DORA-Readiness

DORA

DORA-Betroffenheit prüfen: Vollrahmen, Art. 16 oder keiner

Der Anwendungsbereich von DORA umfasst die 20 Arten von Finanzunternehmen aus Art. 2 Abs. 1 DORA und in Deutschland zusätzlich Institute, die das FinmadiG einbezieht, etwa Factoring- und Leasinginstitute. Ob der Vollrahmen nach Art. 5 bis 15 oder der vereinfachte Rahmen nach Art. 16 gilt, hängt an der Art des Unternehmens und an der Rechtsquelle, die Größe allein entscheidet es nicht. Diese Seite gilt für beide Rahmen und führt bis zum fertigen Einstufungsvermerk.

Heller Besprechungstisch mit aufgeschlagener Akte, einem blauen Ordner und einem Kugelschreiber im Tageslicht

Stand: 2026-11-06

Die Einstufung beantwortet zwei Fragen: Gilt DORA für Ihr Unternehmen, und wenn ja, in welchem Rahmen? DORA ist die Verordnung (EU) 2022/2554, sie gilt seit dem 17.01.2025 unmittelbar. Was im vereinfachten Rahmen im Einzelnen zu tun ist, beschreibt die Seite Art. 16 DORA: vereinfachter Rahmen.

Anwendungsbereich nach Art. 2 DORA: wen nennt die Verordnung?

Art. 2 Abs. 1 DORA zählt 21 Arten von Unternehmen auf. Die ersten 20 (lit. a bis t) heißen zusammen „Finanzunternehmen“ (Art. 2 Abs. 2). Nur sie trifft der Pflichtenkatalog der Verordnung.

lit.Art des Unternehmenslit.Art des Unternehmens
aKreditinstitutekVerwalter alternativer Investmentfonds
bZahlungsinstitute, auch nach PSD2 ausgenommenelVerwaltungsgesellschaften
cKontoinformationsdienstleistermDatenbereitstellungsdienste
dE-Geld-Institute, auch nach der E-Geld-Richtlinie ausgenommenenVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
eWertpapierfirmenoVersicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler, Vermittler in Nebentätigkeit
fAnbieter von Krypto-Dienstleistungen nach MiCA, Emittenten wertreferenzierter TokenpEinrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)
gZentralverwahrerqRatingagenturen
hzentrale GegenparteienrAdministratoren kritischer Referenzwerte
iHandelsplätzesSchwarmfinanzierungsdienstleister
jTransaktionsregistertVerbriefungsregister

Der 21. Eintrag (lit. u) sind IKT-Drittdienstleister, die keine Finanzunternehmen sind (siehe unten). „Kreditinstitut“ in lit. a meint das CRR-Kreditinstitut: Wer Einlagen- und Kreditgeschäft betreibt, fällt laut BaFin seit dem 17.01.2025 direkt unter DORA. Ein Institut nach KWG ohne diese Kombination, etwa eine Bürgschaftsbank, ist über die nationale Erweiterung erfasst.

Welche Ausnahmen gibt es nach Art. 2 Abs. 3?

Für sechs Gruppen gilt DORA trotz ihrer Art nicht:

Art. 2 Abs. 3Ausgenommen sind
lit. aVerwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AIFM-Richtlinie (registrierte kleine Verwalter)
lit. bVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Art. 4 Solvency II, also Unternehmen, die wegen ihres geringen Volumens nicht unter Solvency II fallen
lit. cEbAV, deren Altersversorgungssysteme insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärter haben (deutscher Artikeltext, zur englischen Fassung siehe unten)
lit. dnach Art. 2 und 3 MiFID II ausgenommene Personen
lit. eVersicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Vermittler in Nebentätigkeit, die Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind
lit. fPostgiroämter im Sinne der CRD

Versicherungsvermittler sind damit nur oberhalb der Größenklassen aus Art. 3 Nr. 60, 63 und 64 erfasst.

Achtung bei lit. c: Der deutsche Artikeltext sagt „weniger als 15 Versorgungsanwärtern“, die englische Fassung „not more than 15 members“, und auch Erwägungsgrund 39 spricht in der deutschen Fassung von „nicht mehr als 15“. Bei genau 15 Versorgungsanwärtern ist deshalb offen, ob DORA gilt. Alle Sprachfassungen sind gleich verbindlich. Diesen Grenzfall sollten Sie rechtlich klären lassen.

Auch wer nicht unter DORA fällt, ist nicht frei von IT-Anforderungen: Beaufsichtigte Unternehmen außerhalb von DORA müssen IKT- und Cyberrisiken laut BaFin im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation angemessen behandeln.

Entscheidungsbaum zur DORA-Betroffenheit in fünf Schritten. Schritt 1: Gehört das Unternehmen zu einer Art aus Art. 2 Abs. 1 lit. a bis t DORA? Wenn nein, weiter mit Schritt 4. Schritt 2: Greift eine Ausnahme nach Art. 2 Abs. 3, etwa EbAV unter 15 Versorgungsanwärtern (deutscher Text, Grenzfall 15 offen), kleine Versicherer nach Art. 4 Solvency II oder kleine und mittlere Versicherungsvermittler? Wenn ja: DORA gilt nicht. Schritt 3: Kleines und nicht verflochtenes Wertpapierinstitut oder kleine EbAV mit 15-99 Versorgungsanwärtern? Wenn ja: Art. 16, sonst Vollrahmen nach Art. 5 bis 15. Schritt 4: Nationale Erweiterung. KfW nach der KfW-Verordnung und Landesförderbanken nach § 1a Abs. 2 KWG: Vollrahmen. Übrige Institute nach § 1a Abs. 2a KWG, etwa Factoring, Finanzierungsleasing, Bürgschaftsbanken: Art. 16 ab 01.01.2027, Meldewesen seit 17.01.2025. Versicherungsholdings nach § 293 Abs. 5 VAG: Art. 16. Sonst: DORA gilt nicht. Schritt 5: Kleinstunternehmen nach Art. 3 Nr. 60 mit beiden Zahlen prüfen, nie unterstellen. Ergebnis im Einstufungsvermerk festhalten.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Entscheidungsbaum zur Einstufung. Quellen: DORA Art. 2, 3 und 16, KWG § 1a Abs. 2 und 2a, § 65a Abs. 3, KfWV § 3, VAG § 293 Abs. 5, BaFin-Aufsichtsmitteilung vom 21.08.2025. Stand 06.11.2026, eigene Darstellung.

Wen bezieht das FinmadiG zusätzlich ein?

Das deutsche Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) erweitert den Kreis über das KWG, die KfW-Verordnung und das VAG. Diese Unternehmen stehen nicht in Art. 2 DORA, wenden die Verordnung aber an:

WerVorschriftRahmenSeit wann
Landesförderbanken§ 1a Abs. 2 KWGVollrahmen Art. 5 bis 15, als wären sie CRR-Kreditinstitute§ 65a Abs. 3 KWG nennt für sie keine Übergangsfrist
KfWKfW-Verordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 2 Nr. 8, § 3 Nr. 16-18 KfWV), so zugeordnet in der BaFin-Aufsichtsmitteilung vom 21.08.2025Vollrahmen Art. 5 bis 15in der Aufsichtsmitteilung nicht gesondert genannt
alle übrigen Institute nach § 1 Abs. 1b KWG, die nicht schon nach Art. 2 erfasst sind. Laut BaFin insbesondere Bürgschaftsbanken, Factoring- und Finanzierungsleasinginstitute, Kryptowertpapierregisterführer, Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, Drittstaatenzweigstellen nach § 53 KWG§ 1a Abs. 2a i. V. m. § 65a Abs. 3 KWGArt. 16 statt Art. 5 bis 15, kein TLPT, Kleinstunternehmen ohne Art. 28 bis 30Meldewesen (Kapitel III) seit 17.01.2025, alles Übrige ab 01.01.2027. Bis 31.12.2026 gelten die BAIT
Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 7 Nr. 31 VAG und Unternehmen nach § 293 Abs. 4 VAG§ 293 Abs. 5 VAGArt. 16 statt Art. 5 bis 15§ 293 Abs. 5 VAG nennt keine Übergangsfrist

Die Institute nach § 1a Abs. 2a KWG nennen wir hier kurz KWG-Gruppe. Für sie läuft der Wechsel in zwei Stufen: Vorfälle melden sie schon seit Januar 2025 nach DORA (siehe IKT-Vorfälle melden), den Risikomanagementrahmen stellen sie zum 01.01.2027 von der BAIT auf Art. 16 um. Mit Ablauf des 31.12.2026 hebt die BaFin die BAIT vollständig auf. Folgefragen für Factoring- und Leasinginstitute beantwortet die Seite DORA für Factoring und Leasing.

Offen ist die Lage der Finanzholdings. Sie fallen laut BaFin weder heute unter DORA noch in die KWG-Gruppe, für sie gelten die BAIT. Was ab dem 01.01.2027 gilt, ergibt sich aus den von uns geprüften Quellen nicht. Klären Sie das mit der Aufsicht.

Welcher Rahmen gilt: voll, Art. 16 oder keiner?

Nach DORA selbst fallen in Deutschland nur zwei Gruppen unter Art. 16: kleine und nicht verflochtene Wertpapierinstitute (Art. 3 Nr. 34) und kleine EbAV (Art. 3 Nr. 53). Die übrigen Gruppen aus Art. 16 Abs. 1 laufen in Deutschland leer. Deutschland hat die Ausnahmen der Zahlungsdienste- und der E-Geld-Richtlinie nicht genutzt, und KfW und Landesförderbanken, die nach der CRD ausgenommen sind, unterwirft das FinmadiG dem Vollrahmen. Zahlungs- und E-Geld-Institute wenden deshalb auch als kleine Institute den Vollrahmen an. Frühere Adressaten der ZAIT und der KAIT fallen laut BaFin nicht unter Art. 16.

Rahmennach DORAnach FinmadiG
Vollrahmen Art. 5 bis 15alle Finanzunternehmen nach Art. 2, die weder ausgenommen sind noch unter Art. 16 fallen, unter anderem CRR-Kreditinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherer unter Solvency II, EbAV ab 100 Versorgungsanwärtern, große VersicherungsvermittlerKfW (KfW-Verordnung), Landesförderbanken (§ 1a Abs. 2 KWG)
vereinfachter Rahmen Art. 16kleine und nicht verflochtene Wertpapierinstitute, EbAV mit 15-99 Versorgungsanwärtern (nach der englischen Fassung 16-99)KWG-Gruppe nach § 1a Abs. 2a KWG (ab 01.01.2027), Versicherungsholdings nach § 293 Abs. 5 VAG
DORA gilt nichtAusnahmen nach Art. 2 Abs. 3Finanzholdings: BAIT bis 31.12.2026, danach offen

Die EbAV-Staffel

Für EbAV ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 lit. c, Art. 3 Nr. 53 und Art. 16 Abs. 1 eine Staffel nach der Zahl der Versorgungsanwärter aller Altersversorgungssysteme zusammen. Nach dem deutschen Artikeltext gilt DORA unter 15 nicht, von 15-99 gilt Art. 16, ab 100 der Vollrahmen. Nach der englischen Fassung begänne Art. 16 erst bei 16 (siehe Hinweis zu lit. c).

Entscheidungsbaum

Gehen Sie die Fragen der Reihe nach durch:

SchrittFrageJaNein
1Gehört das Unternehmen nach seiner Erlaubnis zu einer Art aus Art. 2 Abs. 1 lit. a bis t?weiter mit 2weiter mit 4
2Greift eine Ausnahme nach Art. 2 Abs. 3 lit. a bis f?DORA gilt nichtweiter mit 3
3Ist es ein kleines und nicht verflochtenes Wertpapierinstitut (Art. 3 Nr. 34) oder eine EbAV mit 15-99 Versorgungsanwärtern (Art. 3 Nr. 53, Grenzfall 15 siehe lit. c)?Art. 16Vollrahmen
4aIst es die KfW (KfW-Verordnung) oder eine Landesförderbank (§ 1a Abs. 2 KWG)?Vollrahmenweiter mit 4b
4bIst es ein Institut nach § 1 Abs. 1b KWG (§ 1a Abs. 2a KWG)?Art. 16 ab 01.01.2027, Meldewesen seit 17.01.2025, kein TLPTweiter mit 4c
4cIst es eine Versicherungsholding oder ein Unternehmen nach § 293 Abs. 4 VAG?Art. 16DORA gilt nicht (Finanzholdings: siehe oben)
5Bei jedem Ergebnis mit DORA: Ist das Unternehmen Kleinstunternehmen nach Art. 3 Nr. 60?mit beiden Zahlen prüfen und festhalten, nie unterstellen (nächster Abschnitt)

Hat ein Unternehmen mehrere Erlaubnisse, etwa Factoring und Zahlungsdienste, ordnen Sie jede Erlaubnis zu. Fällt eine davon unter Art. 2 Abs. 1, ist das Unternehmen als Ganzes direkt erfasst, bei einem Zahlungsinstitut im Vollrahmen, auch mit seinem Factoringgeschäft. § 1a Abs. 2a KWG greift dann nach seinem Wortlaut nicht, weil Satz 1 nur Institute erfasst, die nicht schon nach Art. 2 DORA im Anwendungsbereich liegen. Das ist unsere Lesart des Wortlauts. Lassen Sie sie im Einzelfall rechtlich bestätigen.

Wann ist ein Unternehmen Kleinstunternehmen, und warum darf man es nicht unterstellen?

Kleinstunternehmen ist nach Art. 3 Nr. 60 ein Finanzunternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen „Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 2 Mio. EUR nicht überschreitet“. Handelsplätze, zentrale Gegenparteien, Transaktionsregister und Zentralverwahrer sind nie Kleinstunternehmen.

DORA knüpft an den Status einzelne Erleichterungen, etwa beim Überprüfungsturnus im Vollrahmen (Art. 6 Abs. 5). Für die KWG-Gruppe gelten Art. 28 bis 30 bei Kleinstunternehmen gar nicht, damit auch nicht das Informationsregister (§ 1a Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 KWG). Diese Sonderregel gilt nur für diese Gruppe. Prüfen Sie den Status deshalb mit Belegen, aus drei Gründen:

  • Zwei Bedingungen: Weniger als zehn Beschäftigte reichen nicht, auch das Finanzkriterium muss erfüllt sein.
  • Unklarer Wortlaut: Deutsch heißt es „Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme“, englisch „and/or“. Ob ein Wert unter 2 Mio. EUR genügt oder beide darunter liegen müssen, ist sprachlich offen.
  • Bilanzsumme: Institute mit nennenswertem Forderungs- oder Leasingbestand liegen nach unserer Einschätzung typischerweise über 2 Mio. EUR (Branchenzahlen nicht ausgewertet).

Unsere Empfehlung: Halten Sie Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme mit Stichtag und Quelle fest. Gut begründet ist der Status, wenn weniger als zehn Personen beschäftigt sind und keiner der beiden Finanzwerte 2 Mio. EUR überschreitet. Überschreitet einer die Grenze, planen Sie vorsorglich ohne die Erleichterung und lassen Sie die Frage rechtlich klären.

Sind IKT-Dienstleister von DORA betroffen?

IKT-Drittdienstleister stehen zwar in Art. 2 Abs. 1 lit. u, sind nach Art. 2 Abs. 2 aber keine Finanzunternehmen. Laut BaFin betrifft DORA sie indirekt, weil ihre Finanzkunden bei der Vertragsgestaltung bestimmte Anforderungen berücksichtigen müssen. Nach DORA sind sie nicht meldepflichtig, eigene Meldepflichten etwa nach NIS2 oder TKG können bestehen. Unmittelbar gilt der Überwachungsrahmen nach Kapitel V Abschnitt II nur für Dienstleister, die die Europäischen Aufsichtsbehörden nach Art. 31 DORA als kritisch eingestuft haben.

Gilt NIS2 zusätzlich?

Ob ein Finanzunternehmen zugleich NIS2-Einrichtung ist, prüfen Sie gesondert nach § 28 BSIG (siehe NIS2-Readiness: NIS2-Betroffenheit prüfen). Ist es das, nimmt § 28 Abs. 6 BSIG es von den §§ 30 bis 32, 35, 36, 38 und 39 BSIG aus, die Registrierung nach § 33 kann bleiben. Für die KWG-Gruppe ergibt sich diese Ausnahme ab dem 01.01.2027 aus dem Wortlaut, für die Zeit davor ist sie nicht belegt.

DORA-Check: zehn Fragen zur ersten Einordnung

Die Fragen folgen dem Entscheidungsbaum. Das Ergebnis ist eine erste Einordnung, keine Prüfung und keine Rechtsberatung.

  1. Welche Erlaubnisse hat das Unternehmen, und welcher Art aus Art. 2 Abs. 1 DORA entspricht jede davon?
  2. Betreibt es das Einlagen- und das Kreditgeschäft (dann CRR-Kreditinstitut)?
  3. Greift eine der Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 3 lit. a, b, d oder f?
  4. Ist es Versicherungsvermittler, und wenn ja: Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen nach Art. 3 Nr. 60, 63, 64?
  5. Ist es eine EbAV, und wie viele Versorgungsanwärter haben alle Systeme zusammen?
  6. Ist es eine Wertpapierfirma, die die Bedingungen von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt?
  7. Ist es die KfW oder eine Landesförderbank?
  8. Ist es ein Institut nach § 1 Abs. 1b KWG, das nicht schon unter Art. 2 DORA fällt, zum Beispiel Factoring, Finanzierungsleasing oder Bürgschaftsbank?
  9. Ist es eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ein Unternehmen nach § 293 Abs. 4 VAG?
  10. Wie hoch waren Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme zum letzten Stichtag?

Ergibt sich aus Frage 1 bis 9 kein eindeutiges Ergebnis, etwa bei mehreren Erlaubnissen oder einer EbAV mit genau 15 Versorgungsanwärtern, ist das ein Fall für die rechtliche Prüfung.

Beispiel: Einstufungsvermerk eines Factoringinstituts

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Die Muster-Factoring GmbH kauft Forderungen mittelständischer Kunden an. Sie hat 23 Beschäftigte, eine Bilanzsumme von 61 Mio. EUR und Umsatzerlöse von 9,6 Mio. EUR. Einlagen nimmt sie nicht an, Zahlungsdienste erbringt sie nicht. Bisher wendet sie die BAIT an. Die Einstufung hält sie im September 2026 fest:

PrüfpunktFeststellungBeleg im UnternehmenFundstelle
ErlaubnisFactoring als Finanzdienstleistung, keine weitere ErlaubnisErlaubnisbescheid der BaFin§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG
Art. 2 Abs. 1 DORAkeine der Arten lit. a bis t (kein Einlagen- und Kreditgeschäft, keine Zahlungsdienste, kein E-Geld, keine Wertpapierdienstleistungen), Ausnahmen nach Abs. 3 damit ohne BelangErlaubnisbescheid, GeschäftsmodellArt. 2 Abs. 1, Abs. 2 DORA
Nationale ErweiterungFinanzdienstleistungsinstitut und damit Institut nach § 1 Abs. 1b KWG, nicht nach Art. 2 erfasst: DORA gilt, als wäre es ein CRR-Kreditinstitut-§ 1a Abs. 2a Satz 1 KWG
RahmenArt. 16 statt Art. 5 bis 15, TLPT nach Art. 26 und 27 gilt nicht-§ 1a Abs. 2a Satz 2 Nr. 1, 2 KWG
ZeitpunkteMeldewesen nach Kapitel III seit 17.01.2025 (Meldeprozess besteht). Art. 16 und übrige Pflichten ab 01.01.2027, BAIT bis 31.12.2026Meldeverfahren, Umstellungsplan§ 1a Abs. 2a i. V. m. § 65a Abs. 3 KWG
Kleinstunternehmennein: 23 Beschäftigte (nicht unter zehn), Bilanzsumme 61 Mio. EUR und Umsatzerlöse 9,6 Mio. EUR (beide über 2 Mio. EUR), Stichtag 31.12.2025Jahresabschluss 2025, PersonalstatistikArt. 3 Nr. 60 DORA
Folge für DrittparteienArt. 28 bis 30 gelten ab 01.01.2027, damit auch das Informationsregister nach Art. 28 Abs. 3Dienstleisterliste aus dem BAIT-Bestand§ 1a Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 KWG (greift nicht)
NIS2gesondert geprüftNIS2-Prüfvermerk§ 28 BSIG
ErgebnisDORA gilt, vereinfachter Rahmen nach Art. 16 ab 01.01.2027, kein Kleinstunternehmen--
Wiederholungjährlich nach Feststellung des Jahresabschlusses, außerdem bei neuer Erlaubnis oder Änderung des GeschäftsmodellsTermin im Compliance-Kalendereigene Festlegung
Erstellt / freigegebenInformationssicherheitsbeauftragter / Geschäftsleitung, 15.09.2026Unterschrift-

Bei einem kleineren Institut müsste der Vermerk beide Finanzwerte und die offene Lesart von „bzw.“ ausdrücklich behandeln, denn an der Kleinstunternehmen-Zeile hängt das Informationsregister.

Drei typische Lücken bei der Einstufung

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Art. 16 aus der Größe abgeleitet„Wir sind klein“ gilt als Begründung, Erlaubnis und Rechtsquelle werden nicht geprüftein Zahlungsinstitut plant nur den vereinfachten Rahmen, obwohl der Vollrahmen giltEinstufung nach Erlaubnis und Rechtsquelle mit dem Entscheidungsbaum, Ergebnis im Vermerk
Kleinstunternehmen-Status angenommennur die Beschäftigtenzahl gezählt, Finanzwerte und Wortlaut nicht geprüftArt. 28 bis 30 und Informationsregister fehlen im Plan für 2027beide Finanzwerte mit Stichtag festhalten, bei Zweifel ohne Erleichterung planen
Meldewesen übersehen„DORA gilt für uns erst 2027“kein Verfahren für schwerwiegende IKT-Vorfälle, obwohl es seit 17.01.2025 giltKlassifizierung und Meldeweg einrichten und üben, siehe IKT-Vorfälle melden

Lücken und Abhilfe sind unsere fachliche Einordnung. Die Einstufung im Einzelfall bleibt eine Rechtsfrage. Bei Zweifeln, etwa bei mehreren Erlaubnissen oder Grenzfällen beim Kleinstunternehmen, lassen Sie sie rechtlich prüfen.

Wie es nach der Einstufung weitergeht

Steht fest, dass Art. 16 gilt, zeigt die Seite zum vereinfachten Rahmen nach Art. 16, welche Pflichten aus Art. 16 und den RTS Art. 28 bis 41 folgen. Was davon in Ihren BAIT-Unterlagen schon steckt, zeigt das BAIT-DORA-Mapping. Wo Ihr Institut steht, klärt die DORA-Gap-Analyse, auch im Vollrahmen. Den Umstieg zum 01.01.2027 mit festem Grundumfang bietet das Umstiegspaket von der BAIT auf Art. 16.

Häufige Fragen

Gilt Art. 16 für alle kleinen Finanzunternehmen?+
Nein. In Deutschland gilt Art. 16 nur für kleine und nicht verflochtene Wertpapierinstitute, EbAV mit 15-99 Versorgungsanwärtern (nach der englischen Fassung 16-99), die KWG-Gruppe nach § 1a Abs. 2a KWG (ab 01.01.2027) und Versicherungsholdings nach § 293 Abs. 5 VAG. Zahlungs- und E-Geld-Institute wenden auch als kleine Institute den Vollrahmen an.
Wann sollten wir die Einstufung wiederholen?+
Wir empfehlen, den Einstufungsvermerk jährlich nach Feststellung des Jahresabschlusses zu prüfen, außerdem bei jeder neuen Erlaubnis und bei einer Änderung des Geschäftsmodells. Liegen Beschäftigtenzahl oder Finanzwerte nahe an den Grenzen für Kleinstunternehmen, gehört der Abgleich in jede Prüfung. Der Rhythmus ist unsere Empfehlung.
Wir haben weniger als zehn Beschäftigte. Sind wir Kleinstunternehmen?+
Nicht allein deshalb. Art. 3 Nr. 60 verlangt zusätzlich, dass Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme 2 Mio. EUR nicht überschreiten, und der Wortlaut lässt offen, ob einer der beiden Werte genügt. Halten Sie alle drei Zahlen mit Stichtag fest. Überschreitet einer der beiden Finanzwerte die Grenze, planen Sie vorsorglich ohne die Erleichterung und lassen Sie die Frage klären.
Was gilt ab 2027 für Finanzholdings?+
Das ist offen. Laut BaFin gelten für Finanzholdings bis zum 31.12.2026 die BAIT. Was danach gilt, beantworten die von uns geprüften Quellen nicht. Klären Sie das mit der Aufsicht.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).