DORA-Readiness

DORA

Resilienztests nach DORA: Testprogramm planen und belegen

Finanzunternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, brauchen nach Art. 24 DORA ein risikobasiertes Programm für Tests der digitalen operationalen Resilienz, mit Schwachstellenscans, Penetrationstests und weiteren Tests nach Art. 25 und mit jährlichen Tests aller Systeme, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen. Im vereinfachten Rahmen nach Art. 16 verlangt der RTS einen Plan für IKT-Sicherheitstests. Bedrohungsorientierte Penetrationstests (Threat-Led Penetration Testing, TLPT) sind nur für Unternehmen Pflicht, die die Behörde dafür bestimmt.

Vorderseite eines einzelnen Serverschranks im Dunkeln mit sauber geführten Kabelbündeln und warmen Statusleuchten

Stand: 2026-11-06

Diese Seite gilt für beide Rahmen: für Finanzunternehmen im Vollrahmen nach Art. 5 bis 15 DORA und für Unternehmen im vereinfachten Rahmen nach Art. 16, darunter ab dem 01.01.2027 die Institute nach § 1a Abs. 2a KWG (hier: KWG-Gruppe) wie Factoring- und Leasinginstitute. Welcher Rahmen für Sie gilt, klärt die Seite DORA-Anwendungsbereich. Kapitel IV der Verordnung regelt das Testen in vier Artikeln: Art. 24 und 25 für das Testprogramm, Art. 26 und 27 für TLPT.

Schaubild „Testen nach DORA in drei Stufen“. Stufe 1, Basis für alle: Vollrahmen mit Testprogramm nach Art. 24 und 25 DORA, risikobasiert, unabhängige Tester, Befundverfahren, jährliche Tests aller Systeme kritischer oder wichtiger Funktionen. Kleinstunternehmen testen risikobasiert mit strategischer Planung nach Art. 25 Abs. 3. Stufe 2, vereinfachter Rahmen nach Art. 16: Plan für IKT-Sicherheitstests nach Art. 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774, Art. 24 und 25 nach unserer Lesart vorsorglich einplanen. Stufe 3, nur auf Bestimmung der Behörde: bedrohungsorientierte Penetrationstests (TLPT) nach Art. 26 und 27 DORA und der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1190, mindestens alle drei Jahre, nie für Art.-16-Unternehmen, Kleinstunternehmen und die KWG-Gruppe nach § 1a Abs. 2a KWG.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Testen nach DORA in drei Stufen. Quelle: VO (EU) 2022/2554 Art. 24 bis 27, Delegierte VO (EU) 2024/1774 Art. 36, Delegierte VO (EU) 2025/1190, § 1a Abs. 2a KWG. Lesart zu Art. 24 und 25 im Art.-16-Rahmen ist eigene Einordnung von Blackfort Technology, Stand 06.11.2026, eigene Darstellung.

Was verlangt Art. 24 DORA vom Testprogramm?

Ein Programm, das Schwächen, Mängel und Lücken in der digitalen operationalen Resilienz findet und Korrekturen auslöst. Es ist fester Bestandteil des IKT-Risikomanagementrahmens und wird erstellt, gepflegt und überprüft (Art. 24 Abs. 1). Die sechs Absätze im Überblick:

AbsatzPflichtKleinstunternehmen
Abs. 1solides und umfassendes Testprogramm als Teil des Rahmens, unter Berücksichtigung der Kriterien in Art. 4 Abs. 2nicht ausdrücklich, sie testen nach Art. 25 Abs. 3
Abs. 2das Programm umfasst Bewertungen, Tests, Methoden, Verfahren und Tools nach Art. 25 und 26beschreibt den Inhalt, keine eigene Pflicht
Abs. 3risikobasierter Ansatz: Bedrohungslage, eigene Risiken, Kritikalität von Informationsassets und Dienstleistungennicht ausdrücklich
Abs. 4Tests durch unabhängige interne oder externe Parteien, bei internen Testern ausreichende Ressourcen und keine Interessenkonfliktenicht ausdrücklich
Abs. 5Verfahren zur Priorisierung, Klassifizierung und Behebung aller Befunde und interne Validierung, dass sie vollständig behoben sindnicht ausdrücklich
Abs. 6mindestens einmal jährlich angemessene Tests aller IKT-Systeme und -Anwendungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützennicht ausdrücklich

Welche Funktionen kritisch oder wichtig sind, legt Ihre Funktionsliste fest. Ohne sie lässt sich Abs. 6 nicht planen.

Welche Tests nennt Art. 25?

Art. 25 Abs. 1 zählt die Tests beispielhaft auf („wie etwa“). Welche Sie wie oft durchführen, richtet sich nach Ihrem Risikoprofil. Für einige gibt der RTS im Vollrahmen (Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, im Folgenden RTS) genauere Vorgaben:

Test nach Art. 25 Abs. 1Was er prüftGenauere Vorgabe im RTS (Vollrahmen)
Schwachstellenbewertung und -scansbekannte Schwachstellen in Systemen und Anwendungenautomatisierte Scans bei Assets kritischer oder wichtiger Funktionen mindestens wöchentlich (RTS Art. 10 Abs. 2)
Open-Source-Analysenverwendete Bibliotheken und ihre SchwachstellenNachverfolgung von Bibliotheken Dritter (RTS Art. 10 Abs. 2 lit. d)
NetzwerksicherheitsbewertungenSegmentierung, Regeln, Zugänge von außen-
LückenanalysenAbstand zwischen Vorgabe und Umsetzung-
Überprüfungen der physischen SicherheitZutritt, Räume, Umgebung-
Fragebögen und Scans von SoftwarelösungenSicherheit zugekaufter Software-
Quellcodeprüfungen, soweit durchführbarFehler und Schwachstellen im Codestatische und dynamische Tests, Sicherheit internetexponierter Systeme (RTS Art. 16 Abs. 3)
szenariobasierte TestsReaktion auf einen durchgespielten Vorfall-
Kompatibilitäts-, Leistungs- und End-to-End-TestsZusammenspiel, Last, ganze ProzessketteKapazitäts- und Leistungsmanagement (RTS Art. 9)
PenetrationstestsAusnutzbarkeit von Schwachstellen durch einen Angreifer-

Einen festen Turnus für Penetrationstests nennt DORA nicht.

Was heißt „mindestens einmal jährlich testen“ nach Art. 24 Abs. 6?

Jedes IKT-System und jede Anwendung, die eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt, wird mindestens einmal im Jahr angemessen getestet, auch wenn ein Dienstleister es betreibt. Welcher Test das ist, legt DORA nicht fest. Nach unserer Einordnung sollte er zum Risiko des Systems passen, etwa ein Penetrationstest für ein Kundenportal, ein End-to-End- oder Leistungstest für eine Verarbeitungskette. Ob Art. 24 Abs. 6 im vereinfachten Rahmen greift, ist offen (siehe unten).

Wie viel Testen ist angemessen?

Das bestimmen Größe, Gesamtrisikoprofil und Komplexität Ihres Geschäfts. Für Kapitel IV gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur, soweit die Vorschriften es ausdrücklich vorsehen (Art. 4 Abs. 2). Art. 24 und 25 tun das: Das Programm berücksichtigt die Kriterien aus Art. 4 Abs. 2, der Ansatz ist risikobasiert, die Tests sind „angemessen“.

Kleinstunternehmen testen nach Art. 25 Abs. 3: Sie kombinieren einen risikobasierten Ansatz mit einer strategischen Planung der IKT-Tests und wägen Aufwand gegen Dringlichkeit, Risiko und Kritikalität ab. Abs. 1 und 3 bis 6 von Art. 24 richten sich an sie nicht. Ob Ihr Unternehmen Kleinstunternehmen ist, prüfen Sie mit beiden Größenmerkmalen, siehe DORA-Anwendungsbereich.

Was gilt im vereinfachten Rahmen nach Art. 16?

Ein Plan für IKT-Sicherheitstests nach RTS Art. 36. Er bestätigt die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach RTS Art. 33 bis 35, 37 und 38 und berücksichtigt die Bedrohungen und Schwachstellen aus dem Risikomanagement nach RTS Art. 31 (Abs. 1). Getestet wird nach dem Gesamtrisikoprofil der IKT-Assets (Abs. 2). Befunde bei Systemen kritischer oder wichtiger Funktionen setzen Sie unverzüglich in angepasste Maßnahmen um (Abs. 3). Eine automatisierte Schwachstellensuche verlangt der RTS zusätzlich (RTS Art. 34 lit. d), einen festen Turnus wie im Vollrahmen nennt er dafür nicht.

Art. 24 und 25 enthalten keine Ausnahme für Art.-16-Unternehmen. Dass das Testprogramm deshalb auch hier gilt, ist unsere Lesart. Begründung, Gegenargument und Empfehlung stehen auf der Seite Art. 16 DORA: der vereinfachte Rahmen. Die jährlichen Tests der Geschäftsfortführungspläne nach RTS Art. 40 behandelt die Seite IKT-Geschäftsfortführung.

TLPT: wer bedrohungsorientierte Penetrationstests durchführen muss

Nur Finanzunternehmen, die die Behörde dafür bestimmt. Sie führen mindestens alle drei Jahre einen TLPT durch, die Behörde kann die Häufigkeit nach Risikoprofil anpassen (Art. 26 Abs. 1). Ausgenommen sind Unternehmen nach Art. 16 Abs. 1 und Kleinstunternehmen. Für die KWG-Gruppe schließt § 1a Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 KWG die Art. 26 und 27 ausdrücklich aus, ein TLPT kommt für sie also nie in Betracht.

Wer bestimmt wird: Die Behörde bewertet Auswirkungen auf den Finanzsektor, Bedenken für die Finanzstabilität und das IKT-Risikoprofil (Art. 26 Abs. 8). Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1190 (RTS zu TLPT) konkretisiert das in Art. 2 Abs. 1 mit Kriterien wie Größe, Verflechtung, Substituierbarkeit, Bedrohungslage und Reife der Sicherheitskontrollen. Nach Art. 2 Abs. 2 verlangt die Behörde TLPT in der Regel von systemrelevanten Kreditinstituten, großen Zahlungs- und E-Geld-Instituten, Zentralverwahrern, zentralen Gegenparteien, bestimmten Handelsplätzen und großen Versicherern, es sei denn, ihre Bewertung ergibt etwas anderes.

Wer in Deutschland zuständig ist: Für Institute nach dem KWG wirkt die BaFin bei den Aufgaben nach Art. 26 und 27 mit der Deutschen Bundesbank zusammen, die Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben wahr (§ 6 Abs. 1g KWG). Nach Erwägungsgrund 1 des RTS zu TLPT können verpflichtete Unternehmen den TIBER-EU-Rahmen oder eine nationale Umsetzung wie TIBER-DE der Bundesbank anwenden, soweit sie mit Art. 26 und 27 DORA und dem RTS im Einklang stehen.

Wie ein TLPT abläuft:

  • Vorbereitung: Das Leitungsorgan genehmigt das Dokument zum Testumfang (RTS zu TLPT Art. 9 Abs. 6), die Behörde validiert den Umfang. Getestet werden mehrere oder alle kritischen oder wichtigen Funktionen an Live-Produktionssystemen (Art. 26 Abs. 2 DORA).
  • Bedrohungsanalyse und Test: mindestens drei Szenarien (RTS zu TLPT Art. 10 Abs. 3), aktive Red-Team-Phase von mindestens zwölf Wochen (Art. 11 Abs. 5 RTS (EU) 2025/1190).
  • Abschluss: Berichte von Red Team und Blue Team, Purple Teaming (RTS zu TLPT Art. 12), ein Plan mit Abhilfemaßnahmen (Art. 13 RTS (EU) 2025/1190) und die Bescheinigung der Behörde (Art. 26 Abs. 7 DORA).

Die Tester müssen die Anforderungen aus Art. 27 erfüllen, für interne Tester gelten zusätzliche Regeln (Art. 26 Abs. 8, siehe FAQ). Dienstleister, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, verpflichten Sie vertraglich zur Mitwirkung an Ihrem TLPT (Art. 30 Abs. 3 lit. d).

Beispiel: Testplan 2027 der Muster-Kreditbank AG

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Die Muster-Kreditbank AG ist das CRR-Kreditinstitut aus dem Beispiel auf der Seite IKT-Risikomanagement: 140 Beschäftigte, Vollrahmen, das Kernbankensystem mit Online-Banking betreibt ein Rechenzentrumsdienstleister, Arbeitsplätze und Netzwerk ein Managed-Service-Provider (MSP). Für dieses Beispiel ergänzt: eine selbst entwickelte Kreditantragsstrecke im Internet. Kritische oder wichtige Funktionen sind Zahlungsverkehr, Kreditentscheidung und Auszahlung sowie das aufsichtliche Meldewesen. Einen TLPT plant die Bank nicht: Sie gehört zu keiner Gruppe nach Art. 2 Abs. 2 des RTS zu TLPT und ist nicht bestimmt worden.

ZeitraumTest nach Art. 25GegenstandDurchführungGrundlageNachweis
wöchentlichautomatisierte Schwachstellenscansalle Assets der drei kritischen oder wichtigen Funktionen im eigenen Netz, übrige Assets monatlichIT-Betrieb, Auswertung durch die InformationssicherheitArt. 25 Abs. 1, RTS Art. 10 Abs. 2Scanberichte, Befundtickets
bei jedem BuildOpen-Source-AnalyseBibliotheken der KreditantragsstreckeEntwicklung, Werkzeug in der Build-KetteRTS Art. 10 Abs. 2 lit. dAbhängigkeitsliste mit Befunden
vor jeder FreigabeQuellcodeprüfung statisch und dynamischKreditantragsstreckestatisch in der Entwicklung, dynamisch durch das Testteam außerhalb der EntwicklungRTS Art. 16 Abs. 3Prüfbericht je Release
FebruarPenetrationstest von außenOnline-Banking und Kreditantragsstreckeexterner Dienstleister, Online-Banking mit Freigabe des RechenzentrumsArt. 24 Abs. 4 und 6Bericht, Nachtest
MärzNetzwerksicherheitsbewertungSegmentierung, Firewallregeln, Fernzugänge des MSPInformationssicherheit, nicht der NetzbetriebArt. 25 Abs. 1Bewertung, Regelprüfprotokoll
Aprilszenariobasierter TestAusfall des Rechenzentrums für den Zahlungsverkehrgemeinsam mit dem Test des GeschäftsfortführungsplansArt. 25 Abs. 1, Art. 11 Abs. 6Testprotokoll
MaiÜberprüfung der physischen SicherheitServerraum und Netzverteiler der ZentraleHaustechnik mit InformationssicherheitArt. 25 Abs. 1Begehungsbericht
JuniLückenanalyseSicherheitsrichtlinien gegen RTS Titel IIIKT-RisikokontrollfunktionArt. 25 Abs. 1Abgleichliste
bei Releasewechsel, zweimal im JahrKompatibilitätstestKernbankensystem mit Schnittstellen zu Meldewesen und ZahlungsverkehrRechenzentrum, Abnahme durch die FachbereicheArt. 25 Abs. 1Abnahmeprotokoll
SeptemberLeistungstestZahlungsverkehr bei Spitzenlast zum MonatsendeRechenzentrum mit IT-BetriebArt. 25 Abs. 1, RTS Art. 9Lastprotokoll
SeptemberEnd-to-End-TestKreditantrag bis Auszahlung und Eingang im MeldewesenFachbereich Kredit mit IT-BetriebArt. 25 Abs. 1, Art. 24 Abs. 6Testfallprotokoll
OktoberFragebogen und Scan von SoftwarelösungenMeldewesensoftware, Nachweise des RechenzentrumsIT-Betrieb mit dem AuslagerungsmanagementArt. 25 Abs. 1ausgewerteter Fragebogen
NovemberPenetrationstest von innenVerzeichnisdienst und Arbeitsplätze beim MSPzweiter externer DienstleisterArt. 24 Abs. 4Bericht, Nachtest
DezemberAuswertung und Überprüfung des ProgrammsAbdeckung, offene Befunde, Plan 2028IKT-Risikokontrollfunktion, Bericht an den VorstandArt. 24 Abs. 1Jahresbericht

Die Abdeckung nach Art. 24 Abs. 6 prüft die Bank in einer Spalte der Funktionsliste: Jede der drei Funktionen ist mindestens einmal im Jahr mit einem passenden Test belegt. Für die Befunde nach Art. 24 Abs. 5 nutzt sie vier Klassen. Die Fristen sind Beispielwerte, DORA nennt keine:

KlasseBeispielFrist zur BehebungValidierung
kritischausnutzbare Lücke im Online-Bankingsofort, spätestens 7 TageNachtest durch den Tester
hochfehlender Patch auf einem Server einer kritischen oder wichtigen Funktion30 Tageerneuter Scan
mittelzu weite Firewallregel90 TageRegelprüfung
niedrigveraltete Software ohne bekannte Ausnutzungnächstes WartungsfensterStichprobe

Wird eine Frist nicht gehalten, entscheidet der Vorstand über Ausnahme oder Eskalation. Fristen und Eskalation für Patches verlangt im Vollrahmen auch RTS Art. 10 Abs. 4 lit. d.

Drei typische Lücken

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Systeme beim Dienstleister fehlen im TestplanGetestet wird nur das eigene Netz, das Kernsystem läuft beim Rechenzentrum.Gerade die Systeme der kritischen oder wichtigen Funktionen bleiben ungetestet, Art. 24 Abs. 6 ist nicht belegt.Testrechte und Testberichte vertraglich regeln, Tests mit dem Dienstleister abstimmen, siehe IKT-Drittdienstleister steuern.
Tester prüft das eigene SystemDer Administrator, der die Firewall betreibt, bewertet auch ihre Regeln.Die Unabhängigkeit nach Art. 24 Abs. 4 fehlt, Befunde gegen die eigene Arbeit werden leicht übersehen.Tests einer Person oder Stelle außerhalb des Betriebs zuweisen oder extern vergeben, Zuständigkeit im Programm festhalten.
Befunde ohne Nachtest geschlossenDas Ticket wird geschlossen, sobald der Betrieb die Behebung meldet.Ob die Schwachstelle wirklich weg ist, prüft niemand. Die interne Validierung nach Art. 24 Abs. 5 fehlt.Schließen erst nach Nachtest, erneutem Scan oder Stichprobe, je nach Befundklasse.

Wie wir unterstützen

Für Unternehmen im Vollrahmen zeigt die DORA-Gap-Analyse, wo Ihr Testprogramm gegenüber Art. 24 und 25 und dem RTS steht. Institute der KWG-Gruppe, die zum 01.01.2027 von der BAIT wechseln, setzen den Testplan nach RTS Art. 36 im Umstieg von der BAIT um. Andere Institute im vereinfachten Rahmen, etwa kleine Wertpapierinstitute, kleine EbAV oder Versicherungsholdings, beginnen mit der Art.-16-Gap-Analyse. Penetrationstests nach Art. 25 (keine TLPT nach Art. 26) bieten wir auf der Firmenseite zu Penetrationstests an.

Häufige Fragen

Müssen Penetrationstests nach DORA von einem externen Dienstleister kommen?+
Nein. Art. 24 Abs. 4 DORA verlangt unabhängige Tester, die intern oder extern sein dürfen. Interne Tester brauchen ausreichende Ressourcen, und Interessenkonflikte in Konzeption und Durchführung müssen ausgeschlossen sein. Strengere Regeln gelten nur für TLPT: Dort ist jeder dritte Test extern zu vergeben, bedeutende Kreditinstitute arbeiten nur mit externen Testern (Art. 26 Abs. 8).
Gibt es eine Liste zugelassener TLPT-Tester?+
Nein. Nach den FAQ der BaFin zu DORA führt die BaFin keine Liste von Testerinnen und Testern für TLPT, und eine Akkreditierungsstelle zur Zertifizierung von Testern nach Art. 27 Abs. 1 lit. c DORA gibt es in Deutschland nicht. Das testende Unternehmen wählt Tester und Anbieter von Bedrohungsanalysen selbst aus und prüft sie gegen Art. 27 DORA und den RTS zu TLPT (Stand 06.11.2026).
Zählt der Testbericht unseres IT-Dienstleisters für unser Testprogramm?+
DORA regelt das für Art. 24 und 25 nicht ausdrücklich. Nach unserer Einordnung kann ein Bericht des Dienstleisters ein Baustein sein, wenn er Ihre Systeme, einen aktuellen Zeitraum und unabhängige Tester belegt. Die Verantwortung bleibt bei Ihnen (Art. 28 Abs. 1 lit. a DORA). Bei TLPT sagt die BaFin ausdrücklich, dass sich die Testpflicht nicht vollständig auf den Dienstleister übertragen lässt.
Können wir freiwillig an TIBER-DE teilnehmen, ohne für TLPT bestimmt zu sein?+
Ja. Die Bundesbank beschreibt TIBER-DE als Rahmenwerk, an dem Banken, Versicherungen, Finanzmarktinfrastrukturen und ihre wichtigen Dienstleister freiwillig teilnehmen können. Interessierte Unternehmen können sich beim TIBER Cyber Team der Bundesbank über die Modalitäten informieren. Eine Bescheinigung nach Art. 26 Abs. 7 DORA erhalten nach den FAQ der BaFin nur Unternehmen, die zu TLPT bestimmt worden sind.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).