DORA-Readiness

DORA

Level-2-Landkarte zu DORA: jede RTS, jede ITS und die Leitlinien

Zu DORA gibt es Stand 06.11.2026 zwölf Level-2-Rechtsakte: zehn Delegierte Verordnungen, davon acht RTS, und zwei Durchführungsverordnungen (ITS). Dazu kommen zwei gemeinsame Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden. Die Landkarte ordnet jeden Text dem DORA-Kapitel zu und sagt, ob er im Vollrahmen, im vereinfachten Rahmen nach Art. 16 oder nur für Aufsicht und Dienstleister gilt.

Langer, dunkler Archivgang zwischen hohen Stahlregalen mit gleichförmigen dunkelblauen Archivboxen, warmes Licht von oben

Stand: 2026-11-06

Was zählt zu Level 2, und wie verbindlich ist es?

Level 2 sind die Rechtsakte, mit denen die Kommission DORA auf Grundlage einzelner Ermächtigungen in der Verordnung ergänzt. Delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen gelten wie DORA unmittelbar. Was RTS und ITS sind und welche Rechtsakte für die meisten Finanzunternehmen zählen, steht im Rechtsüberblick auf der Seite DORA-Verordnung. Diese Seite ergänzt den Überblick um die vollständige Liste mit Fundstelle, Artikelbezug und Rahmen.

Eigene Konkretisierungsrundschreiben der BaFin gibt es nicht, den Grund nennt ebenfalls die Seite DORA-Verordnung. Neben den Verordnungen stehen zwei gemeinsame Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA), wie verbindlich sie sind, beantworten die Fragen unten.

Wie haben wir die Liste geprüft?

Am 06.11.2026 haben wir im Amtsblatt der EU (Cellar-Datenbank) alle Rechtsakte abgefragt, die auf DORA gestützt sind. Das Ergebnis sind genau die zwölf Rechtsakte unten. Titel, Datum, Veröffentlichung und Ermächtigung haben wir am deutschen Amtstext gelesen. Für DORA und die zwölf Rechtsakte ist kein Änderungsrechtsakt verzeichnet. Es gibt aber Berichtigungen, vier davon betreffen die deutsche Fassung (Tabelle weiter unten).

Alle Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen treten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Eine Ausnahme mit späterem Termin enthält die Delegierte Verordnung 2024/1502: Das Unterkriterium 1.4 wendet die federführende Überwachungsbehörde erst ab dem 16.01.2025 an.

Landkarte der Level-2-Texte zu DORA nach Kapiteln. Kapitel II IKT-Risikomanagement: Delegierte Verordnung 2024/1774, Titel II Vollrahmen, Titel III vereinfachter Rahmen nach Art. 16. Kapitel III Vorfälle: Delegierte Verordnungen 2024/1772 und 2025/301, Durchführungsverordnung 2025/302, beide Rahmen. Kapitel IV Tests: Delegierte Verordnung 2025/1190 zu TLPT, nur bestimmte Finanzunternehmen im Vollrahmen. Kapitel V Abschnitt I Drittparteien: Durchführungsverordnung 2024/2956 und Delegierte Verordnung 2025/532 für beide Rahmen, Delegierte Verordnung 2024/1773 nur Vollrahmen. Kapitel V Abschnitt II Überwachungsrahmen: Delegierte Verordnungen 2024/1502, 2024/1505, 2025/295 und 2025/420 für Aufsicht und kritische IKT-Drittdienstleister. Leitlinien: JC 2024 34 zu Kosten und Verlusten (Vollrahmen), JC/GL/2024/36 zur Zusammenarbeit der Behörden.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Zwölf Rechtsakte und zwei Leitlinien nach DORA-Kapitel und Rahmen. Quelle: Amtsblatt der EU (Cellar-Abfrage), ESA-Leitlinien JC 2024 34 und JC/GL/2024/36, Stand 06.11.2026, eigene Darstellung.

Die Landkarte: alle Level-2-Texte nach DORA-Kapitel

Lesehinweis: „vom“ ist das Datum des Rechtsakts, „ABl.“ das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt. „Grundlage“ ist die Ermächtigung, auf die sich der Rechtsakt selbst stützt, so zitiert wie in seinem Eingang. Bei Art. 20 zählen die Rechtsakte dabei die Unterabsätze als Absätze. „Konkretisiert“ nennt die DORA-Artikel, deren Pflichten er ausfüllt. Die Nummer verlinkt den deutschen Text auf EUR-Lex.

Kapitel II: IKT-Risikomanagement

Rechtsaktvom / ABl.GegenstandGrundlage / konkretisiertRahmenVertiefung
Delegierte VO (EU) 2024/1774 (RTS)13.03.2024 / 25.06.2024Tools, Methoden, Prozesse und Richtlinien für das IKT-Risikomanagement, Titel II (Art. 2-27) und vereinfachter Rahmen, Titel III (Art. 28-41)Art. 15 und Art. 16 Abs. 3 / Art. 5-15 (Titel II), Art. 16 Abs. 1 (Titel III)Titel II: Vollrahmen. Titel III: Art. 16IKT-Risikomanagement, Art. 16

Kapitel III: IKT-bezogene Vorfälle

Rechtsaktvom / ABl.GegenstandGrundlage / konkretisiertRahmenVertiefung
Delegierte VO (EU) 2024/1772 (RTS)13.03.2024 / 25.06.2024Klassifizierung von Vorfällen und Cyberbedrohungen, Wesentlichkeitsschwellen, Einzelheiten der MeldungenArt. 18 Abs. 4 / Art. 18 Abs. 1 und 2beide, KWG-Gruppe seit 17.01.2025IKT-Vorfälle melden
Delegierte VO (EU) 2025/301 (RTS)23.10.2024 / 20.02.2025Inhalt und Fristen der Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung, Inhalt freiwilliger Meldungen erheblicher CyberbedrohungenArt. 20 Abs. 3 / Art. 19 Abs. 4, Art. 20 lit. abeide, KWG-Gruppe seit 17.01.2025IKT-Vorfälle melden
Durchführungs-VO (EU) 2025/302 (ITS)23.10.2024 / 20.02.2025Standardformulare, Vorlagen und Verfahren der MeldungArt. 20 Abs. 4 / Art. 19, Art. 20 lit. bbeide, KWG-Gruppe seit 17.01.2025IKT-Vorfälle melden

Kapitel IV: Testen der digitalen operationalen Resilienz

Rechtsaktvom / ABl.GegenstandGrundlage / konkretisiertRahmenVertiefung
Delegierte VO (EU) 2025/1190 (RTS)13.02.2025 / 18.06.2025bedrohungsorientierte Penetrationstests (TLPT): Auswahl der Finanzunternehmen, interne Tester, Umfang, Methodik, Phasen, Zusammenarbeit der Behörden, nach dem TIBER-EU-RahmenArt. 26 Abs. 11 / Art. 26, 27nur von der Behörde bestimmte Finanzunternehmen im Vollrahmen, nie Art. 16 oder KleinstunternehmenResilienztests

Kapitel V Abschnitt I: IKT-Drittparteienrisiko

Rechtsaktvom / ABl.GegenstandGrundlage / konkretisiertRahmenVertiefung
Durchführungs-VO (EU) 2024/2956 (ITS)29.11.2024 / 02.12.2024Standardvorlagen für das InformationsregisterArt. 28 Abs. 9 / Art. 28 Abs. 3beide, nicht für Kleinstunternehmen der KWG-GruppeInformationsregister
Delegierte VO (EU) 2024/1773 (RTS)13.03.2024 / 25.06.2024Inhalt der Leitlinie für Verträge über IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützenArt. 28 Abs. 10 / Art. 28 Abs. 2nur Vollrahmen ohne Kleinstunternehmen, weil Art. 28 Abs. 2 sonst nicht giltIKT-Drittdienstleister
Delegierte VO (EU) 2025/532 (RTS)24.03.2025 / 02.07.2025Unterauftragsvergabe bei IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützenArt. 30 Abs. 5 / Art. 30 Abs. 2 lit. abeide, nicht für Kleinstunternehmen der KWG-GruppeIKT-Drittdienstleister

Kapitel V Abschnitt II: Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister

Rechtsaktvom / ABl.GegenstandGrundlage / konkretisiertRahmenVertiefung
Delegierte VO (EU) 2024/150222.02.2024 / 30.05.2024Kriterien für die Einstufung von IKT-Drittdienstleistern als kritisch: systemische Auswirkungen, Bedeutung der Kunden, kritische oder wichtige Funktionen, Substituierbarkeit, InformationsquellenArt. 31 Abs. 6 / Art. 31 Abs. 2richtet sich an die ESA als ÜberwachungsbehördenDORA für IT-Dienstleister
Delegierte VO (EU) 2024/150522.02.2024 / 30.05.2024Höhe und Entrichtung der Überwachungsgebühren kritischer IKT-DrittdienstleisterArt. 43 Abs. 2 / Art. 43 Abs. 1kritische IKT-Drittdienstleister und federführende ÜberwachungsbehördeDORA für IT-Dienstleister
Delegierte VO (EU) 2025/295 (RTS)24.10.2024 / 13.02.2025Antrag auf freiwillige Einstufung als kritisch, Informationen der kritischen Dienstleister an die Überwachungsbehörde, Vorlage zu Unterauftragsvereinbarungen, Bewertung der AbhilfemaßnahmenArt. 41 Abs. 2 / Art. 41 Abs. 1 lit. a, b, dIKT-Drittdienstleister und BehördenDORA für IT-Dienstleister
Delegierte VO (EU) 2025/420 (RTS)16.12.2024 / 24.03.2025Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise des gemeinsamen Untersuchungsteams aus ESA und nationalen BehördenArt. 41 Abs. 2 / Art. 41 Abs. 1 lit. cnur BehördenDORA für IT-Dienstleister

Gemeinsame Leitlinien der ESA

Leitlinievom / gilt abGegenstandGrundlageRahmenVertiefung
JC 2024 34gilt ab 19.05.2025Schätzung der aggregierten jährlichen Kosten und Verluste schwerwiegender IKT-Vorfälle, die auf Anfrage der Behörde gemeldet werdenArt. 11 Abs. 11 / Art. 11 Abs. 10Vollrahmen ohne Kleinstunternehmen, im Art.-16-Rahmen keine Meldung vorgesehenIKT-Vorfälle melden
JC/GL/2024/3606.11.2024 / 17.01.2025Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen ESA und nationalen Behörden im ÜberwachungsrahmenArt. 32 Abs. 7nur BehördenDORA für IT-Dienstleister

Laut Compliance-Tabelle der ESA wendet die BaFin die Leitlinie JC 2024 34 an. Eine eigene Liste der übernommenen Leitlinien auf der BaFin-Seite haben wir am 06.11.2026 nicht gefunden.

Welche Berichtigungen betreffen den deutschen Text?

Eine Berichtigung korrigiert den Wortlaut einer oder mehrerer Sprachfassungen und gilt so, als hätte der Text von Anfang an richtig gelautet. Das kann wie bei den Spaltencodes des Informationsregisters ändern, was Institute einreichen. Wer mit einer älteren Kopie oder einem frühen Auszug arbeitet, liest den falschen Wortlaut. Für die deutsche Fassung sind diese vier Berichtigungen im Amtsblatt verzeichnet:

Berichtigung vomRechtsaktStelleWas sich ändert
19.12.2024DORAArt. 6 Abs. 8 lit. hDie Kommunikationsstrategie bezieht sich auf IKT-Vorfälle, die nach Art. 14 offengelegt werden müssen. Vorher las sich der Satz so, als müsse die Strategie selbst offengelegt werden.
15.05.2025Delegierte VO 2024/1774Art. 22 UAbs. 1 lit. dAufbewahrung von Nachweisen zu Vorfällen verweist auf Art. 8 Abs. 2 der Delegierten VO 2024/1772 statt auf deren Art. 15 (alle Sprachfassungen).
03.07.2025Delegierte VO 2025/1190Art. 9 Abs. 6„Testmanagern“ statt „Testleitern“.
19.09.2025Durchführungs-VO 2024/2956Anhang I, Vorlagen B_05.01, B_06.01, B_07.01Die Art des Codes für den Dienstleister wird direkt angegeben (LEI, EUID, CRN, VAT, PNR, NIN) statt als Ländercode mit Unterstrich. Die Spaltencodes der Funktionsvorlage B_06.01 ab der Bewertung der Kritikalität rücken um eine Nummer vor (B_06.01.0050 bis 0100 statt 0060 bis 0110). Dazu zwei kleinere Korrekturen (alle Sprachfassungen).

Weitere Berichtigungen betreffen nur andere Sprachfassungen, etwa die französische Fassung der Meldeverordnungen 2025/301 und 2025/302.

Beispiel: die Muster-Factoring GmbH filtert die Landkarte

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Die Muster-Factoring GmbH (23 Beschäftigte, 61 Mio. EUR Bilanzsumme) wendet ab dem 01.01.2027 den vereinfachten Rahmen nach Art. 16 an, das Meldewesen schon seit dem 17.01.2025 (§ 1a Abs. 2a i. V. m. § 65a Abs. 3 KWG). Für ihr Normenregister geht die Compliance-Beauftragte die Landkarte Zeile für Zeile durch:

RechtsaktErgebnis für die Muster-Factoring GmbHAb wann
2024/1774Titel III (Art. 28-41) anwenden, Titel II nicht01.01.2027
2024/1772, 2025/301, 2025/302anwenden. Ob Art. 8 Abs. 2 der Delegierten VO 2024/1772 für die KWG-Gruppe gilt, ist offen und auf der Seite IKT-Vorfälle melden erklärtseit 17.01.2025
2024/2956, 2025/532anwenden, weil das Institut kein Kleinstunternehmen ist01.01.2027
2024/1773nicht anwenden, Art. 28 Abs. 2 gilt im Art.-16-Rahmen nicht-
2025/1190nicht anwenden, kein TLPT im Art.-16-Rahmen-
2024/1502, 2024/1505, 2025/295, 2025/420, JC/GL/2024/36keine eigenen Pflichten, nur zur Information über den Überwachungsrahmen-
JC 2024 34nicht anwenden, im Art.-16-Rahmen keine Meldung der Kosten und Verluste vorgesehen-

Das Ergebnis sind sechs Rechtsakte mit Fundstelle, Stand und Berichtigung im Normenregister. Für die internen Richtlinien legt die Compliance-Beauftragte fest, dass sie nur noch die Amtsblattfassung zitieren. Welche Pflichten daraus im Einzelnen folgen, steht in der Pflichtenmatrix und auf der Seite zu Art. 16.

Drei typische Lücken beim Umgang mit Level 2

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Entwurf statt Amtsblatt zitiertViele Umsetzungsprojekte begannen 2023 und 2024 mit den Abschlussberichten der ESA, bevor die Kommission die Rechtsakte erlassen hatte.Richtlinien verweisen auf Entwurfsnummern. Stellen, an denen die erlassene Fassung abweicht, bleiben unbemerkt.Alle Verweise auf die Amtsblattfassung mit Nummer und Datum umstellen und die betroffenen Abschnitte einmal am erlassenen Text gegenlesen.
Berichtigungen nicht nachgezogenBerichtigungen erscheinen als eigene Dokumente im Amtsblatt und fallen bei einer einmaligen Ablage der Texte nicht auf.Ausfüllhilfen und Richtlinien arbeiten mit überholtem Wortlaut, etwa mit den alten Spaltencodes der Funktionsvorlage B_06.01 im Informationsregister.Je Rechtsakt im Normenregister festhalten, ob Berichtigungen vorliegen, und den Stand bei jeder Überprüfung des Registers mitprüfen (unsere Empfehlung).
Überwachungsrechtsakte als Pflichtenquelle gelesenAlle zwölf Rechtsakte ergänzen DORA, ihre Adressaten sind aber verschieden.Finanzunternehmen oder Dienstleister bauen Prozesse für Gebühren, Untersuchungsteams oder Einstufungskriterien auf, die sich an die Aufsicht oder an eingestufte kritische Dienstleister richten.Für jeden Rechtsakt den Adressaten notieren. Die Einstufung als kritisch nimmt allein die Aufsicht vor.

Wie wir unterstützen

Wir gleichen Ihre Richtlinien und Nachweise mit den Level-2-Texten ab, die für Ihren Rahmen gelten, und halten Fundstelle und Stand fest. Den Einstieg bietet die DORA-Gap-Analyse. Institute der KWG-Gruppe, die zum 01.01.2027 von der BAIT in den vereinfachten Rahmen wechseln, finden das passende Angebot im Umstieg von der BAIT.

Häufige Fragen

Welche Fassung zitieren wir in internen Richtlinien?+
Die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung mit Nummer, Datum und Fundstelle im Amtsblatt, bei berichtigten Rechtsakten zusätzlich die Berichtigung mit Datum. Konsolidierte Fassungen auf EUR-Lex sind eine Lesehilfe, verbindlich ist nur der Text im Amtsblatt. Für die vier Berichtigungen der deutschen Fassung siehe die Tabelle oben.
Was ist der Unterschied zwischen einer RTS und einer Delegierten Verordnung?+
Jede RTS wird als Delegierte Verordnung erlassen, aber nicht jede Delegierte Verordnung ist eine RTS. Die Verordnungen 2024/1502 (Einstufungskriterien) und 2024/1505 (Überwachungsgebühren) hat die Kommission als eigene delegierte Rechtsakte nach Art. 31 Abs. 6 und Art. 43 Abs. 2 DORA erlassen. Diese Ermächtigungen sehen keinen Entwurf technischer Regulierungsstandards vor. Für die Anwendung macht das keinen Unterschied, beide gelten unmittelbar.
Gilt die Delegierte Verordnung 2024/1774 vollständig für Institute nach Art. 16?+
Nein. Für sie gilt Titel III mit den Art. 28 bis 41. Titel II mit den Art. 2 bis 27 konkretisiert den Vollrahmen nach Art. 5 bis 15 DORA, den Art.-16-Institute nicht anwenden. Was Titel III Artikel für Artikel verlangt, steht in der Nachweismatrix auf der Seite zu Art. 16.
Sind die Leitlinien der ESA für uns verbindlich?+
Leitlinien sind keine Verordnungen. Behörden und Finanzunternehmen unternehmen nach Art. 16 Abs. 3 der ESA-Verordnungen alle erforderlichen Anstrengungen, ihnen nachzukommen, und die Behörden melden, ob sie sie anwenden. Für die Leitlinie JC 2024 34 meldet die Compliance-Tabelle, dass die BaFin sie anwendet. Wie sich das in einem Einzelfall auswirkt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.
Wo finde ich die amtlichen deutschen Texte?+
Auf EUR-Lex unter der CELEX-Nummer, die sich aus Jahr und Nummer bildet, etwa 32024R1774 für die Delegierte Verordnung 2024/1774. Die Links in der Landkarte führen direkt dorthin. Verbindlich ist die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung, Berichtigungen sind auf EUR-Lex beim Rechtsakt verknüpft.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).