 2026IKT-Verträge gegen Art. 30 prüfen, Nachverhandlungen anstoßen
Informationsregister aufbauen (nicht für Kleinstunternehmen der KWG-Gruppe)
Vertragsliste mit Abweichungen, Register
Dezember 2026Beschlüsse des Leitungsorgans: Zuständigkeiten, Informationssicherheitsziele, Klassifizierung mit Funktionsliste, Hauptrisiken, BIA, Budget, BerichtswesenBeschlussprotokoll, beschlossene Funktionsliste und BIA
bis 31.12.2026BAIT weiter einhalten, keine BAIT-Regelung vorzeitig außer Kraft setzen-
ab 01.01.2027Betrieb nach dem Jahreskalender, offene Punkte mit Verantwortlichen und Terminen in einem Maßnahmenplan führenMaßnahmenplan, erste Nachweise
bis Januar 2027Geschäftsfortführungsplan fertigstellen und vom Leitungsorgan genehmigen lassenbeschlossener Geschäftsfortführungsplan
1. Quartal 2027Wiederherstellungs- und Meldeübung im neuen Rahmen (wer kann, übt schon 2026 einmal vorab)Übungsprotokolle, Bericht an das Leitungsorgan

Ein Maßnahmenplan ersetzt keine Pflicht, die ab 01.01.2027 gilt. Er zeigt aber, dass Lücken erkannt und mit Termin geschlossen werden, und er ist die Grundlage für den ersten Überprüfungsbericht.

Jahreskalender für das erste Betriebsjahr

Feste Mindestturnusse nennt der RTS nur für die Budgetüberprüfung (jährlich) und den Test der Geschäftsfortführungspläne (jährlich oder bei größeren Änderungen). Das Register wird jährlich eingereicht. Alle anderen Monate sind unser Vorschlag für ein Institut, dessen Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.

Monat 2027AufgabeFundstelleNachweis
JanuarBerichtswesen an das Leitungsorgan aufnehmen, Informationsregister prüfen und Einreichungstermin klärenRTS Art. 28 Abs. 2 lit. i, Art. 28 Abs. 3 DORAerster Bericht, Registerauszug
FebruarIKT-Risikobewertung mit ToleranzschwellenRTS Art. 31Risikoregister, Protokoll
MärzRezertifizierung der Zugangsrechte, privilegierte Konten zuerstRTS Art. 33 lit. eunterschriebene Listen
bis MärzMeldeübung: Klassifizierung und Erstmeldung an einem Szenario durchspielen
Test des Geschäftsfortführungsplans mit Wiederherstellung einer kritischen Funktion
Art. 17 bis 19 DORA
RTS Art. 40
Übungsprotokolle, Mängelmeldung an das Leitungsorgan
MaiSicherheitstests nach Testplan, Befunde mit FristRTS Art. 36
Art. 24, 25 DORA
Testbericht, Maßnahmenliste
JuliDienstleisterüberprüfung: Berichte, Prüfnachweise, Vertragsstand, AusstiegsstrategienArt. 28 bis 30 DORABewertungsbogen je Dienstleister
SeptemberSensibilisierung und Schulung für Personal und ManagementArt. 16 Abs. 1 lit. h DORATeilnahmeliste
OktoberIKT-Prüffeld der internen Revision nach RevisionsplanRTS Art. 28 Abs. 5, 6Revisionsbericht, Maßnahmenverfolgung
NovemberBudget überprüfen
Klassifizierung, Hauptrisiken und BIA überprüfen
RTS Art. 28 Abs. 2 lit. d, eBeschlussprotokoll
DezemberÜberprüfung des Rahmens, Bericht nach Art. 41 zur GenehmigungArt. 16 Abs. 2 DORA, RTS Art. 41Überprüfungsbericht
laufendautomatisierte Schwachstellensuche und Patches, Protokollauswertung, Vorfallklassifizierung, Änderungsverfahren, RegisterpflegeRTS Art. 34, 38, Art. 17, 18 und 28 Abs. 3 DORABerichte, Änderungsprotokoll, Registerhistorie

Wie wir unterstützen

Für Institute im vereinfachten Rahmen bieten wir zwei Wege an. Die DORA-Gap-Analyse legt die Nachweismatrix über Ihren Bestand und liefert einen Maßnahmenplan. Das Umstiegspaket von der BAIT auf Art. 16 setzt den Umbau mit festem Grundumfang um, bis zur Übergabe der Nachweise. Die Art.-16-Gap-Analyse wird darauf angerechnet, Einzelheiten im Angebot. Verantwortlicher Berater ist Christian Gebhardt, Gründer und Geschäftsführer von Blackfort Technology. Die Einordnung auf dieser Seite ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Muss die Geschäftsleitung die Informationssicherheitsleitlinie genehmigen?+
Nach der Aufsichtsmitteilung muss sie die Leitlinie nach RTS Art. 29 nicht genehmigen, sie muss aber die Ziele der Informationssicherheit festlegen (RTS Art. 28 Abs. 2 lit. c). Genehmigen muss sie Klassifizierung, Hauptrisiken, BIA und Geschäftsfortführungspläne. In der Praxis spricht wenig dagegen, die Leitlinie mit den Zielen zusammen zu beschließen.
Wie oft muss der vereinfachte Rahmen überprüft werden?+
Art. 16 Abs. 2 verlangt eine regelmäßige Überprüfung und eine Überprüfung nach schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen, ohne festen Turnus. Fest sind nur die jährliche Budgetüberprüfung und der mindestens jährliche Test der Geschäftsfortführungspläne. Wir empfehlen eine jährliche Überprüfung mit Bericht nach RTS Art. 41.
Gilt TLPT im vereinfachten Rahmen?+
Nein. Art. 26 Abs. 1 DORA nimmt die Unternehmen nach Art. 16 Abs. 1 aus, für die KWG-Gruppe schließt § 1a Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 KWG die Art. 26 und 27 aus. Den Testplan nach RTS Art. 36 brauchen Sie aber, und das Testprogramm nach Art. 24 und 25 sollten Sie nach unserer Lesart vorsorglich einplanen.
Reicht es, die Aufsichtsmitteilung vom 21.08.2025 abzuarbeiten?+
Sie ist eine gute Gliederungshilfe, aber nach eigener Aussage keine verbindliche Auslegung. Beim Logging ist sie knapp, RTS Art. 33 und 34 lit. f verlangen trotzdem Protokollierung. Prüfen Sie jede Anforderung gegen Art. 16 DORA und RTS Art. 28 bis 41, die Nachweismatrix auf dieser Seite folgt genau dieser Gliederung.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).